Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2014, Az. IX ZR 219/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5731

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX [X.]

Verkündet am:

8. Mai 2014

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 2
Beauftragen Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds einen Rechtsanwalt, den Initiator gemeinsam zu verklagen, um [X.] wegen Prospekthaftung geltend zu machen, kann gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit gegeben sein, auch wenn
die [X.] einzeln -
2
-
und zeitlich versetzt erteilt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Gesellschaf-ter den Anwalt nacheinander beauftragen, gegen das klageabweisende erstin-stanzliche Urteil Berufung einzulegen.

[X.], Urteil vom 8. Mai 2014 -
IX [X.] -
LG [X.]

[X.]

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
8.
Mai 2014
durch [X.]
Dr.
Kayser,
die
Richter
Vill, [X.], Grupp
und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Die
Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 6. September 2013 wird auf Kosten der Kläge-rin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozietät, vertritt die rechtsschutzversi-cherte Beklagte in einem Schadensersatzprozess wegen Prospekthaftung im Zusammenhang mit einem geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer [X.] gegen die Initiatorin des Projekts. Die Klage wurde als Sam-melklage im Namen der [X.] und weiterer 36 Gesellschafter, die jeweils 1
-
3
-
eigene Schadensersatzansprüche geltend machen, sukzessive vom 29.
De-zember 2006 bis zum 12.
November 2008 eingereicht. Gegen das die Klage abweisende Urteil des [X.] legte die Klägerin im Auftrag der [X.] und weiterer 16 Kläger Berufung ein. Die Beklagte ist an dem Wert des [X.] in Höhe von 2.582.530,19

Summe
sämtlicher geltend ge-machten [X.]) mit einem Teilbetrag in Höhe von 125.062

h-lungsantrag: 48.572,73

;
Feststellungsantrag: 76.489,27

u-fungsverfahren läuft noch.

Die
Klägerin verlangt von der [X.] durch Kostenrechnung vom 27.
Januar 2010 für das Berufungsverfahren einen Vorschuss und berechnet ihn wie folgt:

1,6-Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 [X.], Nr.
3200 VV [X.] aus dem Gegenstandswert
von 125.062

./. Rabatt wegen -Mitgliedschaft":
Auslagenpauschale:
Zwischensumme:
Umsatzsteuer (19 %):

-

1.950,24

2.320,79

Die Rechtsschutzversicherung
der [X.] zahlte auf die [X.]

% einer 2,0-Gebühr aus dem [X.] zuzüg-lich Umsatzsteuer). Die verbleibende Differenz in Höhe von 1.258,91

die Klägerin mit der Klage als weiteren Vorschuss geltend. Sie vertritt dabei die Ansicht, dass vorliegende Sammelklage gebührenrechtlich so zu behandeln sei, als sei in 17 getrennten Verfahren Berufung eingelegt worden. Demgegenüber will die Beklagte sich an den aus dem [X.] des Berufungsverfah-rens zu berechnenden Rechtsanwaltskosten im Verhältnis ihres
Anteils am Ge-samtstreitwert beteiligen.
2

3
-
4
-

Das Amtsgericht hat die Klage ab-
und das Berufungsgericht hat die Be-rufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die vom [X.] zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Verurteilung der [X.] erreichen will.

4
-
5
-
Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei zulässig; die Klägerin könne nicht auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §
11 [X.] verwie-sen werden, weil sich diese Regelung nur auf die [X.], nicht aber auf die Vorschussforderung nach §
9 [X.] beziehe. Die Klage sei jedoch unbe-gründet, weil es sich bei den 17 Berufungen um eine einheitliche Angelegenheit im Sinne von §
15 Abs.
2 [X.] handele.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

1. [X.] der Klägerin ist zulässig. Allerdings ist eine Vergü-tungsklage unzulässig, soweit eine Vergütungsfestsetzung nach §
11 [X.] in Betracht kommt, weil es insoweit an dem Rechtsschutzinteresse für eine förmli-che Klage fehlt
([X.], Urteil vom 20.
November 1980 -
III
ZR 182/79, NJW
1981, 875, 876;
N.
[X.] in [X.], [X.] [X.], 7.
Aufl., §
11 Rn.
350; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., §
11 Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 16.
Aufl., §
11 Rn. 6). Das Vergütungsfest-setzungsverfahren bietet eine einfachere und kostengünstigere Möglichkeit, zum begehrten Rechtsschutzziel zu gelangen (N.
[X.], aaO). Doch hätte 5
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7
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6
-
die Klägerin den begehrten Vorschuss
nicht nach §
11 [X.] gerichtlich festset-zen lassen können. Nach §
11 Abs.
1 Satz
1 [X.] kann, soweit hier von Bedeu-tung, nur die gesetzliche Vergütung festgesetzt werden. Mit der Beanspruchung eines
Vorschusses
nach §
9 [X.] macht der Anwalt jedoch diese gesetzliche Vergütung noch nicht geltend, sondern lediglich eine Vorauszahlung hierauf
(vgl. N.
[X.] in [X.]f, [X.] [X.], 7.
Aufl., §
9
Rn.
77;
[X.]/[X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., §
9 Rn.
34; [X.] in [X.]/[X.]/
[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., §
9 Rn.
41; [X.], [X.]report 2011, 365, 368).

2.
Die Klägerin kann, soweit sie die 1,6-Verfahrensgebühr Nr.
3200 VV
[X.] als Vorschuss nach §
9 [X.] verlangt, keine weitere Zahlung von der [X.] verlangen.

a) Nach dieser Regelung kann ein Rechtsanwalt von seinem Auftragge-ber für die entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren ei-nen angemessenen Vorschuss fordern. Grundlage und Grenze der [X.] bilden mithin die voraussichtlich anfallenden Gebühren ([X.], Urteil vom 29.
September 1988 -
1
StR 332/88, [X.]St
35, 357, 362;
OLG
Bamberg, NJW-RR
2011, 935, 936;
[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 16.
Aufl., §
9 Rn.
10; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/
[X.]/[X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., §
9 Rn.
25; [X.]/[X.], [X.], 21.
Aufl., §
9 Rn.
7; [X.],
[X.]report
2011, 365, 367). Deswegen kann ein Rechtsanwalt jedenfalls in Höhe der bereits entstandenen, wenn auch we-gen §
8 Abs.
1 Satz 1 [X.] noch nicht fälligen Gebühren einen Vorschuss ver-langen (N.
[X.] in [X.], [X.] [X.], 7.
Aufl., §
9 Rn.
45).

9
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-
7
-

Die Klägerin kann von der [X.] als Vorschuss die 1,6-Verfahrens-gebühr nach Nr.
3200 VV [X.] zuzüglich Auslagenpauschale und [X.] verlangen, weil sie von der [X.] den Auftrag erhalten hat, Berufung ge-gen das klageabweisende Urteil des [X.] Berlin einzulegen, die Ge-bühr mithin entstanden ist (N. [X.] in [X.], [X.] [X.], 7.
Aufl.,
VV 3200 Rn. 6; [X.]/[X.]/Maué,
[X.], 6.
Aufl. Nrn.
3200 bis 3205 VV Rn.
2).

b) Die Auffassung des Berufungsgerichts zur Höhe der als Vorschuss geltend gemachten Verfahrensgebühr nach Nr.
3200 VV [X.] begegnet unter den Umständen des Streitfalls keinen Bedenken.

aa) Nach §
7 Abs.
1 [X.] erhält ein Rechtsanwalt, der in derselben [X.] für mehrere Auftraggeber tätig wird, die Gebühr nur einmal. Gemäß §
15 Abs.
1 [X.] entgelten die Gebühren, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt,
die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur [X.]. Nach §
15 Abs.
2 [X.] kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Nach §
15 Abs.
5 Satz
1 [X.] erhält ein Rechtsanwalt, der, nachdem er in einer
Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt wird, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von [X.] hiermit beauftragt worden wäre. Mithin hängt die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin im Verhältnis zur [X.] die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr.
3200 VV [X.] aus dem Gegenstandswert, mit dem diese an dem Verfahren beteiligt ist, also in Höhe von 125.062

in Gänze verdient hat oder ob die [X.] sich aus dem [X.] des Berufungsverfahrens [X.], der sich aus der Addition sämtlicher geltend gemachter Einzelansprü-che der am Berufungsverfahren beteiligten Kläger ergibt, und die Beklagte an 11
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-
8
-
dieser Gebühr nur im Verhältnis ihrer Beteiligung am [X.] beteiligt ist, davon ab, ob die geltend gemachten Ansprüche der Kläger im [X.] eine Angelegenheit im Sinne der genannten Vorschriften sind.

Dies lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berück-sichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. [X.] erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen
in der Regel
dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr auch dann gesprochen wer-den, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten verschie-dene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundla-gen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Ge-schäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird.

Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne
einheitlich vom
Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vor-14
15
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9
-
gehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu be-jahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung
und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs
zusammengehören ([X.], Urteil vom 21.
Juni 2011 -
VI
ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn.
9
f; vgl. auch [X.], Urteil vom 11.
Dezember 2003 -
IX
ZR 109/00, NJW
2004, 1043, 1045;
vom 29.
Juni 1978 -
III
ZR 49/77, JZ
1978, 760, 761).

Der Annahme derselben Angelegenheit steht nicht entgegen, dass der
Anwalt mehrere Geschädigte
vertreten soll. Ein einheitlicher Auftrag kann [X.] auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird, wobei gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden muss, ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder für jeden von ihnen gesondert tätig werden soll. Die Annahme derselben Angelegenheit kommt dann in Betracht, wenn dem Schädiger eine gleichgerichtete Verletzungshand-lung vorzuwerfen ist. Der [X.] hat solches insbesondere für den Fall bejaht, dass ein Rechtsanwalt zur Abwehr von [X.] in einer Presseberichterstattung getrennte Abmahnungen für mehrere Anspruchssteller verfasst und die Abmahnungen einen identischen oder zumin-dest weitgehend identischen Inhalt haben ([X.], Urteil vom 21.
Juni 2011, aaO Rn.
11).

bb) Vorliegend ist von einer Angelegenheit
in diesem Sinne, wenn auch von mehreren Gegenständen, auszugehen.

(1) Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens die Klägerin beauftragt
haben, sie in einem "Sammel-klageverfahren" zu vertreten. Die Klägerin und ihre Mandanten hätten sich ent-16
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schieden, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens als Streitgenossen einer Sammelklage auftreten und die [X.] gemeinsam einklagen sollten.
Mithin haben die Beklagte und die anderen Kläger des Ausgangsverfahrens die Klägerin zu einem gemeinsamen Vorgehen beauftragt. Diese hätte nicht ohne Zustimmung aller Streitgenossen von sich aus verschiedene [X.] in einer Sammelklage zu einer
Angelegenheit verbinden und den [X.] durch die jeweils anderen Kläger und die von ihren Mandanten erworbenen
Informationen in den jeweils anderen [X.] offenlegen dürfen ([X.] in [X.], [X.] [X.], 7.
Aufl., §
7 Rn.
26). Das gemeinsame Vorgehen in einer Sammelklage kann sowohl pro-zesswirtschaftlich wie auch prozesstaktisch sinnvoll sein. Gegebenenfalls war die Klägerin gegenüber ihren Mandanten sogar verpflichtet, zu einem solchen Vorgehen zu raten, wenn das Gebühreninteresse der Auftraggeber eine ge-meinsame Klageerhebung ratsam erscheinen ließ
(vgl. [X.], Urteil vom 11.
Dezember 2003 -
IX
ZR 109/00, NJW
2004, 1043, 1045). Wenn aber die Kläger des Ausgangsverfahrens sich zu einem gemeinsamen Vorgehen gegen die Initiatorin bereit gefunden haben, musste ihnen auch klar sein, dass sie, sofern und soweit sie -
vertreten durch die Klägerin
-
gegen das klageabwei-sende erstinstanzliche Urteil vorgehen wollten, wiederum gemeinsam auftreten mussten. Sofern sie deswegen die Klägerin
damit beauftragt haben, für sie Be-rufung einzulegen, waren sie damit einverstanden und ist ihr Auftrag
in diesem Sinne zu verstehen, dass auch das Berufungsverfahren gemeinsam mit denje-nigen Streitgenossen durchgeführt werden sollte, die das erstinstanzliche Urteil ebenfalls nicht hinnehmen wollten.
Das ergibt sich auch aus dem Formular, mit dem die Klägerin ausdrücklich beauftragt wurde, "in Sachen Sammelklage" Be-rufung einzulegen.

-
11
-

Dass der Klageauftrag und der Auftrag, Berufung gegen das klageabwei-sende Urteil einzulegen, von den Mandanten nicht zeitgleich und gemeinsam und gegebenenfalls nicht nach einer Absprache zwischen ihnen der Klägerin erteilt worden ist, ist rechtlich unerheblich. Auch wenn die Beklagte der Klägerin den [X.] viel später als die anderen erteilt hat -
sie ist dem
Rechts-streit erst durch die Klageerweiterung vom 12.
November 2008 beigetreten
-, kann eine Angelegenheit vorliegen, wie der [X.] bereits ent-schieden hat ([X.], Urteil vom 21.
Juni 2011 -
VI
ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn.
14). Hier war die Beklagte damit einverstanden, dem schon rechtshängigen
Rechtsstreit zu dem relativ späten Zeitpunkt noch als Streitgenossin beizutre-ten, wollte also, wie die anderen Streitgenossen, gerade nicht ein gesondertes Tätigwerden der Klägerin, sondern ein gemeinsames Vorgehen zusammen mit den anderen Geschädigten des wirtschaftlich erfolglosen Immobilienfonds.
Dies gilt auch für das Berufungsverfahren, soweit sich neben der [X.] noch weitere Streitgenossen dazu entschließen sollten, Berufung einzulegen.

(2) Auch der erforderliche innere Zusammenhang besteht
und die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen stimmten sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend überein, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann, wie von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen
wird. Denn die Kläger des Ausgangsverfahrens ma-chen der Initiatorin des geschlossenen Immobilienfonds falsche Angaben in dem Prospekt zum Vorwurf. Insoweit muss der Vortrag der Klägerin für alle Kläger des Ausgangsverfahrens sowohl in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht einheitlich sein. Diese werfen der Initiatorin vor, in dem Prospekt [X.] zu haben, dass es sich bei dem beworbenen Grundstück um ein Altlastengrundstück handele, falsch
behauptet zu haben, die künftige öffentliche Förderung der Immobilie sei gesichert,
und die Haftungsrisiken der Gesellschaf-19
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-
ter dadurch verharmlost zu haben, dass der Immobilienwert und die [X.] falsch angegeben worden seien.
Die Berufungsbegründung, die die Klä-gerin für die Berufungskläger des Ausgangsverfahrens gefertigt hat, enthält deswegen auch für alle Berufungskläger einheitliche Ausführungen zu den fal-schen Angaben in dem Prospekt und zu den Feststellungen des [X.]. Nur die [X.] sind individuell auf die konkreten Ansprüche des [X.] Berufungsklägers des Ausgangsverfahrens bezogen.

Zwar machen die Kläger des Ausgangsverfahrens individuelle Ansprüche gegen die Initiatorin geltend. Auch muss die Klägerin konkret bezogen auf die einzelnen Kläger des Ausgangsverfahrens zu deren Beitritt zur [X.], zu deren Beteiligungen und dazu vorgetragen haben, ob ihnen der beanstandete Prospekt bei der Anlagenentscheidung vorgelegt worden ist. Auch musste zu den individuellen Schadensersatzansprüchen vorgetragen werden, mussten diese berechnet und beziffert und für jeden klagenden Gesell-schafter ein konkreter Antrag gestellt werden. Das bedeutet jedoch nur, dass hier im Hinblick auf die unterschiedlichen individuellen Ansprüche der jeweiligen Kläger des Ausgangsverfahrens unterschiedliche Gegenstände vorliegen, was dem Vorliegen derselben
Angelegenheit jedoch nicht entgegensteht.

cc) Zu Unrecht meint die Revision, der Gesetzeszweck der Begrenzung des anwaltlichen Gebührenanspruchs in §§
7, 15 [X.] passe auf Fälle wie den vorliegenden nicht. Der Gesetzgeber wollte die Vergütung des Anwalts [X.] daran orientieren, wie die Justiz für ihre Leistungen entschädigt wird. Das unterstreichen
der Aufbau des Gesetzes
mit seinem Vergütungsverzeichnis und die neue Struktur der Regelgebühren. Deswegen bestimmen §
7 Abs.
1, §
15 Abs.
1, §
22 [X.], dass sich die Gebühren allein nach dem sachlichen Gegen-stand oder der Anzahl der Gegenstände einer Angelegenheit richten, nicht hin-21
22
-
13
-
gegen nach der Anzahl der daran beteiligten Personen ([X.] in [X.]/
Wolf, [X.] [X.], 7.
Aufl., §
7 Rn.
27). Die Angelegenheit als solche umschreibt den Abgeltungsbereich der Gebühren; jede Angelegenheit lässt die [X.] erneut anfallen. Deshalb ist es für die Vergütung des Anwalts in erster Linie von Bedeutung, um wie viele Angelegenheiten es geht. Das kann er ins-besondere bei mehreren Auftraggebern mitbeeinflussen, weil er als deren [X.] auch darüber zu entscheiden hat, ob er für sie zusammen oder in getrennten Vorgängen tätig werden will
([X.], aaO Rn.
28).

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erkennt allerdings an, dass ein Anwalt, wenn er durch mehrere Auftraggeber beauftragt wird, mutmaßlich zu-sätzlichen Aufwand hat
([X.], aaO Rn.
29). Wenn ihn mehrere Auftraggeber mit der Erledigung derselben Angelegenheit und des
nämlichen Gegenstands
beauftragen, erhält er zwar die Gebühr nur einmal, zusätzlich erhöht sich [X.] nach Nr.
1008 VV
[X.] die Verfahrens-
oder Geschäftsgebühr um 0,3 für jede weitere Person bis höchstens 2,0. Bezieht sich der Auftrag mehrerer Auf-traggeber auf eine Angelegenheit, die mehrere Gegenstände umfasst, wird der Mehraufwand des Anwalts dadurch vergütet, dass sich durch die Beauftragung mehrerer Auftraggeber der Streitwert durch die Addition der [X.] erhöht (§
22 Abs.
1 [X.]). Das gilt auch für das dieser Vergütungsklage zu-grunde liegende Ausgangsverfahren, das sich durch nichts von anderen
Verfah-ren unterscheidet, in denen ein Anwalt für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, aber mit verschiedenen Gegenständen tätig wird.

c) Eine anders lautende Honorarvereinbarung haben die Parteien entge-gen der Ansicht der Revision nicht getroffen. Die Beklagte hat die Klägerin auf einem von dieser vorbereiteten Formular mit der Einlegung der Berufung [X.], und zwar auch für den Fall, dass die Rechtsschutzversicherung die
23
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14
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Deckung ablehne. Sie hat weiter erklärt, sich darüber im Klaren zu sein, dass sich die Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert richten und dieser sich nach ihrem persönlichen [X.] bestimme. Diesem von der Klägerin gestellten Formular war für die Beklagte nicht eindeutig zu entnehmen, dass sie mit der Klägerin eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Gebühren-vereinbarung treffen sollte. Gegen eine
solche
Auslegung spricht schon, dass auch die Mandanten, die Rechtsmittel nur einlegen wollten, wenn ihre Rechts-schutzversicherung diese Kosten übernehme, die entsprechende Erklärung ab-geben sollten, auch wenn sie nach den Versicherungsbedingungen die [X.], soweit sie die gesetzlichen Gebühren überstiegen, von der Rechtsschutzversicherung nicht erstattet erhielten (vgl. [X.]/[X.], Rechtsschutzversicherung, 8.
Aufl., §
5 ARB 2000 Rn.
22). Gegen diese Ausle-gung spricht zudem, dass die Klägerin selbst auch heute noch der Ansicht ist, ihre Berechnung entspreche den gesetzlichen Gebühren. Mithin
wollten beide Seiten keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Gebührenvereinba-rung treffen.

d) Demnach kann die Klägerin von der [X.] als Vorschuss nur ei-nen Bruchteil der 1,6-Verfahrensgebühr
aus dem [X.] für das Be-rufungsverfahren in Höhe von 2.582.530,19

der Höhe ihres Anteils an dem [X.] entspricht (4,8426
%; 14.973,60

% = 17.723,38

% macht 858,27

höhungsgebühr nach Nr.
1008 VV
[X.], auf die sich die Klä-gerin hilfsweise berufen hat, fällt vorliegend nicht an, weil es sich bei den [X.] der Kläger im Ausgangsverfahren um unterschiedliche Gegen-

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15
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stände handelt. Mithin hat die Beklagte durch die Zahlung ihrer [X.] in Höhe von 1.061,98

e-zahlt.

Kayser
Vill
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.12.2012 -
9 [X.]/12 -

LG [X.], Entscheidung vom
06.09.2013 -
4 S 13/13 -

Meta

IX ZR 219/13

08.05.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2014, Az. IX ZR 219/13 (REWIS RS 2014, 5731)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5731

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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17 W 16 - 18/15 (Oberlandesgericht Köln)


17 W 37/15 (Oberlandesgericht Köln)


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IX ZR 219/13

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