Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.06.2013, Az. III B 83/12

3. Senat | REWIS RS 2013, 4989

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rechtliches Gehör nach Verstreichen einer Ausschlussfrist


Leitsatz

NV: Hat ein Kläger die vom FG nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ordnungsgemäß gesetzte Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens versäumt, so ist --wenn die Frist nicht verlängert wurde oder Wiedereinsetzung zu gewähren ist-- die Klage endgültig und durch Prozessurteil abzuweisen. Das FG braucht sich nach Ablauf der Ausschlussfrist weder zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs noch zur Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht mit den einschlägigen Besteuerungsgrundlagen zu befassen.

Tatbestand

1

I. Nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für das Streitjahr 2009 keine Erklärungen abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Besteuerungsgrundlagen und erließ einen Gewinnfeststellungs- sowie einen Umsatzsteuerbescheid. Die dagegen eingelegten Einsprüche, die der Kläger nicht begründete, wurden als unbegründet zurückgewiesen.

2

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht ([X.]) entschied, der Kläger habe es versäumt, innerhalb der ihm gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Die nach Fristablauf und einen Tag vor der mündlichen Verhandlung nachgereichte Gewinnermittlung und die Umsatzsteuererklärung könnten nicht zur Zulässigkeit der Klage führen.

3

Zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und das [X.] beruhe auf Verfahrensfehlern. Der Gegenstand des Klagebegehrens sei vor der mündlichen Verhandlung durch Vorlage der Gewinnermittlung und der Umsatzsteuererklärung eindeutig präzisiert worden. Durch deren Nichtbeachtung habe das [X.] seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Entscheidungsgründe

4

II. [X.] ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

5

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Das [X.] leidet nicht an einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O, denn das [X.] hat weder gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 [X.]O, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoßen noch seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O) verletzt.

6

a) Die fehlerhafte Anwendung einer Präklusionsvorschrift im finanzgerichtlichen Verfahren kann einen Verfahrensmangel enthalten, insbesondere durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder indem über eine zulässige Klage durch Prozessurteil entschieden wird (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2005 III S 17/04 (PKH), [X.], 1124).

7

b) Der Kläger hat indessen die vom [X.] nach § 65 Abs. 2 Satz 2 [X.]O ordnungsgemäß gesetzte Ausschlussfrist versäumt. Da die Frist nicht verlängert wurde und [X.] nicht vorlagen, war die Klage endgültig unzulässig und durch Prozessurteil abzuweisen (vgl. Gräber/v. Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 65 Rz 65, m.w.N.). Das [X.] brauchte sich nach Ablauf der Ausschlussfrist weder zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs noch zur Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht mit den einschlägigen Besteuerungsgrundlagen zu befassen. Die Frage, wie das [X.] nach der Versäumung einer Ausschlussfrist nach § 79b [X.]O hätte verfahren müssen, ist für den Streitfall unerheblich.

8

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O). Aus dem Wortlaut des § 65 Abs. 2 Satz 2 [X.]O ergibt sich, dass eine nach dieser Vorschrift gesetzte Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens eine Ausschlussfrist ist, deren Versäumnis nur durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden kann. Die mittelbar vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine zunächst unzulässige Klage in die Zulässigkeit hineinwachsen könne, wenn nach Ablauf der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 [X.]O gesetzten Frist eine Gewinnermittlung und eine Steuererklärung eingereicht werden, bedarf somit keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

9

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O ab.

Meta

III B 83/12

18.06.2013

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 20. April 2012, Az: 6 K 1495/11, Urteil

§ 65 Abs 2 S 2 FGO, § 76 Abs 2 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.06.2013, Az. III B 83/12 (REWIS RS 2013, 4989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4989

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX B 66/17 (Bundesfinanzhof)

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens


I B 61/15 (Bundesfinanzhof)

Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens


III B 90/16 (Bundesfinanzhof)

Versäumnis der Ausschlussfrist zur Angabe von Tatsachen


III B 133/13 (Bundesfinanzhof)

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Prozessurteil statt Sachurteil; Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens …


VIII B 31/22 (Bundesfinanzhof)

Zu den Darlegungsanforderungen an eine ordnungsgemäße Besetzungsrüge hinsichtlich der ehrenamtlichen Richter


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.