Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.03.2016, Az. 35 W (pat) 21/15

35. Senat | REWIS RS 2016, 15127

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Instrumententafelquerträger eines Kraftfahrzeugs" – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der ersten Aufrechterhaltungsgebühr – zur Wiedereinsetzung bei Zahlung von Jahresgebühren durch ein darauf spezialisiertes Unternehmen


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2011 110 441.2

(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

hat der 35. Senat ([X.]) des [X.] am 3. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.] und die Richterin Bayer

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des [X.] vom 18. Juni 2015 aufgehoben und Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der ersten Aufrechterhaltungsgebühr (ohne Zuschlag) gewährt.

Gründe

I

1

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2011 110 441.2 mit der Bezeichnung "Instrumententafelquerträger eines Kraftfahrzeugs".

2

Das Gebrauchsmuster 20 2011 110 441.2 ist am 5. November 2013 von der [X.] Patentanmeldung [X.] abgezweigt und am 28. Januar 2014 mit dem Anmeldedatum 3. März 2011 ins Register eingetragen worden.

3

Nach Einreichung des Gebrauchsmusters haben die Vertreter der Gebrauchsmusterinhaberin (im Folgenden [X.]) an die Gebrauchsmusterinhaberin einen Einreichungsbericht geschickt, in dem als Anmeldetag der 5. November 2013 angegeben war und einen zweiten Einreichungsbericht, indem das ursprünglich vergebene Aktenzeichen genannt wurde.

4

Mit der Zahlung der [X.]en hat die Gebrauchsmusterinhaberin das Unternehmen [X.] ([X.]) beauftragt, ein auf die Zahlung von [X.] spezialisiertes Unternehmen. [X.], Verantwortliche für die Patentfolioverwaltung bei der Gebrauchsmusterinhaberin hat am 3. Dezember 2013 die [X.] angewiesen, die Zahlung der [X.]en zu übernehmen, wobei das ursprüngliche Aktenzeichen des [X.] und als Anmeldetag der 5. November 2013 genannt wurden.

5

Nachdem im Rahmen einer Korrespondenz in einem Parallelfall die Gebrauchsmusterinhaberin von [X.] darüber informiert worden ist, dass es für den Anmeldetag bei einem abgezweigten Gebrauchsmuster auf den Anmeldetag des Patents ankommt, von dem abgezweigt wurde, korrigierte die Gebrauchsmusterinhaberin ihre Weisungen zur Zahlung der [X.]en und wies [X.] am 6. Dezember 2013 auf den korrekten Anmeldetag hin, der zu [X.] sei, nämlich der 3. März 2011.

6

Mit Bescheid vom 16. Januar 2014 hat das [X.] der Gebrauchsmusterinhaberin mitgeteilt, dass die Abzweigung anerkannt werde und der Anmeldetag der 3. März 2011 sei. Deshalb sei auch ein neues Aktenzeichen vergeben worden, nämlich 20 2011 110 441.2.

7

[X.] hat die Gebrauchsmusterinhaberin über das neue Aktenzeichen informiert und diese hat an [X.] aktualisierte Weisungen zur Zahlung der [X.] mit dem maßgeblichen Anmeldetag (3. März 2011) und dem neuen Aktenzeichen erteilt.

8

[X.] hat am 21. März 2014 die Übernahme des Auftrags bestätigt und eine neue Liste, auf der das neue Aktenzeichen stand, geschickt. In der Liste war allerdings nicht der Anmeldetag korrigiert worden.

9

Am 4. August 2014 hat [X.] dann vom [X.] die Mitteilung bekommen, dass  die [X.] nicht gezahlt worden sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass diese Gebühr mit Verspätungszuschlag noch bis zum 30. September 2014 gezahlt werden könne. Am 13. August 2014 hat … diese Mitteilung als E-Mail an die Gebrauchsmusterinhaberin weitergeleitet. Allerdings wurde die Mitteilung nicht entsprechend den geltenden [X.] zwischen [X.] und der Gebrauchsmusterinhaberin versendet, sondern durch [X.], einer Assistentin in der [X.]abteilung von … nur per E-Mail an [X.] Versäumt wurde von der Assistentin eine Kopie an [X.] und [X.] zu versenden sowie einen Bestätigungsbrief an [X.]. Die [X.] sind zwischen [X.] und der Gebrauchsmusterinhaberin abgestimmt und sollen sicherstellen, dass die E-Mails an die Gebrauchsmusterinhaberin berücksichtigt werden. Außerdem hat die Assistentin versäumt eine Überwachung des Empfangs einer Empfangsbestätigung des Mandanten einzurichten, wie es gemäß der Prozedur [X.] vorgesehen ist.

Die E-Mail wurde in der Ferienzeit von [X.] verschickt, deren E- Mailbox überfüllt war. Da auch keine andere Person von der Mitteilung des [X.] bei der Gebrauchsmusterinhaberin Kenntnis erlangt hat, unterblieb auch eine Zahlung der [X.] mit Verspätungszuschlag.

Am 29. September 2014 wurde [X.] von einem Löschungsantrag unterrichtet. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 wurde dem Löschungsantrag widersprochen.

Am 21. November 2014 hat Patentanwalt [X.], der die [X.] arbeitet, aufgrund einer Anfrage eines Kollegen zur [X.] beim [X.] das Gebrauchsmuster aufgerufen und dabei festgestellt, dass es erloschen ist. Er hat daraufhin die Gebrauchsmusterinhaberin darüber informiert, dass das Gebrauchsmuster laut Register erloschen ist, da die [X.] nicht entrichtet worden ist.

Am 23. Dezember 2014 hat die Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Zahlung der [X.] für das 4. bis 6. Schutzjahr beantragt, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Zahlung der [X.] für das 4. bis 6. Schutzjahr mit dem Verspätungszuschlag. Sie hat die oben dargestellten Vorgänge vorgetragen und die jeweiligen Mitteilungen, E-Mails und Schreiben eingereicht. Auch die [X.] und der Verspätungszuschlag wurden per Einzugsermächtigung entrichtet. Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass bei einem Parallelfall von [X.] der Anmeldetag korrigiert worden sei, so dass die Gebrauchsmusterinhaberin davon habe ausgehen können, dass auch im vorliegenden Fall auf ihren Hinweis hin der Anmeldetag korrigiert werde.

Mit Schreiben vom 24. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin von der Gebrauchsmusterstelle darauf hingewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag voraussichtlich nicht begründet sei, da keinerlei Angaben gemacht worden seien, dass [X.] regelmäßig geschult, zuverlässig erprobt und sorgfältig über prüft worden sei. Insoweit sei von einem Organisationsverschulden der Vertreter der Gebrauchsmusterinhaberin auszugehen.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 hat die Gebrauchsmusterinhaberin vorgetragen, dass die Assistentin geschult, kontrolliert und überwacht werde, insbesondere auch hinsichtlich der oben genannten Prozeduren. Es wurden auch zwei Eidesstattliche Erklärungen ([X.], P38), nämlich von [X.], die [X.] regelmäßig trainiert und kontrolliert sowie von [X.], die die Auf träge an [X.] erteilt, eingereicht. Ebenso wurde eine Eidesstattliche Versicherung von [X.] eingereicht, dass [X.] regelmäßig kontrolliert werde.

Mit Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des [X.] vom 18. Juni 2015 wurde der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Frist sei nicht ohne Verschulden versäumt worden. Letztes Glied in der Kette sei gewesen, dass die Verfahrensbevollmächtigten die Gebrauchsmusterinhaberin nicht wirksam über den Erinnerungsbescheid des [X.] vom 4. August über die Nichtzahlung der Jahresgebühr mit der Möglichkeit der Zahlung mit [X.] bis zum 30. September 2014 informiert habe. Ein Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten liege darin, dass sie die Hilfskraft, die den Fehler begangen habe ([X.] …), nicht ausreichend geschult und überwacht haben. Soweit die Gebrauchsmusterinhaberin entsprechende Angaben in der Eingabe vom 29. Mai 2015 vorträgt, müsse dies unberücksichtigt bleiben, da die entsprechenden Angaben innerhalb der Antragsfrist gemacht werden müssten, die spätestens am 13. Januar 2015 abgelaufen sei.

Gegen diesen am 25. Juni 2015 zugestellten Beschluss hat die Gebrauchsmusterinhaberin am 23. Juli 2015 Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag,

den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle aufzuheben und den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der [X.], hilfsweise mit Verspätungszuschlag zu gewähren. Hilfsweise beantragt sie mündliche Verhandlung.

Sie ist der Ansicht, dass Wiedereinsetzung in die Frist ohne Verspätungszuschlag schon deshalb zu gewähren sei, weil eine korrigierte Mitteilung über den Anmeldetag von der Gebrauchsmusterinhaberin an die [X.] gegangen sei, die in ihrem Datensatz in diesem Einzelfall den Fehler aber nicht korrigiert habe, obwohl sie dies in anderen Fällen gemacht habe. [X.] treffe daher an der verspäteten Zahlung kein Verschulden. Hilfsweise sei sie in die Frist zur Zahlung mit [X.] einzusetzen. Die Gebrauchsmusterstelle habe den nachträglichen Vortrag zur Schulung und Kontrolle der Assistentin, die für die fehlende Kommunikation verantwortlich gewesen sei, zu Unrecht nicht berücksichtigt. Ergänzungen des Vortrags seien auch noch nach Ablauf der [X.], die zudem erst am 21. November 2014 beginne, möglich. Vorliegend handle es sich um eine solche Ergänzung und nicht um einen neuen Vortrag. Selbst wenn es neue Tatsachen gewesen wären, hätten sie berücksichtigt werden müssen, da vorliegend das Patentamt ausreichend Zeit gehabt hätte, vor Fristablauf auf die ihrer Auffassung nach im Wiedereinsetzungsantrag noch fehlenden Tatsachen hinzuweisen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg, da Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der ersten [X.] (ohne Zuschlag) gewährt werden kann.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist nach § 21 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 123 [X.] zulässig. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 21 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 123 Abs. 2 [X.] wurde eingehalten. Nach Ansicht der Gebrauchsmusterstelle begann die Frist, die beginnt, wenn das Hindernis weggefallen ist, spätestens am 13. November 2014, da dies der Tag der Kenntnis des Erlöschens des Gebrauchsmusters sei. Am 13. November 2014 ist offenbar das Erlöschen in das [X.] des [X.] eingestellt worden. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Frist beginne erst am 21. November 2014, da sie erst an diesem Tag von dem Erlöschen Kenntnis erlangt habe. Der 21. November 2014 ist das maßgebliche Datum. Zwar wurde die Mitteilung des [X.] vom 4. August 2014, dass die [X.] nicht gezahlt worden sei und diese mit Verspätungszuschlag noch bis zum 30. September 2014 gezahlt werden könne, an [X.] geschickt, den Vertretern der Gebrauchsmusterinhaberin.  [X.] war jedoch für die Fristüberwachung der Zahlung der [X.] und zu deren Zahlung von der Gebrauchsmusterinhaberin nicht beauftragt. Es kommt daher auf den Zeitpunkt an, wann die Gebrauchsmusterinhaberin davon Kenntnis erlangt hatte (vgl. [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 123 Rn. 54 b). Dies war erst am 21. November 2014 und nicht bereits der 13. November 2014, da ein Gebrauchsmusterrechtsinhaber nicht täglich im [X.] nachschauen muss, ob sein Recht noch besteht. Da mit [X.] auch vereinbart war, dass Mitteilungen des Amtes an sie weitergeleitet werden, und hierfür auch ein Prozedere vorgesehen war, das es verhindert, dass Mitteilungen verschüttgehen, ist letztlich der 21. November, der Tag an dem der Vertreter der Gebrauchsmusterinhaberin tatsächlich von der Löschung Kenntnis erhalten hat, der maßgebliche Tag, an dem das Hindernis weggefallen ist. Der am 23. Dezember 2014 beim [X.] eingegangene Wiedereinsetzungsantrag ist daher fristgemäß. Im Übrigen wäre er auch fristgemäß, wenn der 13. November 2014 der maßgebliche Tag wäre, wie das die Gebrauchsmusterstelle angenommen hat.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist begründet.

[X.] hat die versäumte Handlung, nämlich die Zahlung der [X.] innerhalb der Antragsfrist, nachgeholt, § 21 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 123 Abs. 2 S. 3 [X.].

Die erste [X.] in Höhe von 210 [X.] (vgl. Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG, [X.] 322 100) für das 4. bis 6. Jahr war gemäß § 23 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 3 Abs. 2 S. 1 PatKostG am 31. März 2014 fällig. Die [X.] kann gem. § 7 Abs. 1 S. 1 PatKostG bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit gezahlt werden, vorliegend demnach bis 31. Mai 2014. Die Zahlung der [X.] erfolgte jedoch erst am 23. Dezember 2014.

Die Fristversäumung für die Zahlung der [X.] ohne Verspätungszuschlag ist unverschuldet.

[X.] hat sich zur Zahlung der [X.] des Unternehmens [X.] bedient, ein auf die Zahlung von [X.] spezialisiertes Unternehmen. Da dieses Unternehmen das berichtigte Anmeldedatum, von dem der Zeitpunkt für die Berechnung der Zahlungsfristen abhängt, nicht in ihr Computersystem eingepflegt hat, ist die Frist zur Zahlung der zuschlagsfreien [X.] versäumt worden. Da [X.] ein auf  Zahlung von [X.] bzw. [X.]en spezialisiertes Unternehmen ist, ist die Fristversäumung nicht schon deshalb verschuldet, weil die Gebrauchsmusterinhaberin dieses Unternehmen damit beauftragt hat. [X.] trifft auch nicht deshalb ein Verschulden, weil sie zunächst das falsche Anmeldedatum an [X.] weitergeleitet hat, nämlich das Da tum der Einreichung der Abzweigung beim Patentamt. Bereits am 6. Dezember 2013 wurde das berichtigte Anmeldedatum an [X.] weitergegeben. Die ursprüngliche Fehlinformation über das maßgebliche Datum war daher korrigiert worden. Erst am 16. Januar 2014 hat das [X.] einen Bescheid versendet, dass die Abzweigung wirksam ist und das neue Aktenzeichen vergeben. Daraufhin wurden die berichtigten Daten [X.] an [X.] weitergegeben. Da [X.] ein spezialisiertes Unternehmen ist, durfte die Gebrauchsmusterinhaberin ohne Verschulden davon ausgehen, dass [X.] nunmehr mit den berichtigten Daten die Fristen überwacht und dann die Gebühren fristgerecht bezahlt, wie dies auch in einem Parallelverfahren der Fall war.

Daran ändert nichts, dass die Gebrauchsmusterinhaberin in einer Liste (Anlage [X.]) übersehen hatte, dass das Anmeldedatum noch nicht berichtigt war. Da die Gebrauchsmusterinhaberin bereits zweimal auf die berichtigten Daten hingewiesen hat, und zudem in Parallelverfahren die Korrekturen durchgeführt wurden, bestand für die Gebrauchsmusterinhaberin kein Anlass für eine nochmalige Überprüfung.

Durch die Vorlage der entsprechenden Schreiben und dem E-Mail-0,Verkehr ist der maßgebliche Sachverhalt auch hinreichend glaubhaft gemacht.

Ein eigenes Verschulden der Gebrauchsmusterinhaberin an der Fristversäumung liegt nicht vor. Das Verschulden der [X.] an der Fristversäumung, nämlich das Unterlassen der Korrektur des [X.] und damit die fehlerhafte Fristberechnung wird der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet, weil sich die Regelung des § 85 Abs. 2 ZPO nur auf anwaltliche Vertreter, nicht aber auch - wie hier – auf einfache Beauftragte bezieht ([X.]/

Da bereits Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der ersten [X.] ohne Verspätungszuschlag gewährt werden kann, kommt es nicht mehr darauf an, ob nach dem nunmehr vorliegenden Sachstand auch eine Wiedereinsetzung in die Frist zu Zahlung der ersten [X.] mit Verspätungszuschlag hätte bewilligt werden können.

Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren.

Meta

35 W (pat) 21/15

03.03.2016

Bundespatentgericht 35. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.03.2016, Az. 35 W (pat) 21/15 (REWIS RS 2016, 15127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15127

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

35 W (pat) 11/22 (Bundespatentgericht)


35 W (pat) 4/22 (Bundespatentgericht)

Gebrauchsmusterbeschwerdesache – Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) – Amtssprache – nationale Patentanmeldung – Zurückverweisung an das Deutsche Patent- …


35 W (pat) 11/23 (Bundespatentgericht)


35 W (pat) 10/23 (Bundespatentgericht)


35 W (pat) 26/21 (Bundespatentgericht)

Beschwerdesache –"Thermisches Solarpanel" - Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) – Nationalisierung einer PCT-Anmeldung – Erklärungswille - Wiedereinsetzungsantrag


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.