Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2017, Az. III ZR 60/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1808

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:231117UIIIZR60.16.0

BUN[X.]SG[X.]RI[X.]HTSHOF

IM NAM[X.]N [X.]S VOL[X.][X.]S

URT[X.]IL
III ZR 60/16

Verkündet am:

23. November
2017

[X.] i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

Badeunfall; Beweislastumkehr
[X.] § 823 Abs. 1 [X.] und [X.], § 839 Abs. 1 Satz 1 B, [X.] und [X.]; GG Art. 34 Satz 1
a)
[X.]ie zur Badeaufsicht in einem Schwimmbad eingesetzten Personen sind ver-pflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser zu [X.] und mit regelmäßigen [X.]ontrollblicken darauf zu überprüfen, ob [X.] für die Badegäste auftreten. [X.]abei ist der Standort so zu wählen, dass der gesamte Schwimm-
und Sprungbereich überwacht und auch in das Wasser hineingeblickt werden kann ([X.] an [X.], Urteile vom 2.
Oktober 1979 -
[X.] [X.], [X.], 392, 393 und vom 21.
März 2000 -
[X.] [X.], [X.], 1946 f). In Notfällen ist für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen.
b)
Wer
eine besondere Berufs-
oder Organisationspflicht, andere vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu bewahren, grob vernachlässigt hat, muss die Nichtur-sächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen. [X.]ies gilt auch im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Verpflichtung zur Überwachung eines Schwimmbadbetriebs (Bestätigung von [X.], Urteil vom 13.
März 1962 -
[X.] [X.], [X.], 959, 960 und Fortführung von Senat, Urteil vom 11.
Mai 2017
-
III [X.], [X.], 2108 Rn. 22 ff, vorgesehen für [X.]Z sowie [X.], Urteil vom 10. November 1970 -
[X.] [X.], NJW 1971, 241, 243).
[X.], Urteil vom 23. November 2017 -
III ZR 60/16 -
OLG [X.]oblenz

LG [X.]oblenz
-
2
-
[X.]er III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober
2017
durch [X.] [X.], die
Richter [X.], [X.]r. Remmert
und
Reiter sowie
die Richterin Pohl

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.]lägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]oblenz vom 7. Januar 2016 im [X.]ostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung der [X.]lägerin gegen die [X.]lageabweisung gegenüber der [X.] zu 3 zurückgewie-sen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache
zur neuen Verhandlung und [X.]ntscheidung, auch über die [X.]osten des dritten Rechtszugs,
so-weit über sie nicht bereits im Senatsbeschluss vom 12. Mai 2016 entschieden worden ist, an das
Berufungsgericht zurückverwie-sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[X.]ie [X.]lägerin macht Schadensersatz-
und Schmerzensgeldansprüche nach einem Badeunfall geltend.

[X.]ie beklagte Verbandsgemeinde (Beklagte zu 3) betreibt einen künstlich angelegten, jedoch naturnah gestalteten Badesee
als öffentliche [X.]inrichtung. §
10 Abs. 1 der
Bade-
und Benutzungsordnung bestimmt, dass die Benutzung 1
2
-
3
-
der Anlage auf eigene Gefahr und Verantwortung erfolge. Bei Unfällen trete eine Haftung nur ein, wenn dem [X.] Vorsatz oder grobe Fahrlässig-keit nachgewiesen werde.

[X.]as Hauptbecken des Schwimmbads beinhaltet einen etwa neun
Meter breiten und 16 Meter langen Schwimmerbereich, in dem die Wassertiefe meh-rere Meter beträgt. An dessen westlicher
Seite befindet sich ein Sprungfelsen mit einem umgebenden Sprungbereich. [X.]ieser
ist von dem übrigen Schwimma-real
mittels orangener Bojen
abgegrenzt, deren [X.]urchmesser etwa 15
cm be-trägt. [X.]ie Bojen waren zum Unfallzeitpunkt
jeweils einzeln an einer auf
dem [X.] befindlichen Verankerung in einem Abstand von 2,5 m bis 3
m mit Hilfe von 6 bis 8 mm
starken, flexiblen Seilen befestigt und nicht miteinander verbunden.

Am 9.
Juli 2010 besuchte die damals zwölfjährige [X.]lägerin das [X.]. Beim Baden
verfing sie sich aus ungeklärten Umständen mit ei-nem Arm in der [X.] einer Boje, die hierdurch zumindest teilwei-se unter die Wasseroberfläche
gezogen
wurde. [X.]ie Badeaufsicht am Unfalltag oblag der
vormaligen [X.] zu 1
und dem vormaligen [X.] zu 2
(im Folgenden Beklagte zu 1 und Beklagter zu 2), gegen die die [X.]lägerin ihre [X.] nicht mehr weiterverfolgt. Als
die Beklagte zu 1, die sich auf einem Steg im Bereich des [X.] aufhielt, die abgesenkte
Boje bemerkt hatte, sprach
sie oder ihr [X.]ollege
zunächst zwei in der Nähe befindliche Mädchen
hie-rauf an. In der Vergangenheit war
es wiederholt vorgekommen, dass [X.]inder und
Jugendliche einzelne Bojen an den [X.] unter Wasser gezo-gen oder verknotet hatten. [X.]a
die Mädchen erklärten, nicht an der Boje gespielt zu haben, bat die Beklagte zu 1
einen ihr bekannten, damals 13-
oder 14-jährigen
Jungen, nach der Boje zu schauen.
[X.]ieser unternahm einen oder zwei 3
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-
Tauchgänge und bemerkte "etwas [X.]". Nachdem er eine [X.]lärung der Situation nicht hatte herbeiführen können, holte der Beklagte zu 2
zunächst sei-ne Schwimmbrille im Gerätehaus, begab
sich sodann ebenfalls in das Wasser, überprüfte die Boje
und fand die leblose [X.]lägerin unter Wasser vor. [X.]r befreite sie aus dem [X.] und verbrachte sie an Land, wo sie reanimiert wurde. Aufgrund des [X.] erlitt
die [X.]lägerin massive, irreparable Hirnschädigungen. Sie ist infolgedessen schwerstbehindert und wird zeitlebens pflegebedürftig bleiben. Sie wurde über Monate hinweg stationär und ambulant behandelt und lebt aufgrund ihrer Behinderungen nunmehr in einem Pflege-heim.

[X.]ie [X.]lägerin behauptet, durch rechtzeitiges und adäquates Verhalten der [X.] zu 1 und 2, denen wesentliche Qualifikationen für die von ihnen aus-geübte Aufsichtsfunktion gefehlt hätten, hätten
die eingetretenen [X.] vermieden werden können. Bei einer angemessenen Beobach-tung der Wasseroberfläche hätten Bewegungen der Boje und deren Absinken innerhalb von ein bis zwei Minuten auffallen müssen. Rettungsmaßnahmen [X.] dann innerhalb von einer Minute durchgeführt werden können. Insgesamt hätte eine sachgerechte Rettung daher nicht mehr als drei Minuten in Anspruch genommen. [X.]as nicht pflichtgemäße
Verhalten der [X.] zu 1 und 2
nach dem [X.]rkennen des Absinkens der Boje habe
zu einer zeitlichen Verzögerung der Rettung von mindestens drei Minuten geführt. Überdies macht die [X.]lägerin
geltend, die verwendete Befestigung der Bojen am [X.] habe nicht den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten in Schwimmbädern entspro-chen.

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5
-

[X.]ie [X.]lägerin begehrt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 500.000

[X.]rstattung
vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 14.716,20

Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr
sämtlichen zukünftig entste-henden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher auf den Unglücksfall zurückzuführen ist, soweit die Ansprüche nicht auf einen [X.]ritten, insbesondere auf Sozialversicherungsträger,
übergegangen sind.

[X.]as
Landgericht
hat die [X.]lage abgewiesen. [X.]ie Berufung ist
vor dem
Oberlandesgericht ohne [X.]rfolg
geblieben.
Mit ihrer von dem erkennenden Se-nat zugelassenen Revision verfolgt die [X.]lägerin ihre Ansprüche gegen die [X.] zu 3 weiter.

[X.]ntscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Revision hat [X.]rfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch-tenen [X.]ntscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

[X.]as Berufungsgericht hat ausgeführt, die
Verwendung der Bojen nebst ihrer Befestigung sei nicht pflichtwidrig. Insbesondere ergebe sich unter Zu-grundelegung der [X.]rgebnisse
des hierzu eingeholten Sachverständigengutach-tens
aus der Unüblichkeit der gewählten Abgrenzung des Sprungbereichs keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Vielmehr trage jedwede Art der [X.] jeweils eine spezifische Gefahr für die Schwimmer in sich.
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6
-

Zwar rüge die [X.]lägerin zu Recht, dass sie früher hätte gerettet werden können, wenn die [X.] zu 1 und 2
sofort gehandelt hätten. Selbst wenn man aber der [X.]lägerin darin folge, dass die zu verantwortende
Verzögerung drei Minuten betragen habe, führe dies nicht zu einer Haftung der [X.]
zu 3. Ausgehend von der mitgeteilten
und möglichen
Unterwasser-Liegezeit der [X.]lägerin von drei bis zehn Minuten könne nicht festgestellt werden, dass die Hirnschädigungen
bei einer drei Minuten früheren Rettung ausgeblieben oder in geringerem Umfang eingetreten wären. Wäre die [X.]lägerin drei Minuten früher gerettet worden, hätte
die dann noch zugrunde zu legende Verweilzeit
unter Wasser etwa
sieben Minuten betragen und
damit die
[X.]auer
von drei bis fünf Minuten
deutlich überschritten, nach der
den sachverständigen Ausführungen zufolge
die konkreten Schädigungen der [X.]lägerin bereits hätten eingetreten sein können.

Auch die
von der [X.]lägerin
behaupteten organisatorischen Mängel und Pflichtwidrigkeiten begründeten keine Haftung der [X.] zu 3. [X.]ass sich die von der [X.]lägerin behauptete fehlende oder mangelhafte Qualität der Aus-wahl und Ausbildung des eingesetzten Personals, abgesehen von der verzöger-ten Rettung,
negativ auf den Rettungsvorgang ausgewirkt habe, sei weder [X.] noch ersichtlich. Auch bestehe keine Pflicht der Badeaufsicht, jeden der anwesenden Schwimmer ständig zu beobachten. [X.]ementsprechend müsse die
Beklagte
zu 3
den Badebetrieb auch nicht in dieser
Weise organisieren. [X.]ie abgesenkte Boje allein habe nicht zu einer sofortigen eigenen Handlungspflicht der Bediensteten der [X.] zu 3 geführt, jedenfalls stehe einer Haftung der fehlende [X.]ausalitätsnachweis entgegen.

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7
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Beweiserleichterungen griffen zugunsten der [X.]lägerin nicht ein. [X.]ie Vor-aussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises seien nach den sach-verständigen Feststellungen nicht gegeben. [X.]s fehle an einem pflichtwidrigen Handeln beziehungsweise
an einem typischen Geschehensablauf. Auch liege keinerlei
grob fahrlässiges Verhalten der Bediensteten der [X.] zu 3 vor, was bei Hinzutreten weiterer Umstände gegebenenfalls zu einer Beweiserleich-terung hätte führen können.

II.

[X.]ies
hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Auf der Grundlage des bisherigen Sach-
und Streitstandes ist ein Schadensersatzanspruch der [X.]läge-rin gegen die Beklagte zu 3 nicht auszuschließen.

1.
[X.]as Berufungsgericht hat gemeint, die Forderung der [X.]lägerin scheitere an der fehlenden Ursächlichkeit der ihrem Vorbringen zufolge verzögerten [X.]in-leitung und [X.]urchführung ihrer Rettung
für die eingetretenen gesundheitlichen Schäden. Bei dieser Würdigung hat es einen entscheidenden Punkt unberück-sichtigt gelassen.

a) Zu Recht allerdings ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die
Ursächlichkeit der der Badeaufsicht vorgeworfenen Versäumnisse
für die bei der [X.]lägerin infolge der Sauerstoffunterversorgung eingetretenen [X.] Beeinträchtigungen nur besteht, wenn
diese bei
pflichtgemäßer
[X.]rfüllung der Aufsichts-
und Rettungspflichten
vermieden
worden wären
(vgl. z.B.
Senat, Urteile vom 25. September 1952 -
III ZR 322/51, [X.]Z 7, 198, 204; vom 29.
November 1973 -
III
ZR 211/71, NJW 1974, 453, 455
und vom 21. Oktober 12
13
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-
8
-
2004 -
III ZR 254/03, [X.], 68, 71; [X.]/[X.], [X.], 76.
Aufl., § 823 Rn. 2), wobei die bloße Möglichkeit oder eine gewisse
Wahrscheinlichkeit nicht
ausreichen
(Senatsurteile
vom 29. November 1973 aaO
und vom 21.
Oktober 2004 aaO).

b) [X.]as Berufungsgericht hat bei seiner [X.]ausalitätsbetrachtung jedoch allein die Behauptung der [X.]lägerin den Blick genommen, ihre Rettung sei um mindestens drei Minuten verzögert worden. [X.]abei ist ihr weiterer Sachvortrag unberücksichtigt geblieben, bei einer pflichtgemäßen Aufsicht hätte innerhalb von ein bis zwei Minuten auffallen müssen, dass die Boje abgesenkt
gewesen sei, und die gebotenen Rettungsmaßnahmen hätten sodann innerhalb von einer Minute durchgeführt werden können. [X.]ie Richtigkeit dieses beweisbewehrten
Vortrags unterstellt, wären die dauerhaften Hirnschäden der [X.]lägerin bei ent-sprechendem Handeln der [X.] zu 1 und 2 vermieden worden. Sie wäre dann insgesamt für maximal drei Minuten unter Wasser von der [X.] abgeschnitten gewesen. Nach dem ebenfalls unter Beweis gestellten [X.] der [X.]lägerin, das
von den in der Vorinstanz zugrunde gelegten, von den Parteien nicht angegriffenen Ausführungen des rechtsmedizinischen Sach-verständigen im [X.]rmittlungsverfahren jedenfalls im Ansatz gestützt wird,
traten die von ihr erlittenen Hirnschäden frühestens nach drei Minuten auf. [X.]as [X.] wird dementsprechend Feststellungen zu dem unberücksichtigt gebliebenen Vorbringen der [X.]lägerin nachzuholen haben.

c) In diesem Zusammenhang wird es sich auch mit dem [X.] der [X.] zu 1 und 2 zu befassen haben, zu dem es -
von seinem Rechts-standpunkt aus folgerichtig -
bislang keine näheren Feststellungen getroffen hat.
Hierbei
wird Folgendes zu beachten sein:

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-
9
-

aa) [X.]ie
Badeaufsicht hat zwar, wie die Vorinstanz in anderem [X.]ontext ausgeführt hat, nicht die
Verpflichtung zur lückenlosen Beobachtung eines [X.] Schwimmers ([X.]G, [X.]GR 1999, 384, 385 sowie Mü[X.]o[X.]/Wagner, 7. Aufl., § 823 Rn.
654). [X.]s kann und muss im Schwimmbadbetrieb
nicht jeder abstrak-ten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden, da eine Sicher-heit, die jeden Gefährdungsfall ausschließt, nicht erreichbar ist ([X.], Urteil vom 21. März 2000 -
[X.] [X.], [X.], 1946). [X.]ie [X.] ist jedoch verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen
im Wasser zu beobachten und mit regelmäßigen [X.]ontrollblicken daraufhin zu überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. [X.]abei ist der
Beobach-tungsort so wählen, dass der
gesamte
Schwimm-
und Sprungbereich über-wacht
und auch in das Wasser hineingeblickt werden kann, was gegebenenfalls häufigere Standortwechsel erfordert ([X.], Urteile vom 2. Oktober 1979 -
[X.] [X.], [X.], 392, 393 und vom 21.
März 2000 aaO S.
1947; [X.]G aaO; OLG [X.]oblenz, [X.], 50, 53; BeckO[X.]
[X.]/[X.], § 823 Rn. 547 [Stand: 15. Juni 2017]; Wagner aaO; vgl. auch Nr. 5 der Richtlinie R 94.05 der [X.]eutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. zur Verkehrssicherungs-
und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebs in der [X.] von Februar 2008). [X.]as Berufungsgericht wird Feststellungen dazu zu treffen haben, ob bei Anwendung dieser Maßstäbe das Absinken der Boje, in deren Seil sich die [X.]lägerin verfangen hatte, ihrem Vortrag entsprechend [X.] von ein bis zwei Minuten hätte bemerkt werden müssen.

bb) Zu den Aufgaben der Aufsichtspersonen in einem Schwimmbad ge-hört es weiter, in Notfällen für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen ([X.], 60, 61; vgl. auch Wagner aaO). [X.]ie Auffas-sung des Berufungsgerichts, eine "sofortige eigene Handlungspflicht"
der [X.]n zu 1 und 2 sei durch die abgesenkte
Boje nicht begründet worden, wird 18
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-
10
-
dem
Pflichtenkreis der Aufsichtspersonen in einem Schwimmbad nicht gerecht. Vielmehr hätte der Umstand, dass eine der Bojen jedenfalls teilweise unter die Wasseroberfläche geraten war, die Badeaufsicht
dazu veranlassen müssen, sogleich selbst die
Ursache hierfür zu klären und die [X.]lägerin zu retten. [X.]ies gilt unabhängig davon, ob -
was zwischen den Parteien streitig ist -
die
schwim-mende Markierung nur ein wenig herabgezogen
war, oder sie sich vollständig unter Wasser befand, da sie auch nach dem [X.]vortrag jedenfalls so weit heruntergezogen worden war, dass dies die Aufmerksamkeit der [X.] zu
1
erregte. [X.]er Aufsicht hätte gerade im Hinblick auf die vergleichsweise
lockere Verbindung der Boje mit der Befestigung am [X.] [X.] sein müssen, dass die Absenkung der Boje auch durch einen in Not ge-ratenen Badegast
verursacht
worden
sein konnte. [X.]ass in der Vergangenheit [X.]e bereits häufiger von [X.]indern und Jugendlichen zusammen-geknotet worden und die Schwimmkörper dadurch ganz oder teilweise unter die Wasseroberfläche geraten waren, rechtfertigte es nicht, davon abzusehen, [X.] selbst die Situation zu klären. [X.]a die abgesenkte
Boje jedenfalls
auch auf eine in Lebensgefahr befindliche Person hindeuten konnte, mithin höchste Gü-ter auf dem Spiel standen, war die Badeaufsicht der [X.] zu 3 auch dann zu einem sofortigen eigenen [X.]ingreifen verpflichtet, wenn sich in der Vergan-genheit die Ursache herabgezogener Schwimmkörper im Nachhinein immer wieder als vergleichsweise harmlos herausgestellt hatte und
keine besondere [X.]ile geboten gewesen war.

Nachdem die Auffälligkeit der Boje bemerkt worden war,
hätte sich daher jedenfalls einer der [X.] zu 1 und 2 sofort
selbst in das Wasser begeben müssen. [X.]as
Vorgehen, stattdessen zunächst zwei in der Nähe befindliche Mädchen zu befragen und sodann auf die Hilfe eines 13-
oder 14-jährigen [X.] zurückzugreifen, den die Beklagte zu 1
bat, zu der Boje zu schwimmen und 20
-
11
-
nach dem [X.] zu tauchen, war deshalb pflichtwidrig, zumal letzte-rer hierdurch seinerseits einer Gefahr ausgesetzt wurde. [X.]ies gilt
auch für das Verhalten des [X.] zu 2,
der sich erst in das Wasser begab, nachdem er seine Schwimmbrille aus dem Gerätehaus geholt hatte. War die [X.] geratenen Personen erforderlich, hätte er sie ständig bei sich führen müssen.

[X.]ementsprechend wird das Berufungsgericht auch Feststellungen dazu zu treffen haben, wie lange es gedauert hätte, wenn sich die Badeaufsicht [X.] zur Unfallstelle begeben und die [X.]lägerin gerettet hätte, nachdem die her-abgezogene Boje bemerkt worden war.

2.
Gelingt der [X.]lägerin
der [X.]ausalitätsnachweis auf Grundlage der [X.] weiteren Feststellungen nicht, ist
-
wie das Berufungsgericht
nicht ver-kannt hat
-
zugunsten der [X.]lägerin das [X.]ingreifen
einer
Beweislastumkehr zu prüfen.

a)
Im Arzthaftungsrecht führt ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 10. Mai 2016 -
[X.] [X.], [X.]Z 210, 197
Rn. 11 [X.]; siehe auch § 630h Abs. 5 [X.]). [X.]iese beweisrechtlichen [X.]onsequenzen aus einem grob fehlerhaften Behandlungsgeschehen knüpfen daran an, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des
tatsächlichen Behandlungsgeschehens wegen des besonderen Gewichts des ärztlichen Fehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach [X.] und Glauben -
also aus Billigkeitsgründen -
dem Patienten den vollen [X.]ausalitätsnachweis 21
22
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-
12
-
nicht zumuten kann. [X.]ie Beweislastumkehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder ver-schoben worden ist ([X.], Urteil vom 10. Mai 2016 aaO [X.]; siehe [X.], [X.], 2461, 2462 f). [X.]abei ist ein Behandlungsfehler nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] dann als grob zu bewerten, wenn ein Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder ge-sicherte medizinische [X.]rkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (z.B. [X.], Urteil vom 17. November 2015 -
[X.] [X.], [X.], 563 Rn. 14; [X.]/[X.] aaO § 630h Rn. 9; jeweils [X.]).

Wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage gelten die vorgenannten Beweisgrundsätze entsprechend bei grober Verletzung sonstiger Berufs-
oder Organisationspflichten, sofern diese, ähnlich wie beim Arztberuf, dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen. Wer eine besondere Berufs-
oder Organisationspflicht, andere vor Gefahren für Leben
und Gesundheit zu bewah-ren, grob vernachlässigt hat, kann nach [X.] und Glauben die Folgen der Un-gewissheit, ob der Schaden abwendbar war, nicht dem Geschädigten aufbür-den. Auch in derartigen Fällen kann die regelmäßige Beweislastverteilung dem Geschädigten nicht zugemutet werden. [X.]er seine Pflichten grob [X.] muss daher die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetre-tenen herbeizuführen (Senat, Urteil vom 11. Mai 2017 -
III [X.], [X.], 2108 Rn. 24, für [X.]Z vorgesehen; [X.], Urteile vom 13. März 1962 -
[X.] [X.], [X.], 959 f und vom 10. November 1970 -
[X.] [X.], NJW 1971, 241, 243; siehe auch [X.], Urteil vom 15. November 2001 -
I [X.], 24
-
13
-
NJW-RR 2002, 1108, 1112 zur Beweislastumkehr bei grob fahrlässigem Orga-nisationsverschulden im Transportrecht; OLG [X.]öln, [X.], 229 zur Frage der Beweislastumkehr bei unterbliebener Überwachung der elektrischen Ver-sorgungsanlage eines [X.] auf einem [X.]irmesplatz; [X.]/[X.] aaO § 280 Rn. 38a).

[X.]ies trifft
auch auf die von den [X.] zu 1 und 2 wahrgenommene Badeaufsicht zu. So hat der [X.] bereits entschieden, dass ein Schwimmmeister, der durch grobe Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht den seiner Obhut anvertrauten Schwimmschüler in eine Gefahrenlage gebracht hat, die geeignet war, den eingetretenen [X.]rtrinkungstod herbeizuführen, beweisen muss, dass der Verunglückte auch bei sorgfältiger Überwachung nicht hätte gerettet werden können (Urteil vom 13.
März 1962 aaO). [X.]en [X.] zu 1 und 2 oblag als Schwimmmeistern am Unfalltag
die
Aufgabe, die Badegeäste durch eine ordnungsgemäße Überwachung des Badebetriebs vor Schäden an Leben
und Gesundheit -
insbesondere aufgrund von [X.] -
zu bewah-ren. Auch war eine nicht sachgerechte Ausübung dieser Berufspflicht
allgemein geeignet, Schäden nach Art des bei der [X.]lägerin eingetretenen Schadens (schwerste Hirnschädigungen durch Sauerstoffentzug
aufgrund unfreiwillig lan-ger Verweildauer unter Wasser) herbeizuführen.

[X.]ntgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der [X.]
zu 3
ist die ge-gebene Interessenlage -
ebenso wie in den
der Senatsentscheidung vom 11.
Mai 2017 (aaO Rn. 28) und
dem Urteil des [X.]. Zivilsenats vom 13. März 1962 (aaO) zugrunde liegenden Fällen -
vergleichbar mit der im
Arzthaftungs-recht. [X.]ie Pflichten der Badeaufsicht dienen wegen der dem [X.] immanenten spezifischen Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Ba-25
26
-
14
-
degäste
besonders und
in erster Linie dem Schutz dieser Rechtsgüter.
Sie
ha-ben deshalb entgegen der Ansicht der [X.] zu 3 nicht den [X.]harakter blo-ßer, in jedweder Rechtsbeziehung bestehender Nebenpflichten
im Sinne des §
241 Abs. 2 [X.].

[X.]ie Verletzung dieser [X.]ernpflichten
der [X.] ist, wenn ein Badegast einen Gesundheitsschaden erleidet -
nicht
anders als bei ärztlichen Pflichtverstößen -
dazu geeignet, aufgrund der im
Nachhinein nicht mehr exakt rekonstruierbaren Vorgänge im menschlichen Organismus erhebliche Aufklä-rungserschwernisse in das Geschehen hineinzutragen,
so dass es der Billigkeit entspricht, für den Fall
einer groben Pflichtverletzung dem Geschädigten
die regelmäßige Beweislastverteilung nicht mehr zuzumuten.

b) Ob die [X.] zu 1 und 2
die ihnen obliegenden Pflichten grob ver-nachlässigt haben, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung durch das [X.].

[X.]ie bisher hierzu angestellten [X.]rwägungen der Vorinstanz gegen [X.]nde der Gründe
des angefochtenen Urteils, "nach allem"
liege "zur Überzeugung des Senats keinerlei grob fahrlässiges Verhalten der Bediensteten der [X.]"
vor, enthalten noch nicht die gebotene Auseinandersetzung mit den be-sonderen Umständen des [X.]inzelfalls (siehe hierzu die vorläufige prognostische Würdigung im Senatsbeschluss vom 11. Mai 2017, mit dem der Senat den [X.] einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat). [X.]ies wird nachzuholen sein.

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28
29
-
15
-
3.
Gelangt das Berufungsgericht im Rahmen der gebotenen erneuten Beur-teilung der Sach-
und Rechtslage
zu dem [X.]rgebnis,
dass die [X.] zu 1 und 2
die ihnen übertragenen Pflichten zwar nicht grob, wohl aber einfach
fahr-lässig verletzt haben, ist
auf der Grundlage des bisherigen Sach-
und Streit-standes entgegen der insoweit nicht näher begründeten Auffassung der Vor-instanz zugunsten der [X.]lägerin von einer Beweiserleichterung für die [X.] der Pflichtverletzungen der [X.] zu 1 und 2 auszugehen.

Nach der ständigen höchst-
und obergerichtlichen Rechtsprechung ist in
Fällen
der Verletzung von Aufsichts-
und Überwachungspflichten eine tatsächli-che Vermutung für die Schadensursächlichkeit bereits anzunehmen, wenn eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung an sich geeignet gewesen wäre, den Scha-den zu verhindern,
beziehungsweise sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der durch die verletzte Verhaltenspflicht begegnet werden sollte (vgl. zum [X.] vom 22.
Mai 1986
-
III ZR 237/84, NJW 1986, 2829, 2831 f und vom 21. Oktober 2004 -
III ZR 254/03, [X.], 68, 71 f; zur Verletzung
bürgerlich-rechtlicher Verkehrssicherungspflichten
vgl.
[X.], Urteil vom 14.
[X.]ezember 1993 -
[X.] ZR 271/92, NJW 1994, 945, 946; OLG [X.]oblenz aaO
S. 54; OLG [X.]öln, Urteil vom 15.
April 2003 -
7 [X.], juris Rn. 12 f).
[X.]iese Voraussetzungen sind erfüllt. [X.]ie den [X.] zu 1 und 2 obliegende Überwachungs-
und die darauf aufbauende Rettungspflicht waren an sich [X.], gesundheitliche Schäden zu verhindern, die dadurch eintreten, dass ein Badegast nicht mehr auftauchen kann und unter Wasser bleibt. Bei dem vorlie-genden Badeunfall hat sich auch eben jene Gefahr
verwirklicht, der
durch die den [X.] zu 1 und 2 obliegenden ([X.]ern-)Pflichten entgegengewirkt wer-den sollte.

30
31
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16
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4.
Sollte das Berufungsgericht lediglich ein einfach
fahrlässiges Verschul-den der [X.] zu 1 oder 2
annehmen, kann sich die Beklagte zu 3 nicht mit [X.]rfolg auf die in § 10 Abs.
1 der Bade-
und Benutzungsordnung enthaltene Be-schränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit berufen.

a) [X.]s bedarf an dieser Stelle keiner [X.]ntscheidung, ob sich die Haftung der [X.] zu 3 nach den Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art 34 Satz 1 GG) richtet, was
das Berufungsgericht angenommen hat (so bereits in seinem vorgenannten Urteil aaO), oder ungeachtet
der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses von einer privatrechtli-chen Verkehrssicherungspflicht auszugehen ist, deren Verletzung dem allge-meinen
[X.]eliktsrecht (§§ 823, 831 [X.]) unterfällt
(siehe in Bezug auf kommunal betriebene Schwimmbäder mit
öffentlich-rechtlichem Benutzungsverhältnis [X.], [X.], 472, 473 und [X.] aaO S. 60; wohl auch OLG [X.]üsseldorf NVwZ-RR 1995, 65)
In beiden Fällen ist der Haftungs-ausschluss unwirksam.

b) Für eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des [X.] gilt dies bereits deshalb, weil nach ständiger Senatsrechtsprechung Sat-zungen, wie sie die Bade-
und Benutzungsordnung darstellt, nicht geeignet sind,
die gemäß Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich den Staat oder eine
entspre-chende [X.]örperschaft treffende
Haftung einzuschränken. [X.]in Ausschluss oder eine Beschränkung der Amtshaftung bedürfen vielmehr einer besonderen ge-setzlichen Grundlage (Senatsurteile vom 17.
Mai 1973 -
III ZR 68/71, [X.]Z 61, 7, 14 f und vom 7.
Juli 1983 -
III ZR 119/82, NJW 1984, 615, 617, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 88, 85; Ossenbühl/[X.]ornils aaO S. 97; BeckOG[X.]/[X.]örr, [X.], § 839 Rn. 711 f [Stand: 1. Juli 2017],
jew. [X.]), die hier nicht ersichtlich ist.
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-
17
-

Auch eine etwaige
Haftung nach §§ 823, 831 [X.] konnte
durch die Ba-de-
und Benutzungsordnung nicht beschränkt werden. [X.]ies gilt bereits deshalb, weil die darin
enthaltenen Regelungen ausschließlich
das zwischen der [X.] und den Badegästen zustande kommende öffentlich-rechtliche Benut-zungsverhältnis
gestalten. Rechtsfolgen für eine allgemeine deliktische Haftung, welche an die
privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht anknüpft, können sich hieraus nicht ergeben.
Sollte der Haftungsausschluss in der Bade-
und Benut-zungsordnung indessen in Richtung auf die privatrechtliche Verkehrssiche-rungspflicht (auch) als Allgemeine Geschäftsbedingung auszulegen sein, schei-tert seine Wirksamkeit für die vorliegende Fallgestaltung jedenfalls daran, dass eine [X.]ardinalpflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit in Rede steht
(vgl. §
307 Abs. 2 Nr. 2, § 309 Nr. 7 Buchst. a [X.]; siehe auch [X.], 717, 729; [X.], Urteil vom 23. Februar 1984 -
[X.]I ZR 274/82, NJW 1985, 3016, 3018; Mü[X.]o[X.]/[X.], 7. Aufl., § 307 Rn. 74 [X.]).

2. [X.]a die Sache nicht zur [X.]ndentscheidung reif ist, ist sie gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

In der neuen Tatsacheninstanz wird auch Gelegenheit für das [X.] bestehen, sich gegebenenfalls mit den weiteren [X.] der [X.], insbesondere
gegen die Ablehnung einer (Verkehrssicherungs-)Pflichtver-letzung aufgrund der gewählten Art der Befestigung der zur Abgrenzung des

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18
-
Sprungbereichs verwendeten Bojen,
auseinanderzusetzen.
Hierauf einzugehen, hat der Senat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung.

[X.]
[X.]

Remmert

Reiter

Pohl
Vorinstanzen:
LG [X.]oblenz, [X.]ntscheidung vom 26.06.2014 -
1 O 2/14 -

OLG [X.]oblenz, [X.]ntscheidung vom 07.01.2016 -
1 [X.] -

Meta

III ZR 60/16

23.11.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2017, Az. III ZR 60/16 (REWIS RS 2017, 1808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1808

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 60/16

III ZR 92/16

VI ZR 247/15

VI ZR 476/14

7 U 122/02

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