Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2000, Az. 5 StR 617/99

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3551

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/99BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. Januar 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Januar 2000beschlossen:Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil [X.] [X.] vom 17. Juni 1999 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.][X.] hat den Beschwerdeführer wegen Handeltreibens [X.] in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von [X.] und sechs Monaten verurteilt. Die Revision erweist sich als unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu den zutreffendenAusführungen des [X.] merkt der [X.] Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 189 [X.] greift nichtdurch. Die Revision behauptet, am fünften Verhandlungstag habe zur Über-tragung in die [X.] nicht die Dolmetscherin K teilgenom-men, die zu Beginn der Hauptverhandlung eine Erklärung nach § 189 Abs. 2[X.] abgegeben hatte, sondern eine Dolmetscherin —[X.], die weder [X.] worden sei noch sich auf eine allgemeine Beeidigung berufen habe.Das [X.], das dem ursprünglich fertiggestellten [X.], ist, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, be-reits deshalb entkräftet, weil bei einer offensichtlichen Namensverwechse-lung, wie sie hier jedenfalls im Blick auf die identischen Anfangsbuchstabendes richtigen und des angegebenen Namens vorliegt, eine unbeschränkte- 3 -Protokollberichtigung zulässig ist ([X.]/[X.] StPO 44. Aufl.§ 271 Rdn. 23; [X.] in KK zur StPO 4. Aufl. § 271 Rdn. 15), die [X.] ist.Auf die Frage der Zulässigkeit von Verfahrensrügen mit wahrheitswid-rigem Sachvortrag kommt es daher - nicht anders als bei der in [X.] 274 - Beweiskraft 21 abgedruckten Entscheidung des 3. Strafsenats - [X.]. Der [X.], der am fraglichen Hauptverhandlungstag als [X.] des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung teilgenommen,gleichwohl selbst die Verfahrensrüge erhoben hat, argumentiert in seinerGegenerklärung zur Antragsschrift des [X.] gegen die injener Entscheidung für [X.] erachtete Mindermeinung; der [X.] auch offenlassen, ob hierin eine Rücknahme des maßgeblichen Sach-vortrags zu finden wäre.Der [X.] braucht auch nicht zu entscheiden, ob eine Ausnahme vondem Grundsatz, daß eine wirksame Protokollberichtigung nach Eingang ei-ner Revisionsrechtfertigung nicht mehr möglich ist, wenn damit einer zulässi-gen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen wird (vgl. BGHSt 34,11; [X.]/[X.] und [X.] jeweils aaO Rdn. 26 m.w.[X.] Fälle eines zweifelsfrei vom protokollierten Hergang abweichenden Sach-ablaufs in Betracht kommt. Hier lägen dafür eindeutige Indizien mit der [X.]für den fraglichen Verhandlungstag vor,zumal vor dem Hintergrund, daß in [X.] keine Dolmetscherin namens—Kr fl für die [X.] bekannt ist. Eine derartige Problemlösunghätte den Vorteil, daß ein [X.] (vgl. [X.], 585) fürden Erfolg derartiger [X.] unmaßgeblich wäre, da es auf die Frage [X.] unrichtigen [X.]s nicht ankäme.2. Der Umstand und die Art der Kontakte der polizeilichen [X.] mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers im [X.] unterliegen erheblichen Bedenken. Es ist indes nicht ersichtlich,- 4 -daß Erkenntnisse aus jenen Kontakten, die naheliegend einem [X.] unterliegen müßten, zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertetworden wären. Danach kann bei dem primär auf ein anderes Verfahren be-zogenen Eingriff hier von vornherein von einem Extremfall rechtsstaatswidri-ger staatlicher Beeinträchtigung schutzwürdiger Verteidigungsbelange, indem mangels hinreichend wirksamer Verwertungsverbote sogar ein Verfah-renshindernis in Erwägung zu ziehen sein könnte (vgl. [X.] 1992,159, 162 ff.), nicht die Rede sein.Den gegebenen Bedenken gegen die Vorgehensweise der [X.] hat die [X.] bei der Bemessung der Strafe ersichtlichausreichend Rechnung getragen. Die Strafe bleibt unter der Obergrenze des§ 29a Abs. 2 BtMG. Sie wird damit angesichts der besonders gravierendenStraferschwerungsgründe ([X.], 47 f.) - trotz der weiteren gewichtigenStrafmilderungsgründe - vom [X.] zutreffend als (ange-messen) maßvoll gekennzeichnet.[X.] [X.]TepperwienGerhardt Raum

Meta

5 StR 617/99

12.01.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2000, Az. 5 StR 617/99 (REWIS RS 2000, 3551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3551

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.