Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. II ZR 141/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 568

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 141/09

vom

13.
Dezember 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 13.
Dezember 2011
durch [X.]
Dr. Bergmann
und [X.]
Strohn, die Rich-terin Dr.
Reichart sowie die Richter Dr.
Drescher und Born
beschlossen:
Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Revisi-onsverfahren, den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 60.000.000

Gründe:
Für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevoll-mächtigten der Beklagten ist gemäß § 32 Abs. 1 [X.] der für die Gerichtsge-bühren gemäß § 39 Abs. 2 GKG gerichtlich auf 30.000.000

etzte Wert maßgebend. Er ist nicht gemäß §
33 Abs.
1 [X.] i.V.m. §
22 Abs. 2 Satz
2 [X.] der Beklagten denselben Gegenstand betroffen hat. Die Er-höhung der Wertgrenze für die Anwaltsgebühren über 30.000.000

nach § 22 Abs. 2 Satz 2 [X.] setzt voraus, dass die dort als "in derselben [X.]" für die mehreren Auftraggeber bezeichnete anwaltliche Tätigkeit verschiedene Gegenstände betrifft ([X.], Beschluss vom 2. März 2010 -
II
ZR
62/06, NJW 2010, 1373 Rn.
10). Daran hält der Senat auch angesichts der im Schrifttum geäußerten Kritik ([X.], NJW 2010, 1374; [X.]/[X.], [X.], 304946; zustimmend dagegen [X.], [X.] 2010, 215) nach [X.]

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3
-
cher Überprüfung fest. Grundsätzlich kommt eine Wertaddition nur bei ver-schiedenen Gegenständen in einer Angelegenheit in Betracht (§
22 Abs.
1 [X.]); bei demselben Gegenstand wird die Mehrarbeit des Rechtsanwalts bei mehreren Auftraggebern dagegen durch eine Gebührenerhöhung
nach Nr. 1008 VV-[X.] entgolten. Gegen eine Addition der gekappten Gegenstandswer-te mehrerer Auftraggeber bei einem Gegenstand spricht vor allem, dass dann dem Anwalt insgesamt eine höhere Vergütung zustehen würde, als er zusam-mengerechnet von den einzelnen Auftraggebern verlangen könnte. Dafür, dass der Gesetzgeber dem Anwalt mit §
22 Abs. 2 Satz 2 [X.] Gebühren in einer Höhe zusprechen wollte, die er nach §
7 Abs. 2 [X.] von den Auftraggebern gar nicht verlangen kann, gibt es keinen Anhaltspunkt. Der [X.] lässt sich nur entnehmen, dass mit §
22 Abs. 2 Satz 2 [X.] bei mehreren Auftraggebern die Höchstgrenze für jeden Auftraggeber so bemessen werden

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4
-
sollte, als habe er den Auftrag allein erteilt (Entwurf eines Gesetzes zur Moder-nisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -
KostRMoG], BT-Drucks. 15/1971 S. 195).

Bergmann

Strohn

Reichart

Drescher

Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.06.2007 -
1 O 552/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom [X.] -
18 [X.] -

Meta

II ZR 141/09

13.12.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. II ZR 141/09 (REWIS RS 2011, 568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 568

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II ZR 141/09

18 U 108/07

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