Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.11.2016, Az. 10 ABR 68/16 (F)

10. Senat | REWIS RS 2016, 1697

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Gegenstand

Anhörungsrüge


Tenor

Die Anhörungsrügen der Beteiligten zu 5. und 8. gegen den Beschluss des [X.] vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Der Senat hat auf die Anhörung der [X.]eteiligten vom 21. September 2016 mit einem am selben Tag verkündeten [X.]eschluss festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 ([X.]Anz. Nr. 104a vom 15. Juli 2008) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im [X.]augewerbe vom 20. Dezember 1999 in der [X.]assung des letzten [X.] vom 20. August 2007, die Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 ([X.]Anz. Nr. 104a vom 15. Juli 2008) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im [X.]augewerbe vom 20. Dezember 1999 in der [X.]assung des letzten [X.] vom 5. Dezember 2007 sowie die Allgemeinverbindlicherklärung vom 25. Juni 2010 ([X.]Anz. Nr. 97 vom 2. Juli 2010) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im [X.]augewerbe vom 18. Dezember 2009 unwirksam sind. Mit ihren am 5. Oktober 2016 eingegangenen Anhörungsrügen machen die [X.]eteiligten zu 5. und 8. die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. [X.]ei dem [X.]eschluss handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Dies ergebe sich aus der mündlichen [X.]eschlussbegründung vom 21. September 2016 sowie der Presseerklärung Nr. 50/16 des [X.]. Der mit Gründen versehene und von allen Senatsmitgliedern unterschriebene [X.]eschluss war den [X.]eteiligten zum Zeitpunkt der Erhebung der Anhörungsrüge noch nicht zugestellt worden.

2

II. [X.] der [X.]eteiligten zu 5. und 8. sind als unzulässig zu verwerfen, § 78a Abs. 4 Satz 2, Abs. 8 ArbGG, weil die [X.]egründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat.

3

1. Nach § 78a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten [X.]eteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses [X.]eteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss nach § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

4

2. Hieran fehlt es. Mangels Vorliegens der mit Gründen versehenen schriftlichen [X.]eschlussfassung kann die Entscheidungserheblichkeit der von den [X.]eteiligten zu 5. und 8. behaupteten Gehörsverletzung nicht dargelegt werden.

5

a) Ein [X.]eteiligter kann eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nur darlegen, wenn er die Gründe der beanstandeten Entscheidung kennt ([X.] 27. Juli 2016 - 3 [X.] ([X.]) - Rn. 4; 12. November 2010 - 9 [X.] ([X.]) - Rn. 4; [X.]/[X.] ZPO 31. Aufl. § 321a Rn. 14). Einer Anhörungsrüge, die vor [X.]ekanntgabe der mit Gründen versehenen Entscheidung erhoben ist, fehlt zwangsläufig der ordnungsgemäße Vortrag einer Gehörsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit (vgl. [X.] 15. Juli 2010 - I [X.]/07 - Rn. 2). Die Notwendigkeit eines von den [X.]eteiligten zu 5. und 8. als fehlend beanstandeten rechtlichen Hinweises (§ 139 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO) bezieht sich nicht auf den Inhalt der verkündeten Entscheidungsformel, sondern auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, welche bei einer am Schluss der Sitzung verkündeten Entscheidung noch nicht niedergelegt und den [X.]eteiligten bekannt sein können (vgl. [X.] 22. Juni 2011 - 1 [X.] - Rn. 39).

6

b) Allein die schriftliche, von allen Senatsmitgliedern unterschriebene Entscheidungsfassung ist maßgebend (vgl. MüKoZPO/Musielak 5. Aufl. § 311 Rn. 6; [X.]/[X.] aaO § 311 Rn. 5). Demgegenüber haben die mündlich mitgeteilten Gründe nur die [X.]edeutung einer vorläufigen Information. Welche Erwägungen für die Entscheidung tatsächlich tragend sind, kann den mündlich mitgeteilten Gründen verbindlich ebenso wenig entnommen werden, wie einer Presseerklärung (vgl. [X.] 12. November 2010 - 9 [X.] ([X.]) - Rn. 4; [X.]SG 29. Oktober 2015 - [X.] 12 [X.] - Rn. 4), auf deren Inhalt sich der [X.]eteiligte zu 5. zur [X.]egründung seiner Anhörungsrüge ebenfalls bezieht.

        

    Linck    

        

    W. Reinfelder    

        

    Schlünder    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

10 ABR 68/16 (F)

29.11.2016

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

§ 78a ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.11.2016, Az. 10 ABR 68/16 (F) (REWIS RS 2016, 1697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1697

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