Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 5 StR 488/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 202

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2001beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Mai 2001 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch den [X.] entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Zwar hat der [X.] durchgreifende Bedenken, daß die [X.] bei [X.] zum Nachteil des Bruders E das weitere Mordmerkmal finiedrige Be-weggründefl angenommen hat, da die diesbezüglichen Erwägungen auf blos-sen Vermutungen beruhen. Wären die Indizien insoweit aussagekräftig,hätte das Vorliegen niedriger Beweggründe zudem deshalb verneint [X.], weil eine entsprechende Gesinnung nicht ausschließbar als Aus-fluß der paranoiden Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zu bewertengewesen wäre.Aber auch wenn das [X.] bei Versagung der Strafmilderung aus-drücklich auf das Vorliegen zweier Mordmerkmale hingewiesen hat, schließtder [X.] angesichts der im einzelnen dargelegten erheblich schulderhö-henden Umstände dieser letzten Tat aus, daß die [X.] bei [X.] zweiten [X.] die Milderung gemäß §§ 21, 49 StGB vorge-nommen und eine zeitige Freiheitsstrafe verhängt hätte. Im Hinblick auf dieVielzahl und die Dimension aller der Gesamtstrafe zugrundeliegenden Ver-brechen ist auch die vom [X.] getroffene Feststellung der besonde-ren Schuldschwere im Sinne des § 57b StGB mehr als naheliegend und- 3 -rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. [X.], [X.] vom 26. [X.] 2001 Œ 2 StR 380/01).Harms [X.] [X.]

Meta

5 StR 488/01

12.12.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 5 StR 488/01 (REWIS RS 2001, 202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 202

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.