Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4671

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:290916BIZB34.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I
[X.]/15
vom
29. September
2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
UWG § 8 Abs. 1 Satz 1
a)
Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauern-der Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender [X.] regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutba-rer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Dies kann die Verpflichtung beinhalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung des Störungszustands erfor-derlich ist. Danach muss ein Schuldner, dem der Vertrieb eines Produkts [X.] worden ist, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden.
b)
Die Klärung der Frage, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands geboten sind, kann dem Vollstreckungsverfahren überlas-sen bleiben, wenn der Schuldner nicht bereits im Erkenntnisverfahren gel-tend macht, dass ihm die zur Beseitigung des Störungszustands nach Lage der Dinge erforderlichen Handlungen unmöglich oder unzumutbar sind.
[X.], Beschluss vom 29. September 2016 -
I [X.]/15 -
OLG [X.]

LG [X.] I

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 29.
September 2016 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.] Kirchhoff, Prof. Dr. [X.], Dr.
Löffler und den Richter Feddersen

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-richts [X.] -
6. Zivilsenat -
vom 7.
April
2015
wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 45.000

Gründe:
[X.] Das [X.] hat die Schuldnerin auf Antrag der Gläubigerin-nen durch Urteil vom 31. Januar 2013 unter Androhung von [X.] verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr als Spirituosen gekenn-zeichnete Produkte unter der Bezeichnung [X.] TROPFEN

und/oder [X.] [X.] SPRAY

zu bewerben und/oder zu vertreiben ([X.], [X.] 2013, 87).

Die [X.] sind der Ansicht, die Schuldnerin habe vorsätzlich gegen diese
Unterlassungsverpflichtung verstoßen.
Sie haben beantragt, gegen [X.]. Sie stützen diesen Antrag auf Testkäufe im [X.]raum vom 27. Februar
2013
bis zum 6. März 2013, [X.] aus dem [X.]raum vom 10. Juli 2013 bis zum 12. Dezember
2013 und einen Werbetext mit Stand Dezember 2013. In diesem [X.]raum waren als Spirituosen gekennzeichnete und als 1
2
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3
-

[X.] TROPFEN

und [X.] [X.] SPRAY

bezeichnete Produkte, die die Schuldnerin bereits vor dem 31. Januar 2013 an Apotheken ausgeliefert
hatte, in
Apotheken erhältlich. Darüber hinaus hat die Schuldnerin in diesem [X.]raum als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter der Bezeichnung [X.] SPRAY

und [X.] [X.] TROPFEN

beworben und [X.].
Das [X.] hat den Antrag der [X.] zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der [X.] hat das Beschwerdegericht den Beschluss des [X.]s unter Zurückweisung des
weitergehenden
Rechtsmittels teilweise
abgeändert
und gegen die Schuldnerin ein Ordnungs-geld in Höhe von 45.000

, ersatzweise eine Ordnungshaft von 9 Tagen,
fest-gesetzt.
Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlus-ses.
I[X.] Das Beschwerdegericht hat angenommen,
die Schuldnerin habe dadurch gegen das tenorierte Verbot verstoßen, dass sie zum einen die bereits vor dem 31. Januar 2013 an Apotheken ausgelieferten Produkte [X.] TROPFEN

und [X.] [X.] SPRAY

nicht zurückgerufen und zum ande-ren die Produkte [X.]
SPRAY

und [X.] [X.] TROPFEN

bewor-ben und vertrieben habe. Dazu hat es ausgeführt:
Die Schuldnerin habe dadurch gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen, dass sie die mit den Produkten [X.] TROPFEN

und [X.] [X.] SPRAY

belieferten Apotheken nicht zur Rückgabe dieser Produk-te aufgefordert habe.
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4
5
-
4
-
Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs müsse nicht nur alles [X.], was zu einer Verletzung führen könne, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar sei, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Er habe zwar für das selbständige Handeln Dritter
grundsätzlich nicht einzustehen. Er sei
jedoch ge-halten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekomme, einzuwirken,
wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen müsse
und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der [X.] habe. Der Schuldner, dem gerichtlich untersagt worden sei, ein Produkt mit einer be-stimmten Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten Anga-ben zu werben, müsse dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben würden. Es sei nicht maßgeblich, ob
er
in der Lage sei, den Weitervertrieb zu verhindern. Er sei gehalten, einen da-hingehenden nachhaltigen Versuch zu unternehmen, sofern nicht von vorne-herein feststehe, dass solche Bemühungen erfolglos seien.
Dem stehe nicht entgegen, dass eine Verpflichtung, Abnehmer zur Rückgabe bereits ausgelieferter Produkte
aufzufordern, nur im Wege eines [X.] durchgesetzt werden könne und es vorliegend an einem entsprechenden Titel fehle. Zwar handele
es sich bei dem Unterlassungsan-spruch
und dem Beseitigungsanspruch
um selbständige, voneinander unab-hängige
Ansprüche, deren Vollstreckung sich nach unterschiedlichen Regelun-gen richte. Dies schließe
aber nicht aus, dass sich die Ansprüche überschnei-den und in Fallgestaltungen miteinander konkurrieren könnten, in denen die künftige Unterlassung die Beseitigung eines fortdauernden [X.] erfordere. In diesen Fällen könne der Schuldner einer titulierten Unterlassungs-pflicht nur dadurch nachkommen, dass er die Störung beseitige.
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-
Die Schuldnerin habe nicht alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnah-men ergriffen, um den Weitervertrieb der Produkte [X.] TROPFEN

und [X.] [X.] SPRAY

durch die von ihr belieferten Apotheken zu [X.]. Auch wenn für die Schuldnerin nach Abwicklung der entsprechenden Kaufvorgänge keine rechtliche Handhabe bestanden habe, von den Apotheken die Rückgabe der noch vorhandenen Produkte zu verlangen, sei
es ihr
möglich und zumutbar gewesen, die Apotheken um Rückgabe der
noch vorhandenen Produkte zu ersuchen. Es könne nicht angenommen werden, dass eine ent-sprechende Aufforderung zur Rücklieferung offensichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.
Die Schuldnerin habe ferner dadurch gegen ihre Unterlassungsverpflich-tung verstoßen, dass sie die Produkte [X.] SPRAY

und [X.] [X.] TROPFEN

beworben und vertrieben habe.
Der weitere Vertrieb der Produkte [X.] SPRAY

und [X.] [X.] TROPFEN

falle in den Kernbereich des Verbots. Der Verbotsbereich eines
[X.]s beschränke sich nicht auf die konkreten Verletzungs-formen. Er erstrecke sich vielmehr auf kerngleiche Verletzungshandlungen, also Abwandlungen der konkreten Verletzungsformen, in denen das Charakteristi-sche des titulierten Verbots zum Ausdruck komme
und die bereits Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gewesen seien. Da das Charakteristische des titulierten Verbots in der Verwendung der Bezeichnung [X.]

liege, erfülle der weitere Vertrieb von mit den Bezeichnungen [X.] SPRAY

und [X.] [X.] TROPFEN

versehenen
Spirituosen diese Voraussetzung.
Wegen des unterlassenen
Rückrufs
der Produkte

[X.] TROPFEN

und [X.] [X.] SPRAY

sei ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000 [X.]. Hinsichtlich der Bewerbung und des Vertriebs der Produkte 8
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-
6
-

[X.]
SPRAY

und [X.] [X.] TROPFEN

sei
ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000

erforderlich,
aber auch ausreichend.
II[X.] Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft

574 Abs.
1 Satz
1 Nr. 2 Fall 1, Abs.
3 Satz
2 ZPO) und auch sonst zulässig

575 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Schuldne-rin hat sowohl dadurch, dass sie die Apotheken nicht zur Rückgabe der bereits an sie ausgelieferten Produkte [X.] TROPFEN

und [X.] [X.] SPRAY

aufgefordert hat, als auch dadurch, dass sie die Produkte [X.] SPRAY

und [X.] [X.] TROPFEN

beworben und vertrieben hat, ge-gen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen.
1. Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, so ist er nach §
890 Abs.
1 Satz
1 Fall 1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des [X.] zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen.
2. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes wa-ren zur
[X.]
der von den [X.] geltend gemachten Zuwiderhandlun-gen der Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung -
also im [X.]raum seit dem 27. Februar 2013 -
erfüllt.
a) Bei der durch das Urteil des [X.]s vom 31. Januar 2013 titulierten Verpflichtung der Schuldnerin, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter der Bezeichnung [X.] TROPFEN

und/oder [X.] [X.] SPRAY

zu bewerben und/oder zu vertreiben, handelt es sich um eine
Verpflichtung
im Sinne von §
890 Abs.
1 Satz
1 Fall 1 ZPO, eine Handlung zu unterlassen.
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7
-
b) Die nach §
890 Abs.
2 ZPO vor der Verhängung eines Ordnungsmit-tels erforderliche Androhung von [X.] ist bereits in dem die Ver-pflichtung aussprechenden Urteil des [X.]s enthalten.
c) Das Urteil des [X.]s war zur
[X.] der geltend gemachten Zuwiderhandlungen
unbedingt -
wenn auch nur vorläufig -
vollstreckbar
(zu die-ser Voraussetzung vgl. [X.], Urteil vom 30. November 1995 -
IX ZR 115/94, [X.]Z 131, 233, 235 f.; Beschluss vom 10. April 2008 -
I [X.], [X.], 1029 Rn.
9 = [X.], 1456).
Das Urteil ist nach dem [X.] vorläufig vollstreckbar. Die Schuldnerin kann die Vollstreckung allerdings
gegen Sicherheitsleistung in Hö-gleicher Höhe leisten. Danach ist
das Urteil in dem [X.]raum nicht vollstreckbar, in dem diese Sicherheit von der Schuldnerin, nicht aber von den [X.] geleistet worden ist. In diesem [X.]raum erfolgte Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverpflichtung können nicht mit [X.] geahndet werden (vgl. [X.], NJW-RR 1990, 124; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 13. Aufl., §
890 Rn.
6; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., §
890 Rn.
20 [X.]).
Die Schuldnerin hat beim [X.] am 5. Februar i-ben, ob diese Hinterlegung wirksam war und die Vollstreckung abgewandt hat oder ob dem -
wie die [X.] geltend gemacht haben -
entgegensteht, dass in dem [X.] entgegen §
8 Abs.
2 Satz
1 des [X.] die Personen, die als Empfangsberechtigte in Frage kommen, nicht bezeichnet sind. Die [X.]
haben beim Amtsgericht [X.] am 13. Februar 2013 gleichfalls einen Betrag

als Si-16
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-
8
-
cherheit hinterlegt. Das Urteil des [X.]s war damit jedenfalls seit der Hinterlegung der Sicherheit am 13. Februar 2013 vollstreckbar.
d) Die Schuldnerin wusste zur [X.] der geltend gemachten Zuwiderhand-lungen, dass sie das
durch das Urteil titulierte Verbot beachten muss (vgl. dazu [X.], [X.], 1029 Rn.
9; zur Urteilsverfügung vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2009 -
I [X.], [X.]Z 180, 72 Rn.
11
f.; zur Beschlussverfü-gung vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2014 -
I [X.], [X.], 196 Rn.
17 = [X.], 209 -
Nero). Die [X.] haben den [X.] der Schuldnerin am 15. Februar 2013 eine beglaubigte Abschrift der [X.] über die Hinterlegung der Sicherheit zugestellt. Die Schuldnerin
war damit über die Leistung der Sicherheit unterrichtet und wusste daher, dass sie mit [X.] rechnen muss, wenn sie gegen die durch das Urteil titulierte Unterlassungsverpflichtung verstößt.
3. Die Schuldnerin hat dadurch, dass sie die Apotheken nicht zur Rück-gabe der bereits an sie ausgelieferten Produkte [X.] TROPFEN

und [X.] [X.] SPRAY

aufgefordert hat, gegen das Verbot verstoßen, im geschäftlichen Verkehr als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter der Bezeichnung [X.] TROPFEN

oder [X.] [X.] SPRAY

zu bewer-ben oder zu vertreiben.
a) Das Vollstreckungsgericht hat durch Auslegung des Vollstreckungsti-tels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; [X.] sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraus-setzungen auch die Antrags-
oder Klagebegründung und der Parteivortrag her-anzuziehen. Für die Auslegung ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (vgl. [X.], Beschluss vom 5. März
2015
-
I ZB 74/14, [X.], 1248 Rn.
20
bis
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[X.]).
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b) Nach dem Wortlaut des hier in Rede stehenden
Tenors ist die Schuld-nerin lediglich zu einem Unterlassen und nicht zur Vornahme von
Handlungen verpflichtet. Den Entscheidungsgründen, der
Klagebegründung oder dem
Par-teivortrag lässt sich nicht entnehmen, dass die tenorierte [X.] der Schuldnerin, im geschäftlichen Verkehr als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter de
Apotheken ausgelieferte Produkte zurückzurufen. Für die Auslegung des [X.] ist es ohne Bedeutung, ob den [X.] ein solcher Rückrufanspruch sachlich-rechtlich zusteht.
c) Das Beschwerdegericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder [X.] geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regel-mäßig dahin auszulegen ist, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer [X.] zur Beseitigung des Störungszustands umfasst ([X.], Urteil vom 19. No-vember 2015 -
I ZR 109/14, [X.], 720 Rn.
34 = [X.], 854 -
Hot [X.], [X.]; zum Vorliegen abweichender Anhaltspunkte vgl. etwa [X.], Urteil vom 11. November 2014 -
VI [X.], [X.], 190 Rn.
11 bis 17 = [X.], 212). Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich nicht im bloßen Nichtstun, sondern umfasst die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung ei-nes zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem [X.] entsprochen werden kann ([X.], Urteil vom 22. Oktober 1992
-
IX ZR 36/92, [X.]Z 120, 73, 76 f.).
[X.]) So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des [X.] gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist ([X.], Urteil vom 4. Februar 1993 -
I [X.], [X.]Z 121, 242, 247 f. -
TRIANGLE; Urteil vom 18. Februar 1972 -
I [X.], [X.], 558, 560 -
Teerspritz-23
24
25
-
10
-
maschinen; Urteil vom 28. Januar 1977 -
I [X.], GRUR 1977, 614, 616
-
Gebäudefassade). Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei der Verletzungshandlung um eine Dauerhandlung des Schuldners handelt, wie [X.] der Anmeldung eines Zeichens,
die zu einer unberechtigten Eintragung des
Zeichens führen kann ([X.]Z 121, 242, 247 f. -
TRIANGLE), dem
wettbe-werbswidrigen
Anbringen eigener Firmenschilder oder Typenschilder an frem-den Straßenbaumaschinen ([X.], [X.], 558, 560 -
Teerspritzmaschi-nen), der
unlauteren Nutzung
einer Kennzeichnung
durch eine Fassadenbema-lung
([X.], GRUR 1977, 614, 616 -
Gebäudefassade), der Eintragung einer rechtsverletzenden Firmierung in ein Internetverzeichnis ([X.], Urteil vom 13.
November 2013 -
I [X.], [X.], 595 Rn.
29 = [X.], 587
-
Vertragsstrafenklausel)
oder
dem
unbefugten Öffentlich-Zugänglichmachen von Lichtbildern auf einer Internetplattform (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 2014 -
I [X.], [X.], 258 Rn.
67 = [X.], 356 -
CT-Paradies).
[X.]) Auch wenn die den Unterlassungsanspruch begründende Verlet-zungshandlung keine Dauerhandlung des Schuldners ist, kann eine Verpflich-tung zur Unterlassung oder Duldung einer Handlung die Verpflichtung zur [X.] von Handlungen umfassen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Unter-lassung oder zur Duldung nur gerecht werden kann, wenn er neben der Unter-lassung oder Duldung auch Handlungen vornimmt ([X.], Urteil vom 25. Januar 2007 -
I [X.], NJW-RR 2007, 863 Rn.
18). So umfasst die Verurteilung des Schuldners, zu dulden, dass vom Innenhof seines Anwesens aus an der [X.] des Gläubigers Reparaturarbeiten vorgenommen wer-den, seine Verpflichtung, den Durchgang durch sein Haus in den Innenhof durch Öffnen der Tür zu ermöglichen ([X.], NJW-RR 2007, 863 Rn.
19). Auch wegen solcher, die titulierte [X.] lediglich ergänzender Hand-lungspflichten, die sich dem [X.] bereits durch Auslegung [X.]
-
11
-
nehmen lassen, ist keine gesonderte Titulierung erforderlich (vgl. Münch-Komm.ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
890 Rn.
7).
d) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, dass die Grenze zwischen dem Unterlassungsanspruch und dem Beseitigungsanspruch in unzu-lässiger Weise verwischt würde, wenn bei Fallgestaltungen, bei denen durch eine abgeschlossene Verletzungshandlung ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, mit dem Unterlassungsanspruch zugleich die Beseitigung des [X.] verlangt werden könnte.
[X.]) Bei den Ansprüchen auf Unterlassung (§
8 Abs.
1 Satz
1 Fall 2 UWG) und Beseitigung (§
8 Abs.
1 Satz
1 Fall 1 UWG) handelt es sich aller-dings
um selbständige Ansprüche mit grundsätzlich unterschiedlicher Zielrich-tung. Hat eine Verletzungshandlung einen
andauernden rechtswidrigen Verlet-zungszustand hervorgerufen, bestehen jedoch beide Ansprüche [X.]. Der Gläubiger hat es in der Hand, ob er den einen oder den anderen [X.] oder aber beide Ansprüche geltend macht. Er kann bei einer solchen Fallgestaltung auch bereits mit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung des [X.] verlangen. Das folgt daraus, dass bei einer [X.] des [X.] gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung
ist (vgl. [X.], [X.], 258 Rn.
64 -
CT-Paradies, [X.]).
[X.]) Der Beseitigungsanspruch setzt allerdings nicht nur voraus, dass der durch die Verletzungshandlung hervorgerufene Störungszustand fortbesteht. Er steht unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit des verlangten Mittels zu dem angestrebten Erfolg und setzt daher außerdem voraus, dass die erstrebte Maßnahme zur Beseitigung des andauernden [X.]s geboten erscheint ([X.], [X.], 424, 426 f. -
Abnehmer-verwarnung). Die Klärung der Frage, welche Maßnahmen unter Berücksichti-27
28
29
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12
-
gung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung eines
fortdau-ernden Störungszustands geboten sind, muss zwar grundsätzlich im Erkennt-nisverfahren und kann nicht im Vollstreckungsverfahren erfolgen
(vgl. [X.], [X.] Recht 2003, 171). Im Hinblick darauf, dass die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig die Verpflichtung zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des [X.]s umfasst, ist eine solche Prüfung im Erkenntnisverfahren aller-dings entbehrlich, wenn der Schuldner nicht geltend macht, dass ihm die zur Beseitigung des Störungszustands nach Lage der Dinge erforderlichen Hand-lungen unmöglich oder unzumutbar sind. In einem solchen Fall kann die [X.], ob die fraglichen
Handlungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleiben.
e) Ist der [X.] danach zur Vornahme von [X.] verpflichtet, kann dies, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, die Verpflichtung umfassen, auf Dritte einzuwirken, um diese zu [X.] oder
einem Unterlassen anzuhalten. Der Schuldner eines Unterlassungsan-spruchs hat zwar für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht ein-zustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der [X.] hat (vgl. [X.], [X.], 595 Rn.
26 -
Vertragsstrafenklausel). Er ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf [X.], soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erfor-derlich ist ([X.], [X.], 258 Rn.
70 -
CT-Paradies).
Danach muss ein Schuldner, dem gerichtlich untersagt worden ist, ein Produkt mit einer bestimm-ten Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass 30
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13
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bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden
(vgl. [X.], [X.], 720 Rn.
36 -
Hot [X.]; [X.], [X.], 921; [X.],
[X.], 365
f.; OLG [X.], Magazin-dienst 2014, 698, 699; vgl. auch [X.], Urteil vom 30. Juli 2015 -
I [X.], [X.], 406 Rn.
12, 28 und 52 = [X.], 331 -
Piadina-Rückruf; [X.], [X.], 724 f.; aA [X.], [X.] Recht 2003, 171).
f) Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht den hier in Rede stehenden
[X.] ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass er die Verpflichtung der Schuldnerin zum Rückruf der bereits an Apotheken ausgelie-ferten Produkte umfasst.

Die Erfüllung der titulierten
Verpflichtung zur Unterlassung der Bewer-bung und des Vertriebs der
erfordert
den Rückruf von Produkten, die bereits vor Erlass des Urteils an Apotheken ausgeliefert
worden sind. Die den Unterlassungsanspruch begründende Verletzungshandlung der Schuldnerin war zwar mit der Ausliefe-rung der Produkte an die Apotheken abgeschlossen. Diese
Verletzungshand-lung hat jedoch die Gefahr begründet, dass die Apotheken diese Produkte [X.] und
vertreiben und damit weiter in Verkehr bringen. Diese Gefahr [X.] fort, solange die
von der Schuldnerin ausgelieferten Produkte weiterhin in den Apotheken erhältlich sind.
Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Schuldne-rin unter diesen Umständen verpflichtet war, alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen
Ro-theken zu verhindern. Auch wenn für die Schuldnerin nach Abwicklung der ent-sprechenden Kaufvorgänge keine rechtliche Handhabe bestand, von den Apo-theken die Rückgabe der noch vorhandenen Produkte zu verlangen, war
es ihr 31
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-
14
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möglich und zumutbar, die Apotheken um Rückgabe der noch vorhandenen Produkte zu ersuchen. Nach den Feststellungen des [X.] kann
nicht angenommen werden, dass eine entsprechende Aufforderung zur Rücklie-ferung offensichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

4. Die Annahme des [X.], die Schuldnerin habe
dadurch, dass sie die Produkte [X.] SPRAY

und [X.] [X.] TROPFEN

beworben und vertrieben hat, gegen das Verbot verstoßen, im geschäftlichen Verkehr als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter der Bezeichnung [X.] TROPFEN

oder [X.] [X.] SPRAY

zu bewerben oder zu vertreiben, lässt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] können bei der Fassung eines Unterlassungsantrags und der darauf beruhenden Urteilsformel im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerun-gen zulässig sein, sofern darin das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Der dem Gläubiger aufgrund einer in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung und der sich daraus ergebenden Wiederho-lungsgefahr zustehende Unterlassungsanspruch ist nicht auf ein der Verlet-zungshandlung in jeder Hinsicht entsprechendes Verhalten beschränkt, son-dern erstreckt sich auch auf kerngleiche Verletzungshandlungen. Begehrt der Gläubiger einen Titel, der auch kerngleiche Verletzungshandlungen erfassen soll, ist er nicht gehalten, einen von der konkreten Verletzungshandlung losge-lösten abstrakten Antrag zu stellen. Vielmehr kann er -
und vielfach wird sich dies auch empfehlen (vgl. [X.] in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche An-sprüche und Verfahren, 11. Aufl., [X.]. 51 Rn.
4 ff.) -
die konkrete Verletzungs-handlung in seinen Antrag aufnehmen; mit einem solchen Antrag ist im [X.] kein Verzicht auf die Unterlassung kerngleicher Verletzungshandlungen verbunden, in denen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungs-handlung zum Ausdruck kommt. Etwas anderes gilt, wenn die Auslegung des 34
35
-
15
-
Klageantrags ergibt, dass in der Wahl der konkreten Verletzungshandlung als Unterlassungsbegehren eine bewusste Beschränkung liegt. Ob ein beanstande-tes Verhalten danach unter den [X.] fällt, hat das für die Vollstreckung nach §
890 ZPO zuständige Prozessgericht als Vollstreckungsorgan durch Aus-legung der Urteilsformel und der Gründe der Entscheidung, gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Klagebegründung, zu beurteilen
([X.], Beschluss vom 6. Februar 2013 -
I [X.], [X.], 1071
Rn.
14
= [X.], 1485; Beschluss vom 3. April 2014 -
I [X.], [X.], 706 Rn.
11 = [X.], 719 -
Reichweite des [X.]).
b) Nach diesen Maßstäben lässt die Annahme des [X.], der Vertrieb der Produkte [X.] SPRAY

und [X.] [X.] TROP-FEN

falle in den Kernbereich des Verbots, Produkte unter der Bezeichnung [X.] TROPFEN

oder [X.] [X.] SPRAY

zu vertreiben, keinen Rechtsfehler erkennen.

Aus den Gründen der zu vollstreckenden Entscheidung ergibt sich, dass das Charakteristische des titulierten Verbots in der Verwendung der Bezeich-nung [X.]

liegt. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der [X.] auf Unterlassung der Bewerbung und des Vertriebs der als Spirituosen gekennzeichneten Produkte unter der Bezeichnung [X.] TROPFEN

oder [X.] [X.] SPRAY

sei gemäß §§
8, 3, §
4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 4 Abs.
3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 über nährwert-
und ge-sundheitsbezogene Angaben begründet, weil es sich bei der Bezeichnung [X.]

um eine gesundheitsbezogene Angabe handele
(OLG [X.], [X.] 2013, 87, 97 f.). Da
die Bezeichnungen [X.] SPRAY

und [X.] [X.] TROPFEN

gleichfalls den Begriff [X.]

enthalten, fällt die Bewerbung und der Vertrieb der mit diesen Bezeichnungen versehenen [X.] in den Kernbereich des Verbots.
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37
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16
-
Die Rechtsbeschwerde macht geltend, eine Auslegung des Klageantrags
ergebe, dass in der Wahl der beiden im Unterlassungsantrag benannten [X.] eine bewusste Beschränkung des Unterlassungsbegehrens liege. Die [X.] hätten sich in Kenntnis des gesamten Sortiments der Schuldne-rin und weiterer alkoholischer [X.]-Produkte dafür entschieden, nur die Produkte [X.] TROPFEN

und [X.] [X.] SPRAY

zum Gegen-stand ihres Unterlassungsantrags
zu machen, und die Produkte [X.] SPRAY

und [X.] [X.] TROPFEN

nicht angegriffen. Auch der schrift-sätzliche Vortrag der [X.] habe sich auf diese beiden Einzelprodukte konzentriert.
Damit kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. Die Gläubige-rinnen haben den Unterlassungsantrag damit begründet, dass es sich bei der Bezeichnung [X.]

um eine für alkoholische Getränke unzulässige ge-sundheitsbezogene Angabe handele. Dem ist
zu entnehmen, dass das Charak-teristische der konkreten Verletzungsform aus Sicht der [X.] in der Verwendung der Bezeichnung [X.]

liegt.
Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, es wäre unangemes-sen und sinnwidrig, wenn dem Beklagten das Risiko der Auslegung unklarer Klageanträge auferlegt würde; da der Kläger mit seiner Klage den Streitgegen-stand bestimme, müssten Unklarheiten zu seinen Lasten gehen. Der hier in Rede stehende Unterlassungsantrag ist nicht unklar; aus dem Vorbringen der [X.] zum Unterlassungsantrag geht bei objektiver Betrachtung ein-deutig erkennbar hervor, dass dieser Antrag auf die Verwendung der Bezeich-nung [X.]

gestützt ist. Die
Schuldnerin musste daher damit rechnen, dass das begehrte Verbot nicht auf
als konkrete Verletzungshandlung beschränkt
ist, sondern den Vertrie

kerngleiche Verletzungshandlungen erfasst.
38
39
40
-
17
-
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] auf Kosten der Schuldnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuwei-sen.

Büscher
Kirchhoff
[X.]

Löffler
Feddersen
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 17.05.2013 -
33 O 19962/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.04.2015 -
6 W 1402/13 -

41

Meta

I ZB 34/15

29.09.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15 (REWIS RS 2016, 4671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4671

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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