Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. IX ZR 48/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2418

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 48/13

vom

26. September 2013

in dem
Rechtsstreit

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Fischer

am
26. September 2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 11.
Dezember 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 353.876,07

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO) ist nicht gegeben, soweit das Be-rufungsgericht aus gegen die Schuldnerin erwirkten [X.] nicht deren -
zumindest drohende
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Zahlungsunfähigkeit hergeleitet hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Indizwirkung von [X.] sei entfallen, weil sie binnen kurzer [X.] wieder aufgehoben worden seien, stellt eine tatrichterliche Einzelfallbewertung dar. Gleiches gilt für die nicht verallgemeinerungsfähige Würdigung, gegen die Schuldnerin ergangene weitere Pfändungen seinen un-erheblich, weil zugleich Auszahlungen an sie bewirkt worden
seien.
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2. Die geltend gemachten [X.] einer Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG greifen nicht durch.

a) Zu Unrecht rügt die Beschwerde einen Gehörsverstoß, weil das [X.] Vorbringen zu gegen die Schuldnerin bewirkten Pfändungen über-gangen
habe.
Tatsächlich hat das Berufungsgericht diese Pfändungen in sei-nem Tatbestand ausdrücklich bezeichnet
und sich damit auch im Rahmen sei-ner rechtlichen Würdigung befasst. Mithin scheidet eine Verletzung des Pro-zessgrundrechts
aus.

b) Auch wurde nicht ein erheblicher Beweisantrag des [X.] auf [X.] eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der Zahlungsunfähig-keit der Schuldnerin übergangen. Insoweit setzt sich die Beschwerde nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts auseinander, die Darlegung der für die Einholung des Gutachtens erforderlichen Anknüpfungstatsachen sei versäumt
worden.

c) Soweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtli-chen Gehörs beanstandet, das Berufungsgericht habe den am Ende der münd-lichen Verhandlung beantragten [X.] versagt, ist jedenfalls die

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Rüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt, weil nicht mitgeteilt wird, was der Klä-ger im Falle der Gewährung eines [X.]es vorgetragen
hätte
(vgl. [X.], Beschluss vom 24. April 2008 -
I [X.], [X.], 1126 Rn. 12).

Kayser [X.][X.]

[X.] Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.07.2012 -
30 O 21641/11 -

OLG München, Entscheidung vom 11.12.2012 -
5 [X.] -

Meta

IX ZR 48/13

26.09.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. IX ZR 48/13 (REWIS RS 2013, 2418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2418

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