Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.07.2019, Az. 5 PB 19/18

5. Senat | REWIS RS 2019, 5053

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats der gemeinsamen Einrichtung bei der Einführung eines zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik


Gründe

1

[X.]ie [X.]eschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. [X.]ie Rechtsbeschwerde ist weder wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (1.) noch wegen eines [X.] (2.) zuzulassen.

2

1. [X.]ie Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen [X.]edeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen, weil die [X.]eschwerdebegründung den [X.]arlegungsanforderungen des § 83 Abs. 2 [X.][X.]G i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG nicht gerecht wird.

3

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 [X.][X.]G i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. [X.]ie Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der [X.] beantwortet werden kann. Nach § 83 Abs. 2 [X.][X.]G i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die [X.]egründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die [X.]arlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. [X.]ieses [X.] setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besteht. [X.]ie [X.]eschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom [X.] nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. [X.]ezember 2015 - 5 P[X.] 19.15 - USK 2015, 169 Rn. 3 m.w.[X.]). [X.]aran fehlt es hier.

4

[X.]ie von der [X.]eschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,

"Liegt in der Einführung eines dienststellenübergreifenden zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SG[X.] II eine Maßnahme im Sinne von § 69 [X.][X.]G, welche eine Angelegenheit des örtlichen [X.]ienststellenleiters darstellt und somit für den örtlichen Personalrat mitbestimmungspflichtig ist?",

ist nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre [X.]eantwortung bereits aus dem [X.]eschluss des Senats vom 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - ([X.] 250 § 75 [X.][X.]G Nr. 127) ergibt. [X.]anach kommt dem örtlichen [X.]ienststellenleiter bei der Einführung eines (dienststellenübergreifenden) durch die [X.] zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SG[X.] II kein Entscheidungsspielraum zu, der die Zuständigkeit des dort gebildeten Personalrats begründen könnte, weil für Maßnahmen gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 SG[X.] II allein die [X.] für Arbeit zuständig ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - [X.] 250 § 75 [X.][X.]G Nr. 127 Rn. 17). [X.]ie Klärungsbedürftigkeit ergibt sich auch nicht im Hinblick auf "die [X.]ifferenzierung zwischen der Verwaltung des Verfahrens der Informationstechnik, welche zentral gesteuert wird und damit folgerichtig der Entscheidungskompetenz der [X.] unterliegt und der Nutzung derselben, welche denklogisch vor Ort durch die örtlichen [X.]ienststellen unter [X.]eteiligung der dortigen Personalräte stattfinden muss" ([X.]eschwerdeschrift S. 18). [X.]enn in der genannten Entscheidung wurde auch entschieden, dass § 50 Abs. 3 Satz 1 SG[X.] II den Geschäftsführern der gemeinsamen Einrichtungen hinsichtlich der Nutzung der (dienststellenübergreifenden) durch die [X.] zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik keinen Entscheidungsspielraum einräumt. § 50 Abs. 3 Satz 1 SG[X.] II ist danach entsprechend seiner systematischen Stellung und dem in der [X.]egründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck gebrachten Zweck teleologisch dahingehend auszulegen, dass solche Verfahren der Informationstechnik von der [X.] verpflichtend zur Nutzung vorgegeben werden können, die zur einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, zur Gewährleistung einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie zur einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung bereitgehalten werden. Um die notwendige Einheitlichkeit der [X.] zu gewährleisten, ordnet der Gesetzgeber an, dass die gemeinsamen Einrichtungen diese Verfahren nutzen müssen, soweit sie von der [X.] für Arbeit in ihrer Verantwortung zentral verwaltet werden ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - [X.] 250 § 75 [X.][X.]G Nr. 127 Rn. 27 m.w.[X.]). Einen weitergehenden oder erneuten Klärungsbedarf in diesem Zusammenhang zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

5

2. [X.]ie [X.]eschwerde zeigt auch nicht in einer den [X.]egründungsanforderungen des § 83 Abs. 2 [X.][X.]G i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG genügenden Weise auf, dass die Rechtsbeschwerde wegen eines [X.] zuzulassen ist.

6

a) Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 2 [X.][X.]G i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG) hat die [X.]eschwerde mit ihrem Vorbringen, das Gericht habe "fehlerhaft versäumt, sich mit dem Umfang der verfahrensgegenständlichen [X.]eteiligungsrechte sowie mit der den örtlichen Personalräten beteiligungsfreundlichen Weisung 201604031 vom 18. April 2016 auseinanderzusetzen" ([X.]eschwerdebegründung S. 21), schon deshalb nicht dargetan, weil das Oberverwaltungsgericht in seinem [X.]eschluss auf die genannten Gesichtspunkte eingegangen ist (vgl. [X.] und 11).

7

b) [X.]er von der [X.]eschwerde geltend gemachte absolute Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegrund der nicht ausreichenden Vertretung eines [X.]eteiligten ist ebenfalls nicht gemäß § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG i.V.m. § 547 Nr. 4 ZPO dargelegt.

8

Nach der letztgenannten [X.]estimmung ist eine Entscheidung stets als auf einer Rechtsverletzung beruhend anzusehen, wenn ein [X.]eteiligter am Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern er nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. [X.]ie Voraussetzungen des § 547 Nr. 4 ZPO liegen zwar im personalvertretungsrechtlichen [X.]eschlussverfahren auch vor, wenn eine [X.] vorschriftswidrig überhaupt nicht zum Verfahren hinzugezogen wurde ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Januar 2016 - 5 P[X.] 10.15 - [X.], 186 <188> m.w.[X.]). Hier bedarf es jedoch keiner Entscheidung darüber, ob - wie die [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 22) rügt - die [X.]eteiligung des Hauptpersonalrats der [X.] für Arbeit vor dem Oberverwaltungsgericht in rechtswidriger Weise unterblieben ist. [X.]enn der Revisions- und Rechtsbeschwerdegrund des § 547 Nr. 4 ZPO dient nur dem Schutz desjenigen, der nicht ordnungsgemäß vertreten bzw. beteiligt war (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 9. September 2010 - 4 [X.] 354/10 - [X.], 1309 Rn. 11; [X.], [X.]eschluss vom 22. [X.]ezember 2016 - [X.]/15 - [X.], 925 Rn. 9; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. September 2016 - 5 [X.] 3.16 [X.] - juris Rn. 24 § 138 Nr. 4 VwGO> m.w.[X.]). [X.]eshalb kann dieser Zulassungsgrund nur von derjenigen [X.] erfolgreich geltend gemacht werden, deren Anhörung oder [X.]eteiligung in den Vorinstanzen zu Unrecht unterblieben ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 6. April 2011 - 6 P[X.] 20.10 - [X.] 2011, 395 <396>; [X.], [X.]eschlüsse vom 9. September 2010 - 4 [X.] 354/10 - [X.], 1309 Rn. 11 und vom 22. Mai 2012 - 1 A[X.]N 27/12 - juris Rn. 31). Mithin kann sich der Antragsteller nicht in zulässiger Weise auf diesen Zulassungsgrund berufen, weil er nicht geltend zu machen vermag, er sei am Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten oder beteiligt worden, sondern lediglich die aus seiner Sicht zu Unrecht unterbliebene [X.]eteiligung des Hauptpersonalrats der [X.] für Arbeit rügt (wie [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. April 2019 - 5 P[X.] 18.18 - juris Rn. 2 ff.).

9

c) [X.]er von der [X.]eschwerde weiter geltend gemachte absolute Revisionsgrund der Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters genügt ebenfalls nicht den [X.]arlegungsanforderungen gemäß § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG i.V.m. § 547 Nr. 2 ZPO.

Nach der zuletzt genannten Regelung ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn bei der Entscheidung [X.] mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist. Ob [X.] im Sinne des § 547 Nr. 2 ZPO von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, beurteilt sich nach der Ausschlussregelung des § 41 ZPO. Es ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass ein von dieser Regelung erfasster Ausschlussgrund erfüllt ist. Aus dem von der [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 24) geltend gemachten Umstand, es sei dem Antragsteller im Nachgang zu dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zur Kenntnis gelangt, dass eine ehrenamtliche Richterin "als Mitarbeiterin der Familienkasse gegenüber dem Antragsgegner bzw. der [X.] für Arbeit als ein Träger des [X.]" weisungsgebunden sei, ergeben sich keine schlüssigen Hinweise auf das Vorliegen eines der in § 41 Nr. 1 bis 8 ZPO aufgezählten Gründe (wie [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. April 2019 - 5 P[X.] 18.18 - juris Rn. 5 ff.).

3. Mit dem weiteren Vorbringen der [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 25), das Oberverwaltungsgericht habe den Antragsteller auf den vorgenannten Umstand, dass die ehrenamtliche Richterin Mitarbeiterin der Familienkasse sei, hinweisen müssen, weil dieser Umstand die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit hätte rechtfertigen können und der Antragsteller ohne den Hinweis gehindert gewesen sei, ein Ablehnungsgesuch zu stellen, ist ebenfalls kein Verfahrensfehler gemäß § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG dargelegt, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte. Soweit sich die [X.]eschwerde mit ihrem Vortrag darauf hat berufen wollen, dass die im Hinblick auf die Geltendmachung einer [X.]esorgnis der [X.]efangenheit allenfalls in [X.]etracht zu ziehenden absoluten Revisionsgründe des § 547 Nr. 3 und 1 ZPO erfüllt sind, könnte ihr auch dies nicht zum Erfolg verhelfen. [X.]enn diese Zulassungsgründe liegen ebenfalls nicht vor. [X.]abei kann dahinstehen, ob die von der [X.]eschwerde geschilderten Umstände überhaupt geeignet waren, auf die Annahme der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit (§ 42 Abs. 1 und 2 ZPO) der ehrenamtlichen Richterin zu schließen.

a) Nach § 547 Nr. 3 ZPO ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn bei der Entscheidung [X.] mitgewirkt hat, obgleich er wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Ein solcher Verfahrensfehler liegt daher nur vor, wenn - woran es hier jedenfalls fehlt - ein Ablehnungsgesuch in der Vorinstanz gestellt worden ist und tatsächlich Erfolg gehabt hat. [X.]ies gilt auch, wenn sich die angeblichen Gründe für die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit - wie die [X.]eschwerde geltend macht - erst im Nachhinein bzw. aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben haben sollten (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 1992 - [X.]/91 - [X.]Z 120, 141 <144>; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 29. Juni 2016 - 2 [X.] 18.15 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 77 Rn. 38 m.w.[X.] und vom 15. August 2017 - 4 [X.]N 22.17 - juris Rn. 7). In einem solchen Fall könnte allenfalls der Verfahrensfehler der vorschriftswidrigen [X.]esetzung des erkennenden Gerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO) in [X.]etracht kommen.

b) Eine im Sinne des § 547 Nr. 1 ZPO vorschriftswidrige [X.]esetzung des Gerichts wäre bei einem - wie die [X.]eschwerde geltend macht - erst nachträglich bekannt gewordenen [X.]efangenheitsgrund jedoch nur dann anzunehmen, wenn [X.] der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene [X.]istanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer [X.]esorgnis der [X.]efangenheit willkürlich erschiene (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 18 und [X.]eschluss vom 29. Juni 2016 - 2 [X.] 18.15 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 77 Rn. 38 m.w.[X.]). Für diese Annahme ergeben sich aus dem Vorbringen der [X.]eschwerde keinerlei Hinweise (wie [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. April 2019 - 5 P[X.] 18.18 - juris Rn. 8 ff.).

4. Von einer weiteren [X.]egründung wird nach § 83 Abs. 2 [X.][X.]G i.V.m. § 92a Satz 2, § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.

Meta

5 PB 19/18

25.07.2019

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PB

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 23. Oktober 2018, Az: 6 L 6/16, Beschluss

§ 83 Abs 2 BPersVG, § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG, § 72 Abs 2 Nr 3 ArbGG, § 72 Abs 5 S 5 ArbGG, § 92 Abs 1 S 2 ArbGG, § 93a S 2 ArbGG, § 547 Nr 1 ZPO, § 547 Nr 2 ZPO, § 547 Nr 3 ZPO, § 547 Nr 4 ZPO, § 50 Abs 3 S 1 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.07.2019, Az. 5 PB 19/18 (REWIS RS 2019, 5053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5053

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4 AZN 354/10

IX ZR 259/15

1 ABN 27/12

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