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PDF anzeigen [X.] vom 5. Mai 2009 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen zu 1.: Mordes u. a.
zu 2.: Raubes mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Mai 2009 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Oktober 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zu der von dem Angeklagten [X.]erhobenen Beanstandung der alternativen Verletzung von § 261 StPO oder § 244 Abs. 2 StPO bemerkt der Senat ergänzend: Es kann dahinstehen, ob eine Verfahrensrüge - jedenfalls in Aus-nahmefällen, in denen der Akteninhalt ohne weiteres die [X.] beweist (vgl. BGHSt 43, 212, 215 f.; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 36; [X.], 1962, 1963) - alternativ darauf gestützt werden kann, ent-weder habe das Tatgericht einen Widerspruch zwischen dem In-halt des Urteils und demjenigen der Akten unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, oder es habe unterlassen, ihn in den Urteilsgründen zu erörtern (ableh-nend etwa [X.], 115; 1997, 294); denn einen derarti-gen Widerspruch zwischen Akteninhalt und Urteilsgründen legt die - 3 - Revision nicht dar. Die zur Begründung der Rüge mitgeteilten An-gaben des Angeklagten [X.] im Ermittlungsverfahren stehen den beanstandeten Ausführungen der [X.] nicht entge-gen, die Glaubhaftigkeit der Einlassung des [X.]werde durch [X.] gestützt, weil sie im Wesentlichen mit dem überein-stimme, was dieser im Rahmen seiner polizeilichen und ermitt-lungsrichterlichen Vernehmung bekundet habe. Diese Bewertung hat das [X.] in dem Abschnitt der Beweiswürdigung vor-genommen, in dem es seine Überzeugung allein davon begründet hat, dass [X.]als Haupttäter das Opfer
[X.]erschlug. Sie bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut ("Die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten [X.] bezüglich der Haupttäterschaft des Angeklagten [X.]–") ausschließ-lich hierauf und nicht darüber hinaus auch auf den weiteren Inhalt der Einlassung des [X.]. Einen anderen Haupttäter als [X.]hat [X.] indes auch in den im Ermittlungsverfahren durchgeführ-ten polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmungen nicht benannt. Soweit die Revision mit Blick auf den dargelegten Umstand meint, in Anbetracht der Entwicklung der übrigen Einlassung des [X.]
- dieser hat das schließlich vom [X.] festgestellte [X.] Tatgeschehen erst nach und nach eingeräumt und [X.] seinen eigenen Tatbeitrag und denjenigen des Angeklagten [X.]nicht von Anfang an konstant geschildert - wäre die abs-trahierende Berücksichtigung allein eines Aussageelements aus-sageanalytisch verfehlt, denn das [X.] habe die Zuverläs-sigkeit der Angaben [X.] nicht in der von ihm gewählten - 4 - "schlanken" Form bejahen dürfen (vgl. die Revisionsbegründung von Rechtsanwalt [X.], [X.]), beanstandet sie nicht die [X.]; ihre diesbezüglichen Ausführun-gen liegen deshalb außerhalb der Angriffsrichtung der erhobenen Alternativrüge. Eine sonstige Verfahrensrüge, mit deren Stoßrich-tung der geltend gemachte Gesichtspunkt in Einklang steht, [X.] die Revision nicht. [X.] ist gegen die Beweis-würdigung des [X.]s nichts zu erinnern; dies gilt insbeson-dere auch hinsichtlich seiner auf zahlreiche Umstände gestützte Überzeugung von der Haupttäterschaft des Angeklagten [X.]. [X.] Sost-Scheible [X.]
Meta
05.05.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2009, Az. 3 StR 57/09 (REWIS RS 2009, 3701)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3701
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