Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. 2 StR 154/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 208

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 154/13

vom
17. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] -
zu
1.
b) und 3. auf dessen Antrag
-
und der
Beschwerdeführer am 17.
Dezember 2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen
der
Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26.
September 2012
mit den [X.] zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit es die Angeklagten V.

und S.

betrifft
aa)
in den [X.],
bb)
soweit von der Anordnung einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgese-hen worden ist,
b)
soweit es den Angeklagten A.

betrifft
aa)
hinsichtlich Fall
II.
4 der Urteilsgründe,
bb)
im Gesamtstrafenausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten V.

wegen besonders schwe-
rer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten S.

wegen besonders schwerer räuberischer
Erpressung, schweren Raubs in Tateinheit mit Körperverletzung, Computerbe-trugs und Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer "Einheitsjugendstrafe"
von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklag-ten A.

wegen schweren Raubs, Computerbetrugs und Beihilfe zum Diebstahl
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hinsichtlich der An-geklagten S.

und A.

hat das [X.] zudem eine Adhäsionsentschei-
dung getroffen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen
der
Angeklag-ten, mit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen.
Die Rechtsmittel haben den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übri-gen sind sie
unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen
hat zu
den
Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten V.

und S.

ergeben. Dagegen halten die Rechtsfol-
genaussprüche
der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das Urteil nicht erkennen lässt, dass das [X.] geprüft hat, ob die Voraussetzungen
einer Unterbringung gemäß
§
64 StGB vorliegen.
Aufgrund der Feststellungen des [X.] hinsichtlich der im Zeit-punkt der Taten noch heranwachsenden Angeklagten V.

und S.

-
seit
2005 sich steigernder
regelmäßiger
Cannabis-
und Amphetaminkonsum, "schädlicher Gebrauch von Amphetamin und Marihuana"
im Tatzeitraum

1
2
3
-
4
-
(UA S.
64),
Finanzierung der
Betäubungsmittelbedarfe
als Tatmotiv (UA S.
67, 70)
-
hätte sich die Prüfung der Voraussetzungen des
§
64 StGB aufgedrängt.
Wegen des durch
§
5 Abs.
3 [X.] vorgegebenen sachlichen Zusammen-hangs zwischen Strafe und Unterbringung (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 19.
Dezember 2012 -
4
StR
494/12, [X.]R [X.] §
5 Abs.
3 Absehen
3 und vom 18.
Januar 1993 -
5
StR
682/92, [X.]R [X.] §
5 Abs.
3 Absehen
1, jeweils für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) ist auch der jeweilige Strafausspruch aufzuheben.
Zwar liegt nach den bisherigen Feststellungen die Annahme, dass die Unterbringung der
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die Ahndung ihrer Taten durch die Verhängung einer Jugendstrafe entbehrlich machen könnte, eher fern. Der [X.] kann aber gleichwohl nicht ausschließen, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung der
Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt in Anwendung von
§
5 Abs.
3 [X.] davon abgesehen hätte, Jugendstrafe zu verhängen (vgl.
[X.], Beschluss vom 5.
Mai 2009

-
4
StR
99/09, [X.], 277 mwN).
Der neue Tatrichter wird daher über den gesamten [X.] nochmals zu befinden haben. Zur Prüfung der Frage der Unterbringung der
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf es dabei der Hinzuziehung
eines Sachverständigen (§
246a StPO).
2.
a)
Soweit das [X.] den Angeklagten A.

im Fall
II.
4 der Urteils-
gründe wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt hat, hält dies rechtlicher Nach-prüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen bestan-den
die
Tatbeiträge
des Angeklagten in der telefonischen Zusage, die Haupttä-ter des Diebstahls in [X.] abzuholen und in der sich daran anschließen-den Umsetzung der Zusage. Bereits zum Zeitpunkt der telefonischen Zusage 4
5
6
-
5
-
des Angeklagten war der Diebstahl indes beendet, da das Diebesgut aus dem räumlichen Bereich des [X.] entfernt worden war und Rückhol-aktivitäten des Eigentümers nicht zu erwarten waren
(vgl. auch [X.], [X.] vom 18.
April 2012 -
2
StR
6/12 und vom 26.
Mai 2000 -
4
StR
131/00, NStZ
2001, 88, 89).
Da der [X.] auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht ab-schließend prüfen kann, ob der Angeklagte sich wegen Hehlerei oder Begünsti-gung strafbar gemacht hat, kommt eine Schuldspruchänderung nicht in [X.]. Der dargelegte Rechtsfehler führt deshalb zur Aufhebung der [X.] im Fall
II.
4 der Urteilsgründe einschließlich der insoweit verhängten [X.].
Die Aufhebung der Einzelstrafe
zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
b)
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten A.

ergeben.
Appl
Schmitt
Eschelbach

Ott
Zeng
7
8

Meta

2 StR 154/13

17.12.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. 2 StR 154/13 (REWIS RS 2013, 208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 208

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