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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2001beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Mai 2001 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch den [X.] entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Zwar hat der [X.] durchgreifende Bedenken, daß die [X.] bei [X.] zum Nachteil des Bruders E das weitere Mordmerkmal finiedrige Be-weggründefl angenommen hat, da die diesbezüglichen Erwägungen auf blos-sen Vermutungen beruhen. Wären die Indizien insoweit aussagekräftig,hätte das Vorliegen niedriger Beweggründe zudem deshalb verneint [X.], weil eine entsprechende Gesinnung nicht ausschließbar als Aus-fluß der paranoiden Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zu bewertengewesen wäre.Aber auch wenn das [X.] bei Versagung der Strafmilderung aus-drücklich auf das Vorliegen zweier Mordmerkmale hingewiesen hat, schließtder [X.] angesichts der im einzelnen dargelegten erheblich schulderhö-henden Umstände dieser letzten Tat aus, daß die [X.] bei [X.] zweiten [X.] die Milderung gemäß §§ 21, 49 StGB vorge-nommen und eine zeitige Freiheitsstrafe verhängt hätte. Im Hinblick auf dieVielzahl und die Dimension aller der Gesamtstrafe zugrundeliegenden Ver-brechen ist auch die vom [X.] getroffene Feststellung der besonde-ren Schuldschwere im Sinne des § 57b StGB mehr als naheliegend und- 3 -rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. [X.], [X.] vom 26. [X.] 2001 Œ 2 StR 380/01).Harms [X.] [X.]
Meta
12.12.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 5 StR 488/01 (REWIS RS 2001, 202)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 202
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