Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 82/06 vom 26. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juli 2007 durch [X.], [X.] Kuffer, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 8. März 2006 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht die Verletzung einer Beratungs- und Hinweispflicht des Beklagten verneint hat, veranlassen die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 807.500,55 • Dressler Kuffer [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 30.07.2004 - 1 O 1921/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 08.03.2006 - 27 U 602/04 -
Meta
26.07.2007
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2007, Az. VII ZR 82/06 (REWIS RS 2007, 2645)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2645
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.