Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2011, Az. IX ZR 150/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8518

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 150/10 vom 17. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 17. März 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 5. August 2010 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 78.750 • festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht gegeben. 2 a) Soweit das Berufungsgericht eine Übertragung der Wechsel von der Schuldnerin auf die Beklagte nicht festgestellt hat, scheidet eine Gehörsverlet-zung aus. 3 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und [X.] zu nehmen und in Erwägung zu zie-hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in 4 - 3 - den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f; [X.], Beschluss vom 1. Juli 2010 - [X.] ZR 165/09, Rn. 3). Das [X.] hat mit Rücksicht auf die von ihm im Ergebnis getroffene Beweis-lastentscheidung die als übergangen gerügte - ihrem Inhalt nach nicht eindeuti-ge - Zeugenaussage ersichtlich zur Kenntnis genommen. Soweit es seine wei-tere rechtliche Würdigung auf den urkundlichen Inhalt der mit Blankoindossa-menten (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 WG) versehenen Wechsel stützt, ist der [X.] des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt. b) Auch im Blick auf eine etwaige Anfechtung aus § 145 Abs. 2 Nr. 1 [X.] beruft sich der Kläger zu Unrecht auf Art. 103 Abs. 1 GG. 5 Der maßgebliche Schriftsatz brauchte schon deshalb nicht berücksichtigt zu werden, weil er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde und nicht den vorliegenden Rechtsstreit, sondern eine Streitverkündung zum Gegenstand hatte. Davon abgesehen lässt der Schriftsatz eine substanti-ierte Darlegung vermissen, dass der Beklagten die Umstände bekannt waren, die eine Anfechtung des Erwerbs gegenüber der [X.]. 6 2. Soweit die Beschwerde die Grundsätze der Anfechtbarkeit von [X.] auf wertlose Forderungen auch für Fälle befürwortet, in denen es sich um einen von dem Schuldner ausgehenden, für den [X.] erkennbar einheitlichen Zahlungsvorgang unter bloß formaler Einschaltung eines [X.] handelt, liegt ebenfalls ein Zulassungsgrund nicht vor. 7 Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht nicht zugrunde ge-legt. Nach seinen Feststellungen war der Beklagten lediglich die [X.]8 - 4 - KG als Unternehmen bekannt. Deshalb bestand für die Beklagte kein An-haltspunkt dafür, dass tatsächlich Mittel der Schuldnerin über die A.

KG als bloße Durchgangsstation an sie gelangt waren. Aus dem Umstand, dass die Wechsel ursprünglich auf die Schuldnerin lauteten, musste die [X.] nicht schließen, dass die Wechsel unmittelbar aus deren Vermögen [X.]. Vielmehr bestand die Möglichkeit, dass die Schuldnerin die Wechsel zur Begleichung einer Verbindlichkeit gegenüber der [X.] eingesetzt [X.]. [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.10.2009 - 17 O 38/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]/09 -

Meta

IX ZR 150/10

17.03.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2011, Az. IX ZR 150/10 (REWIS RS 2011, 8518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8518

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IX ZR 165/09

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