Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. IX ZR 53/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2478

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 53/08 vom 16. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 16. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 21. Februar 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 25.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Soweit das Berufungsgericht den anfechtungsrechtlichen Rückge-währanspruch (§ 143 Abs. 1 [X.]) nicht daran scheitern lässt, dass sich nicht feststellen lässt, ob der Beklagte die an dessen Bruder in bar gezahlten Geldbe-träge in Höhe der zugesprochenen Klageforderung tatsächlich erhalten hat, steht das angefochtene Urteil mit der Senatsrechtsprechung im Einklang (vgl. [X.], [X.]. v. 12. März 2009 - [X.] ZR 85/06, [X.], 726, 727). Danach trifft 2 - 3 - die Rückgewährpflicht auch den Gläubiger, der einen [X.] als "Empfangsbe-auftragten" eingeschaltet hat. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den vereinbarten [X.] und den zwischen den beteiligten Gesellschaften und dem Beklagten getroffenen ([X.] an keinem Verfassungsverstoß oder einem sonstigen zulassungsrelevanten Verfahrens-fehler. 2. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, den Rechtsgedanken des § 817 Satz 2 BGB auf den anfechtungsrechtlichen [X.]. Auch in diesem Punkt stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzli-cher Bedeutung. Der [X.] hat zu Lasten des Empfängers einer unentgeltlichen (rechtsgrundlosen) Leistung bereits entschieden, dass eine ent-sprechende Anwendung des § 814 BGB auf das anfechtungsrechtliche Rück-gewährverhältnis gemäß § 143 [X.] entgegen [X.]Z 113, 98, 105 f nicht in Betracht kommt, weil der Insolvenzverwalter nur bei der Verfolgung von [X.] den Beschränkungen des § 814 BGB unterliegt. Im Ge-gensatz hierzu eröffnet die Insolvenzanfechtung eine Rückforderungsmöglich-keit, die nach dem materiellen Recht dem [X.] selbst verwehrt ist. Eine Einschränkung dieses originären gesetzlichen Anspruchs (vgl. [X.], [X.]. v. 2. April 2009 - [X.] ZB 182/08, [X.], 825, 826) allein durch den Normzweck des § 814 BGB ist abzulehnen ([X.], Urt. v. 11. Dezember 2008 - [X.] ZR 195/07, [X.], 178, 180 f zur Veröffentlichung bestimmt in [X.]Z; Münch-Komm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 45). Gleiches gilt - ohne dass dies der weiteren höchstrichterlichen Klärung bedarf - für § 817 BGB, zumal die Schutz-bedürftigkeit eines Leistungsempfängers in den Fällen beiderseitigen Gesetzes- oder Sittenverstoßes noch geringer anzusetzen ist und nicht zu Lasten der [X.] der Insolvenzgläubiger des Leistenden gehen kann. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Raebel [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.01.2007 - 2 O 444/03 - [X.], Entscheidung vom 21.02.2008 - 5 U 287/07 -

Meta

IX ZR 53/08

16.07.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. IX ZR 53/08 (REWIS RS 2009, 2478)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2478

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