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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 438/11
vom
31. Mai
2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Mai
2012 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
Juli 2011 werden
als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der [X.], das [X.] habe entgegen §
261 StPO den Inhalt von drei
Telefonaten im Urteil verwertet, obwohl diese nicht Inbegriff der Hauptverhandlung geworden waren, bemerkt der [X.] ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen des [X.]:
Die Revision trägt vor, die Telefonate seien weder im Selbstleseverfah-ren noch im Wege des Augenscheins (Anhören der Mitschnitte) in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Damit ist der behauptete [X.] nicht dargetan, denn der Vortrag lässt die Möglichkeit offen, dass der Inhalt der Telefonate durch Verlesen des TKÜ-Auswertungsvermerks in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.
[X.] Pfister Hubert
Schäfer Menges
Meta
31.05.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2012, Az. 3 StR 438/11 (REWIS RS 2012, 5913)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5913
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