Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4692

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT UNTERLASSUNG BUNDESGERICHTSHOF (BGH) UNLAUTERER WETTBEWERB UNTERNEHMEN WETTBEWERBSRECHT PRODUKTHAFTUNG

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Gegenstand

Unlauterer Wettbewerb: Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners zur Beseitigung des fortdauernden Störungszustandes; Klärung der Zumutbarkeit der Handlungen im Vollstreckungsverfahren


Leitsatz

1. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Dies kann die Verpflichtung beinhalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung des Störungszustands erforderlich ist. Danach muss ein Schuldner, dem der Vertrieb eines Produkts untersagt worden ist, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden.

2. Die Klärung der Frage, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands geboten sind, kann dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleiben, wenn der Schuldner nicht bereits im Erkenntnisverfahren geltend macht, dass ihm die zur Beseitigung des Störungszustands nach Lage der Dinge erforderlichen Handlungen unmöglich oder unzumutbar sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 6. Zivilsenat - vom 7. April 2015 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 45.000 €.

Gründe

1

I. Das [X.] hat die Schuldnerin auf Antrag der [X.] durch Urteil vom 31. Januar 2013 unter Androhung von [X.] verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter der Bezeichnung „[X.]“ und/oder „[X.] NIGHT SPRAY“ zu bewerben und/oder zu vertreiben ([X.], [X.] 2013, 87).

2

Die [X.] sind der Ansicht, die Schuldnerin habe vorsätzlich gegen diese Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Sie haben beantragt, gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 105.000 € zu verhängen. Sie stützen diesen Antrag auf Testkäufe im [X.]raum vom 27. Februar 2013 bis zum 6. März 2013, [X.] aus dem [X.]raum vom 10. Juli 2013 bis zum 12. Dezember 2013 und einen Werbetext mit Stand Dezember 2013. In diesem [X.]raum waren als Spirituosen gekennzeichnete und als „[X.]“ und „[X.] NIGHT SPRAY“ bezeichnete Produkte, die die Schuldnerin bereits vor dem 31. Januar 2013 an Apotheken ausgeliefert hatte, in Apotheken erhältlich. Darüber hinaus hat die Schuldnerin in diesem [X.]raum als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter der Bezeichnung „[X.] SPRAY“ und „[X.] NIGHT [X.]“ beworben und vertrieben.

3

Das [X.] hat den Antrag der [X.] zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der [X.] hat das Beschwerdegericht den Beschluss des [X.]s unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 45.000 €, ersatzweise eine Ordnungshaft von 9 Tagen, festgesetzt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses.

4

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Schuldnerin habe dadurch gegen das tenorierte Verbot verstoßen, dass sie zum einen die bereits vor dem 31. Januar 2013 an Apotheken ausgelieferten Produkte „[X.]“ und „[X.] NIGHT SPRAY“ nicht zurückgerufen und zum anderen die Produkte „[X.] SPRAY“ und „[X.] NIGHT [X.]“ beworben und vertrieben habe. Dazu hat es ausgeführt:

5

Die Schuldnerin habe dadurch gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen, dass sie die mit den Produkten „[X.]“ und „[X.] NIGHT SPRAY“ belieferten Apotheken nicht zur Rückgabe dieser Produkte aufgefordert habe.

6

Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs müsse nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen könne, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar sei, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Er habe zwar für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er sei jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekomme, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen müsse und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der [X.] habe. Der Schuldner, dem gerichtlich untersagt worden sei, ein Produkt mit einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, müsse dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben würden. Es sei nicht maßgeblich, ob er in der Lage sei, den Weitervertrieb zu verhindern. Er sei gehalten, einen dahingehenden nachhaltigen Versuch zu unternehmen, sofern nicht von vorneherein feststehe, dass solche Bemühungen erfolglos seien.

7

Dem stehe nicht entgegen, dass eine Verpflichtung, Abnehmer zur Rückgabe bereits ausgelieferter Produkte aufzufordern, nur im Wege eines Beseitigungsanspruchs durchgesetzt werden könne und es vorliegend an einem entsprechenden Titel fehle. Zwar handele es sich bei dem Unterlassungsanspruch und dem Beseitigungsanspruch um selbständige, voneinander unabhängige Ansprüche, deren Vollstreckung sich nach unterschiedlichen Regelungen richte. Dies schließe aber nicht aus, dass sich die Ansprüche überschneiden und in Fallgestaltungen miteinander konkurrieren könnten, in denen die künftige Unterlassung die Beseitigung eines fortdauernden [X.] erfordere. In diesen Fällen könne der Schuldner einer titulierten [X.] nur dadurch nachkommen, dass er die Störung beseitige.

8

Die Schuldnerin habe nicht alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Weitervertrieb der Produkte „[X.]“ und „[X.] NIGHT SPRAY“ durch die von ihr belieferten Apotheken zu verhindern. Auch wenn für die Schuldnerin nach Abwicklung der entsprechenden Kaufvorgänge keine rechtliche Handhabe bestanden habe, von den Apotheken die Rückgabe der noch vorhandenen Produkte zu verlangen, sei es ihr möglich und zumutbar gewesen, die Apotheken um Rückgabe der noch vorhandenen Produkte zu ersuchen. Es könne nicht angenommen werden, dass eine entsprechende Aufforderung zur Rücklieferung offensichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

9

Die Schuldnerin habe ferner dadurch gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen, dass sie die Produkte „[X.] SPRAY“ und „[X.] NIGHT [X.]“ beworben und vertrieben habe.

Der weitere Vertrieb der Produkte „[X.] SPRAY“ und „[X.] NIGHT [X.]“ falle in den Kernbereich des Verbots. Der Verbotsbereich eines [X.]s beschränke sich nicht auf die konkreten Verletzungsformen. Er erstrecke sich vielmehr auf kerngleiche Verletzungshandlungen, also Abwandlungen der konkreten Verletzungsformen, in denen das Charakteristische des titulierten Verbots zum Ausdruck komme und die bereits Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gewesen seien. Da das Charakteristische des titulierten Verbots in der Verwendung der Bezeichnung „[X.]“ liege, erfülle der weitere Vertrieb von mit den Bezeichnungen „[X.] SPRAY“ und „[X.] NIGHT [X.]“ versehenen Spirituosen diese Voraussetzung.

Wegen des unterlassenen Rückrufs der Produkte „[X.]“ und „[X.] NIGHT SPRAY“ sei ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000 € angemessen. Hinsichtlich der Bewerbung und des Vertriebs der Produkte „[X.] SPRAY“ und „[X.] NIGHT [X.]“ sei ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000 € erforderlich, aber auch ausreichend.

III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Schuldnerin hat sowohl dadurch, dass sie die Apotheken nicht zur Rückgabe der bereits an sie ausgelieferten Produkte „[X.]“ und „[X.] NIGHT SPRAY“ aufgefordert hat, als auch dadurch, dass sie die Produkte „[X.] SPRAY“ und „[X.] NIGHT [X.]“ beworben und vertrieben hat, gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen.

1. Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, so ist er nach § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten [X.] zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen.

2. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes waren zur [X.] von den [X.] geltend gemachten Zuwiderhandlungen der Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung - also im [X.]raum seit dem 27. Februar 2013 - erfüllt.

a) Bei der durch das Urteil des [X.]s vom 31. Januar 2013 titulierten Verpflichtung der Schuldnerin, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter der Bezeichnung „[X.]“ und/oder „[X.] NIGHT SPRAY“ zu bewerben und/oder zu vertreiben, handelt es sich um eine Verpflichtung im Sinne von § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO, eine Handlung zu unterlassen.

b) Die nach § 890 Abs. 2 ZPO vor der Verhängung eines Ordnungsmittels erforderliche Androhung von [X.] ist bereits in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil des [X.]s enthalten.

c) Das Urteil des [X.]s war zur [X.] geltend gemachten Zuwiderhandlungen unbedingt - wenn auch nur vorläufig - vollstreckbar (zu dieser Voraussetzung vgl. [X.], Urteil vom 30. November 1995 - [X.], [X.]Z 131, 233, 235 f.; Beschluss vom 10. April 2008 - [X.], [X.], 1029 Rn. 9 = [X.], 1456).

Das Urteil ist nach dem [X.] vorläufig vollstreckbar. Die Schuldnerin kann die Vollstreckung allerdings gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 € abwenden, wenn nicht die [X.] zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Danach ist das Urteil in dem [X.]raum nicht vollstreckbar, in dem diese Sicherheit von der Schuldnerin, nicht aber von den [X.] geleistet worden ist. In diesem [X.]raum erfolgte Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverpflichtung können nicht mit [X.] geahndet werden (vgl. [X.], NJW-RR 1990, 124; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 13. Aufl., § 890 Rn. 6; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 890 Rn. 20 [X.]).

Die Schuldnerin hat beim [X.] am 5. Februar 2013 einen Betrag von 100.000 € als Sicherheit hinterlegt. Es kann offenbleiben, ob diese Hinterlegung wirksam war und die Vollstreckung abgewandt hat oder ob dem - wie die [X.] geltend gemacht haben - entgegensteht, dass in dem [X.] entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 des [X.] die Personen, die als Empfangsberechtigte in Frage kommen, nicht bezeichnet sind. Die [X.] haben beim [X.] am 13. Februar 2013 gleichfalls einen Betrag von 100.000 € als Sicherheit hinterlegt. Das Urteil des [X.]s war damit jedenfalls seit der Hinterlegung der Sicherheit am 13. Februar 2013 vollstreckbar.

d) Die Schuldnerin wusste zur [X.] geltend gemachten Zuwiderhandlungen, dass sie das durch das Urteil titulierte Verbot beachten muss (vgl. dazu [X.], [X.], 1029 Rn. 9; zur Urteilsverfügung vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2009 - [X.], [X.]Z 180, 72 Rn. 11 f.; zur Beschlussverfügung vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2014 - [X.], [X.], 196 Rn. 17 = [X.], 209 - [X.]). Die [X.] haben den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin am 15. Februar 2013 eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung über die Hinterlegung der Sicherheit zugestellt. Die Schuldnerin war damit über die Leistung der Sicherheit unterrichtet und wusste daher, dass sie mit [X.] rechnen muss, wenn sie gegen die durch das Urteil titulierte Unterlassungsverpflichtung verstößt.

3. Die Schuldnerin hat dadurch, dass sie die Apotheken nicht zur Rückgabe der bereits an sie ausgelieferten Produkte „[X.]“ und „[X.] NIGHT SPRAY“ aufgefordert hat, gegen das Verbot verstoßen, im geschäftlichen Verkehr als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter der Bezeichnung „[X.]“ oder „[X.] NIGHT SPRAY“ zu bewerben oder zu vertreiben.

a) Das Vollstreckungsgericht hat durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der [X.] heranzuziehen. Für die Auslegung ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (vgl. [X.], Beschluss vom 5. März 2015 - [X.], [X.], 1248 Rn. 20 bis 23 [X.]).

b) Nach dem Wortlaut des hier in Rede stehenden Tenors ist die Schuldnerin lediglich zu einem Unterlassen und nicht zur Vornahme von Handlungen verpflichtet. Den Entscheidungsgründen, der Klagebegründung oder dem [X.] lässt sich nicht entnehmen, dass die tenorierte [X.] der Schuldnerin, im geschäftlichen Verkehr als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter der Bezeichnung „[X.]“ oder „[X.] NIGHT SPRAY“ zu bewerben oder zu vertreiben, die Verpflichtung umfasst, bereits an Apotheken ausgelieferte Produkte zurückzurufen. Für die Auslegung des Vollstreckungstitels ist es ohne Bedeutung, ob den [X.] ein solcher Rückrufanspruch sachlich-rechtlich zusteht.

c) Das Beschwerdegericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst ([X.], Urteil vom 19. November 2015 - [X.], [X.], 720 Rn. 34 = [X.], 854 - [X.], [X.]; zum Vorliegen abweichender Anhaltspunkte vgl. etwa [X.], Urteil vom 11. November 2014 - [X.], [X.], 190 Rn. 11 bis 17 = [X.], 212). Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich nicht im bloßen Nichtstun, sondern umfasst die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot entsprochen werden kann ([X.], Urteil vom 22. Oktober 1992 - [X.], [X.]Z 120, 73, 76 f.).

aa) So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des [X.] gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist ([X.], Urteil vom 4. Februar 1993 - [X.], [X.]Z 121, 242, 247 f. - [X.]; Urteil vom 18. Februar 1972 - [X.], [X.], 558, 560 - Teerspritzmaschinen; Urteil vom 28. Januar 1977 - [X.], GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei der Verletzungshandlung um eine Dauerhandlung des Schuldners handelt, wie etwa der Anmeldung eines Zeichens, die zu einer unberechtigten Eintragung des Zeichens führen kann ([X.]Z 121, 242, 247 f. - [X.]), dem wettbewerbswidrigen Anbringen eigener Firmenschilder oder Typenschilder an fremden Straßenbaumaschinen ([X.], [X.], 558, 560 - Teerspritzmaschinen), der unlauteren Nutzung einer Kennzeichnung durch eine Fassadenbemalung ([X.], GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade), der Eintragung einer rechtsverletzenden Firmierung in ein Internetverzeichnis ([X.], Urteil vom 13. November 2013 - [X.], [X.], 595 Rn. 29 = [X.], 587 - Vertragsstrafenklausel) oder dem unbefugten Öffentlich-Zugänglichmachen von Lichtbildern auf einer Internetplattform (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 2014 - [X.], [X.], 258 Rn. 67 = [X.], 356 - CT-Paradies).

bb) Auch wenn die den Unterlassungsanspruch begründende Verletzungshandlung keine Dauerhandlung des Schuldners ist, kann eine Verpflichtung zur Unterlassung oder Duldung einer Handlung die Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen umfassen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Unterlassung oder zur Duldung nur gerecht werden kann, wenn er neben der Unterlassung oder Duldung auch Handlungen vornimmt ([X.], Urteil vom 25. Januar 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 863 Rn. 18). So umfasst die Verurteilung des Schuldners, zu dulden, dass vom Innenhof seines Anwesens aus an der Außenwand des Anwesens des Gläubigers Reparaturarbeiten vorgenommen werden, seine Verpflichtung, den Durchgang durch sein Haus in den Innenhof durch Öffnen der Tür zu ermöglichen ([X.], NJW-RR 2007, 863 Rn. 19). Auch wegen solcher, die titulierte [X.] lediglich ergänzender Handlungspflichten, die sich dem [X.] bereits durch Auslegung entnehmen lassen, ist keine gesonderte Titulierung erforderlich (vgl. [X.].ZPO/[X.], 4. Aufl., § 890 Rn. 7).

d) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, dass die Grenze zwischen dem Unterlassungsanspruch und dem Beseitigungsanspruch in unzulässiger Weise verwischt würde, wenn bei Fallgestaltungen, bei denen durch eine abgeschlossene Verletzungshandlung ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, mit dem Unterlassungsanspruch zugleich die Beseitigung des [X.] verlangt werden könnte.

aa) Bei den Ansprüchen auf Unterlassung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UWG) und Beseitigung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG) handelt es sich allerdings um selbständige Ansprüche mit grundsätzlich unterschiedlicher Zielrichtung. Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, bestehen jedoch beide Ansprüche nebeneinander. Der Gläubiger hat es in der Hand, ob er den einen oder den anderen Anspruch oder aber beide Ansprüche geltend macht. Er kann bei einer solchen Fallgestaltung auch bereits mit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung des [X.] verlangen. Das folgt daraus, dass bei einer Dauerhandlung die Nichtbeseitigung des [X.] gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (vgl. [X.], [X.], 258 Rn. 64 - CT-Paradies, [X.]).

bb) Der Beseitigungsanspruch setzt allerdings nicht nur voraus, dass der durch die Verletzungshandlung hervorgerufene Störungszustand fortbesteht. Er steht unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit des verlangten Mittels zu dem angestrebten Erfolg und setzt daher außerdem voraus, dass die erstrebte Maßnahme zur Beseitigung des andauernden Störungszustands geboten erscheint ([X.], [X.], 424, 426 f. - Abnehmerverwarnung). Die Klärung der Frage, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands geboten sind, muss zwar grundsätzlich im Erkenntnisverfahren und kann nicht im Vollstreckungsverfahren erfolgen (vgl. [X.], [X.] Recht 2003, 171). Im Hinblick darauf, dass die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig die Verpflichtung zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst, ist eine solche Prüfung im Erkenntnisverfahren allerdings entbehrlich, wenn der Schuldner nicht geltend macht, dass ihm die zur Beseitigung des Störungszustands nach Lage der Dinge erforderlichen Handlungen unmöglich oder unzumutbar sind. In einem solchen Fall kann die Prüfung, ob die fraglichen Handlungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleiben.

e) Ist der [X.] danach zur Vornahme von Handlungen verpflichtet, kann dies, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, die Verpflichtung umfassen, auf Dritte einzuwirken, um diese zu [X.] oder einem Unterlassen anzuhalten. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der [X.] hat (vgl. [X.], [X.], 595 Rn. 26 - Vertragsstrafenklausel). Er ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist ([X.], [X.], 258 Rn. 70 - CT-Paradies). Danach muss ein Schuldner, dem gerichtlich untersagt worden ist, ein Produkt mit einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden (vgl. [X.], [X.], 720 Rn. 36 - [X.]; [X.], [X.], 921; [X.], [X.], 365 f.; [X.], Magazindienst 2014, 698, 699; vgl. auch [X.], Urteil vom 30. Juli 2015 - [X.], [X.], 406 Rn. 12, 28 und 52 = [X.], 331 - Piadina-Rückruf; [X.], [X.], 724 f.; aA [X.], [X.] Recht 2003, 171).

f) Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht den hier in Rede stehenden [X.] ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass er die Verpflichtung der Schuldnerin zum Rückruf der bereits an Apotheken ausgelieferten Produkte umfasst.

Die Erfüllung der titulierten Verpflichtung zur Unterlassung der Bewerbung und des Vertriebs der Produkte „[X.]“ und „[X.] NIGHT SPRAY“ erfordert den Rückruf von Produkten, die bereits vor Erlass des Urteils an Apotheken ausgeliefert worden sind. Die den Unterlassungsanspruch begründende Verletzungshandlung der Schuldnerin war zwar mit der Auslieferung der Produkte an die Apotheken abgeschlossen. Diese Verletzungshandlung hat jedoch die Gefahr begründet, dass die Apotheken diese Produkte bewerben und vertreiben und damit weiter in Verkehr bringen. Diese Gefahr besteht fort, solange die von der Schuldnerin ausgelieferten Produkte weiterhin in den Apotheken erhältlich sind.

Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Schuldnerin unter diesen Umständen verpflichtet war, alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Weitervertrieb der Produkte „[X.]“ und „[X.] NIGHT SPRAY“ durch die von ihr belieferten Apotheken zu verhindern. Auch wenn für die Schuldnerin nach Abwicklung der entsprechenden Kaufvorgänge keine rechtliche Handhabe bestand, von den Apotheken die Rückgabe der noch vorhandenen Produkte zu verlangen, war es ihr möglich und zumutbar, die Apotheken um Rückgabe der noch vorhandenen Produkte zu ersuchen. Nach den Feststellungen des [X.] kann nicht angenommen werden, dass eine entsprechende Aufforderung zur Rücklieferung offensichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

4. Die Annahme des [X.], die Schuldnerin habe dadurch, dass sie die Produkte „[X.] SPRAY“ und „[X.] NIGHT [X.]“ beworben und vertrieben hat, gegen das Verbot verstoßen, im geschäftlichen Verkehr als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter der Bezeichnung „[X.]“ oder „[X.] NIGHT SPRAY“ zu bewerben oder zu vertreiben, lässt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] können bei der Fassung eines Unterlassungsantrags und der darauf beruhenden Urteilsformel im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig sein, sofern darin das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Der dem Gläubiger aufgrund einer in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung und der sich daraus ergebenden Wiederholungsgefahr zustehende Unterlassungsanspruch ist nicht auf ein der Verletzungshandlung in jeder Hinsicht entsprechendes Verhalten beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf kerngleiche Verletzungshandlungen. Begehrt der Gläubiger einen Titel, der auch kerngleiche Verletzungshandlungen erfassen soll, ist er nicht gehalten, einen von der konkreten Verletzungshandlung losgelösten abstrakten Antrag zu stellen. Vielmehr kann er - und vielfach wird sich dies auch empfehlen (vgl. [X.] in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., [X.]. 51 Rn. 4 ff.) - die konkrete Verletzungshandlung in seinen Antrag aufnehmen; mit einem solchen Antrag ist im Allgemeinen kein Verzicht auf die Unterlassung kerngleicher Verletzungshandlungen verbunden, in denen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Etwas anderes gilt, wenn die Auslegung des Klageantrags ergibt, dass in der Wahl der konkreten Verletzungshandlung als Unterlassungsbegehren eine bewusste Beschränkung liegt. Ob ein beanstandetes Verhalten danach unter den [X.] fällt, hat das für die Vollstreckung nach § 890 ZPO zuständige Prozessgericht als Vollstreckungsorgan durch Auslegung der Urteilsformel und der Gründe der Entscheidung, gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Klagebegründung, zu beurteilen ([X.], Beschluss vom 6. Februar 2013 - [X.], [X.], 1071 Rn. 14 = [X.], 1485; Beschluss vom 3. April 2014 - [X.], [X.], 706 Rn. 11 = [X.], 719 - Reichweite des Unterlassungsgebots).

b) Nach diesen Maßstäben lässt die Annahme des [X.], der Vertrieb der Produkte „[X.] SPRAY“ und „[X.] NIGHT [X.]“ falle in den Kernbereich des Verbots, Produkte unter der Bezeichnung „[X.]“ oder „[X.] NIGHT SPRAY“ zu vertreiben, keinen Rechtsfehler erkennen.

Aus den Gründen der zu vollstreckenden Entscheidung ergibt sich, dass das Charakteristische des titulierten Verbots in der Verwendung der Bezeichnung „[X.]“ liegt. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung und des Vertriebs der als Spirituosen gekennzeichneten Produkte unter der Bezeichnung „[X.]“ oder „[X.] NIGHT SPRAY“ sei gemäß §§ 8, 3, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben begründet, weil es sich bei der Bezeichnung „[X.]“ um eine gesundheitsbezogene Angabe handele ([X.], [X.] 2013, 87, 97 f.). Da die Bezeichnungen „[X.] SPRAY“ und „[X.] NIGHT [X.]“ gleichfalls den Begriff „[X.]“ enthalten, fällt die Bewerbung und der Vertrieb der mit diesen Bezeichnungen versehenen Produkte in den Kernbereich des Verbots.

Die Rechtsbeschwerde macht geltend, eine Auslegung des Klageantrags ergebe, dass in der Wahl der beiden im Unterlassungsantrag benannten Produkte eine bewusste Beschränkung des Unterlassungsbegehrens liege. Die [X.] hätten sich in Kenntnis des gesamten Sortiments der Schuldnerin und weiterer alkoholischer „[X.]“-Produkte dafür entschieden, nur die Produkte „[X.]“ und „[X.] NIGHT SPRAY“ zum Gegenstand ihres Unterlassungsantrags zu machen, und die Produkte „[X.] SPRAY“ und „[X.] NIGHT [X.]“ nicht angegriffen. Auch der schriftsätzliche Vortrag der [X.] habe sich auf diese beiden Einzelprodukte konzentriert.

Damit kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. Die [X.] haben den Unterlassungsantrag damit begründet, dass es sich bei der Bezeichnung „[X.]“ um eine für alkoholische Getränke unzulässige gesundheitsbezogene Angabe handele. Dem ist zu entnehmen, dass das Charakteristische der konkreten Verletzungsform aus Sicht der [X.] in der Verwendung der Bezeichnung „[X.]“ liegt.

Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, es wäre unangemessen und sinnwidrig, wenn dem Beklagten das Risiko der Auslegung unklarer Klageanträge auferlegt würde; da der Kläger mit seiner Klage den Streitgegenstand bestimme, müssten Unklarheiten zu seinen Lasten gehen. Der hier in Rede stehende Unterlassungsantrag ist nicht unklar; aus dem Vorbringen der [X.] zum Unterlassungsantrag geht bei objektiver Betrachtung eindeutig erkennbar hervor, dass dieser Antrag auf die Verwendung der Bezeichnung „[X.]“ gestützt ist. Die Schuldnerin musste daher damit rechnen, dass das begehrte Verbot nicht auf den Vertrieb der Produkte „[X.]“ oder „[X.] NIGHT SPRAY“ als konkrete Verletzungshandlung beschränkt ist, sondern den Vertrieb der Produkte „[X.] SPRAY“ und „[X.] NIGHT [X.]“ als kerngleiche Verletzungshandlungen erfasst.

IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] auf Kosten der Schuldnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

[X.]

                 [X.]

Meta

I ZB 34/15

29.09.2016

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 7. April 2015, Az: 6 W 1402/13

§ 3 UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 890 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15 (REWIS RS 2016, 4692)

Papier­fundstellen: WM 2017, 145 REWIS RS 2016, 4692


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 34/15

Bundesgerichtshof, I ZB 34/15, 27.04.2017.

Bundesgerichtshof, I ZB 34/15, 29.09.2016.


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