Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.04.2019, Az. B 2 U 15/18 BH, B 2 U 1/18 RH

2. Senat | REWIS RS 2019, 7846

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Tenor

Die Anträge des [X.], ihm für die Verfahren der Revision und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 25. September 2018 - L 9 U 2865/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt [X.] sowie Rechtsanwalt Dr. E. aus F. beizuordnen, werden abgelehnt.

Gründe

I

1

Mit vorbezeichnetem Urteil vom [X.] hat das [X.] die Berufung des [X.] gegen den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid vom 30.7.2018 zurückgewiesen, mit dem das [X.] die Klage auf Gewährung von Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalls vom 6.11.2013 wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit der Klage

II

2

1. Ein besonderer Vertreter war nicht zu bestellen. Gemäß § 72 Abs 1 [X.] kann für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Weder die aktenkundigen medizinischen Unterlagen noch das Prozessverhalten des [X.] rechtfertigen die Annahme, dass er prozessunfähig ist. [X.] sind gemäß § 71 Abs 1 [X.] Personen, die sich nicht durch Verträge verpflichten können, die also nicht geschäftsfähig iS des § 104 BGB sind

3

2. Folglich liegt auch kein von Amts wegen

4

a) Ein nach § 73 Abs 4 [X.] zugelassener Prozessbevollmächtigter wäre von vornherein nicht in der Lage, das Revisionsverfahren gegen das angefochtene Urteil erfolgreich durchzuführen, weil die Revision gemäß § 160 Abs 1 [X.] zulassungsbedürftig ist. Es liegt jedoch weder ein die Revision zulassender Beschluss des BSG

5

b) Auch die insofern statthafte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach § 160 Abs 2 [X.] ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

6

aa) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist

7

bb) Der Zulassungsgrund der Divergenz

8

cc) Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.] zur Zulassung der Revision führen könnte. Einen besonderen Vertreter ("Pfleger") musste das [X.] nicht bestellen, weil der Kläger weder prozessunfähig war

9

Weder die [X.] vom 10. und 17.9.2018 noch der ausführliche Beschluss vom 24.9.2018 über das Ablehnungsgesuch vom selben Tage beruhen auf Willkür

Entgegen den Ausführungen des [X.] hatten die [X.] hinreichende Vorkehrungen getroffen, um ihm den Zugang zum Gericht zu ermöglichen

Da dem Kläger somit keine PKH zu bewilligen ist, hat er nach § 73a Abs 1 S 1 [X.] iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Meta

B 2 U 15/18 BH, B 2 U 1/18 RH

25.04.2019

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.04.2019, Az. B 2 U 15/18 BH, B 2 U 1/18 RH (REWIS RS 2019, 7846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7846

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