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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:241116B4STR269.16.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 269/16
vom
24. November 2016
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24.
November 2016 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 1.
Februar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
-
2
-
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des [X.] ist anzumer-ken:
Die bezogen auf eine teilweise Sacheinlassung des Mitangeklagten E.
erho-
bene Verfahrensrüge der Verletzung von §
261 [X.] ist nicht ordnungsgemäß [X.] (§
349 Abs.
2 Satz
2 [X.]), weil der Beschwerdeführer den Inhalt der [X.] des Mitangeklagten nicht mitteilt. Dem [X.] ist daher nicht die Behauptung zu entnehmen, die [X.] habe entgegen ihrer Mitteilung in den schriftlichen Urteilsgründen eine Aussage des Mitangeklagten zum Tatvorwurf übergangen.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach einer Berichtigung des Pro-tokolls ausnahmsweise
die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen bei ansonsten form-
und fristgerechter [X.] in Betracht kommen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
August 2006 -
1
StR 466/05, [X.], 3582, 3587; [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
271 Rn.
56; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl., §
271 Rn.
26c; ablehnend Schlothauer, Festschrift für [X.], S.
667
f.) und ob diese
Voraussetzungen im vorliegenden Fall -
trotz der Anknüpfung der nachzuholenden Verfahrensrüge an einem nicht protokollpflichtigen Verfahrensvorgang
-
gegeben wären, braucht der [X.] nicht zu entscheiden. Denn die nachgeschobene Aufklä-rungsrüge ist jedenfalls nicht zulässig erhoben, weil der Beschwerdeführer es ver-säumt, hinsichtlich der als aufklärungsbedürftig angesehenen Bewertung der [X.] ein bestimmtes Beweisergebnis zu behaupten, und er keine außer-halb des [X.] liegenden Umstände dartut, aufgrund derer sich die [X.] zu einer Zeugenvernehmung des Verteidigers des Mitangeklagten E.
zu
der Quelle seiner Information hätte gedrängt sehen müssen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
Meta
24.11.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2016, Az. 4 StR 269/16 (REWIS RS 2016, 1864)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1864
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