7. Senat | REWIS RS 2013, 8441
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Anhörungsrüge - Begründungserfordernisse
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 15. Mai 2012 - 7 [X.] 754/10 - wird als unzulässig verworfen.
Der [X.] hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.
I. Der [X.] hat klageweise einen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geltend gemacht. Dabei hat er hilfsweise eine befristete Einstellung ab dem 9. Januar 2009 bzw. mit Wirkung ab Juni 2010 begehrt. In seinem Klageantrag hat er nicht angegeben, wie lang das Arbeitsverhältnis befristet sein sollte. Der Senat hat seinen Klageantrag deshalb als zu unbestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen und der Revision auch insoweit nicht stattgegeben. Mit seiner Anhörungsrüge macht der [X.] geltend, der Senat habe ihn auf diese Problematik hinweisen müssen.
II. Diese Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen ist (§ 78a Abs. 4 Satz 2 ArbGG).
Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 iVm. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG ist die Anhörungsrüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben und in ihr ua. darzulegen, dass der Anspruch einer [X.] auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist. Hier rügt der [X.] einen unterbliebenen Hinweis. Mit einer derartigen Rüge ist darzulegen, dass der unterbliebene Hinweis für die anzufechtende Entscheidung ursächlich war. Es ist darzutun, welcher tatsächliche Vortrag gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen auf einen entsprechenden Hinweis gemacht worden wären und dass die Entscheidung unter Berücksichtigung dieses Vorbringens möglicherweise anders ausgegangen wäre. Das ist sowohl für die Revision ([X.] 24. Mai 2012 - 2 [X.] - Rn. 31 mwN) als auch für die Nichtzulassungsbeschwerde ([X.] 14. März 2005 - 1 [X.] 1002/04 - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 114, 67) anerkannt. Für eine Anhörungsrüge kann nichts anderes gelten. Hier hat der Kläger nicht dargetan, welchen Vortrag er gehalten hätte, wenn er einen gerichtlichen Hinweis auf die Unbestimmtheit des Klageantrags erhalten hätte.
Eines Hinweises auf diesen Sachverhalt vor der Entscheidung bedurfte es nicht. Der Kläger hat die Frist zur Einlegung und Begründung der Anhörungsrüge ausgeschöpft. Damit sind die [X.] erschöpft. Es geht auch nicht um eine lediglich unbedeutende Ergänzung oder Klarstellung der bisherigen Beschwerdebegründung, da es an substantiellen Elementen der Begründung fehlt (vgl. [X.]/[X.] 5. Aufl. § 78a Rn. 16 am Ende).
III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog.
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Meta
05.02.2013
Beschluss
Sachgebiet: AZR
vorgehend ArbG München, 10. Februar 2010, Az: 37 Ca 14183/09, Urteil
§ 78a Abs 2 S 1 ArbGG, § 78a Abs 2 S 5 ArbGG, § 78a Abs 1 S 1 Nr 2 ArbGG
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.02.2013, Az. 7 AZR 947/12 (F) (REWIS RS 2013, 8441)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8441
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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