Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.06.2010, Az. IX B 45/10

9. Senat | REWIS RS 2010, 5993

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Gegenstand

Behaupteter Verstoß gegen "materielles Recht"- Verfahrensmängel - Rüge einer unrichtigen Streitwertbemessung und einer fehlerhaften Kostenentscheidung


Leitsatz

1. NV: Behauptete Verstöße gegen "materielles Recht" führen nicht zur Zulassung der Revision.

2. NV: Greift der Kläger die Beweiswürdigung des FG in der angefochtenen Entscheidung an, macht er keinen Verfahrensmangel geltend, sondern wendet sich lediglich gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung.

3. NV: Gegen eine unrichtige Streitwertbemessung ist die Erinnerung (§ 66 Abs. 1 GKG) der statthafte Rechtsbehelf.

4. NV: Die Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidung kann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache keinen Erfolg hat.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) sind nicht gegeben.

2

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verschiedene Verstöße gegen "materielles Recht" rügen, wenden sie sich --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat-- mit ihrem Beschwerdevorbringen lediglich gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des Finanzgerichts ([X.]) und machen geltend, dessen Urteil sei unrichtig. Mit solchen der Revision vorbehaltenen [X.] können die Kläger im [X.] nicht gehört werden (z.B. Beschluss des [X.] --BFH-- vom 19. Juni 2002 [X.]/01, [X.], 1331).

3

2. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) liegen nicht vor.

4

Die Kläger machen zu Unrecht geltend, das [X.] habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht und damit § 76 Abs. 1 [X.]O verletzt. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln (§ 155 [X.]O i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), zu denen auch die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gehört, geht das [X.] schon durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren. Anders kann dies bei einem fachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten nur dann sein, wenn er auf Grund des Verhaltens des [X.] die Rüge für entbehrlich halten durfte (vgl. [X.] vom 24. Februar 2005 [X.]/03, [X.] 2005, 1274). Der --als Steuerberater selbst fachkundige-- Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.], an der er --auch als Prozessbevollmächtigter der [X.] teilgenommen hat, weder das Übergehen von Beweisanträgen noch die Verletzung einer von Amts wegen --auch ohne entsprechenden Beweisantrag-- gebotenen Sachaufklärung gerügt. Er hat auch keinen Sachverhalt geschildert, auf Grund dessen er eine solche Rüge für entbehrlich hätte halten können.

5

Soweit die Kläger die Beweiswürdigung des [X.] in der angefochtenen Entscheidung angreifen, wenden sie sich mit dem [X.] behaupteten Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O nach dem tatsächlichen Gehalt ihres [X.] lediglich gegen die Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das [X.]. Dahin gehende Einwendungen sind indes der Revision vorbehalten (vgl. [X.] in [X.] 2005, 1274).

6

Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 [X.]O) liegt ebenfalls nicht vor. Die Kläger haben insoweit schon nicht dargetan, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch (zusätzlich) vorgetragen hätten und dass dieser Vortrag --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.]-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. [X.] vom 30. Mai 2007 [X.], [X.] 2007, 1697, m.w.N.).

7

3. Soweit sich die Kläger gegen eine "fehlerhafte Streitwertfeststellung und Kostenquoten" wenden, bleibt das Begehren ebenfalls erfolglos. Gegen eine unrichtige Streitwertbemessung ist die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes der statthafte Rechtsbehelf. Die Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidung kann mit Blick auf § 145 [X.]O nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde --wie hier-- in der Hauptsache keinen Erfolg hat (vgl. [X.] vom 19. Dezember 2007 [X.]/07, [X.] 2008, 599).

Meta

IX B 45/10

10.06.2010

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG Nürnberg, 22. Januar 2010, Az: 7 K 218/2009, Urteil

§ 76 Abs 1 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 145 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 66 Abs 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.06.2010, Az. IX B 45/10 (REWIS RS 2010, 5993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5993

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