Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. IX ZR 244/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1381

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 244/12

vom

15.
November
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am 15.
November
2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
[X.] vom 29. August 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzuläs-sig verworfen.
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorgenannte
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

e-setzt.

Gründe:

Die Beschwerdeschrift vom 24.
September 2012 war nach dem [X.], dass eine Partei mit ihrem Rechtsmittel im Zweifel dasjenige anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht ([X.], Beschluss vom 22.
Sep-1
-

3

-
tember 2010 -
IX
ZB 195/09, [X.], 2122 Rn.
16), als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auszulegen.

Diese
ist
jedoch
unzulässig, weil die gesetzliche Monatsfrist zur [X.] (§
544 Abs.
1 Satz 2 ZPO)
am 1.
Oktober 2012
abgelaufen, die [X.] aber erst am 18.
Oktober 2012 beim Revisionsgericht einge-gangen
ist. Sie ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundes-gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§
544 Abs.
1 Satz
2, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO) eingelegt worden ist.

Der als Antrag der Beklagten auszulegende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung
bereits
nach [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Satz
1 ZPO).
Auch eine Wieder-einsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist kommt nicht in Betracht, weil
die Beklagte
innerhalb der Rechtsmittelfrist
keinen
den gesetzlichen Anforderungen
entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag ge-stellt hat
(vgl.
[X.], Beschluss vom 4.
Mai 1994 -
XII
ZB 21/94, NJW 1994,

2
3
-

4

-
2097).
Die zu den Akten gereichte
Erklärung zu den persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnissen
betrifft zudem
lediglich den bevollmächtigten [X.] und nicht die Beklagte.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.07.2011 -
8 O 2776/10 (247) -

O[X.], Entscheidung vom 29.08.2012 -
3 U 164/11 -

Meta

IX ZR 244/12

15.11.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. IX ZR 244/12 (REWIS RS 2012, 1381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1381

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