Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2017, Az. 5 StR 108/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10142

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:310517B5STR108.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 108/17

vom
31. Mai 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1
[X.] beschlossen:

1.
Die Revisionen der Angeklagten S.

G.

und D.

G.

gegen das Urteil des [X.] vom [X.] werden als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.
Auf die Revision
des Angeklagten D.

wird das vorge-nannte Urteil, soweit dieser Angeklagte betroffen ist aufgeho-ben und das Verfahren eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen dieses Angeklagten.

Gründe:
Während die Revisionen der Angeklagten S.

und D.

G.

un-begründet nach § 349 Abs. 2 [X.] sind, führt die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des wegen Handeltreibens mit [X.]
-
3
-
teln in drei Fällen unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren verurteilten Angeklagten D.

entsprechend dem Antrag des [X.] zur Aufhebung des Urteils und zur [X.] des Verfahrens.
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom
21. März 2017 ausgeführt:

funktionellen Mangel. Sie genügt nicht den sich aus der Um-grenzungsfunktion ergebenden Mindestanforderungen an die Identifizierung der ihm vorgeworfenen Tat (§ 200 Abs. 1 [X.]). Die Anklageschrift wirft dem Angeklagten D.

veine Tat

([X.]). Unter [X.] bis 6 werden dem Mitangeklagten S.

G.

sechs selbständige Handlungen des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt ([X.], [X.]). Der [X.] be-schränkt sich hinsichtlich des Angeklagten D.

auf die allgemeine Behauptung, er habe sich spätestens im [X.] mit
den Mitangeklagten S.

, A.

, D.

und F.

G.

zusammengeschlossen, um in der Folge gewinnbringend Be-täubungsmittel zu vertreiben und den Erlös unter sich aufzutei-len ([X.] RS), er sei der Verkaufsebene der [X.] zuzurechnen und habe auch als [X.] fungiert ([X.] Bl. [X.]). An welcher konkreten (Banden-)
Tat zu Ziffer I 1 bis 6 ([X.] Bl. 62) der Angeklagte tatsächlich beteiligt gewesen sein soll, erschließt sich jedoch weder aus dem übrigen [X.] noch aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen.
Da dieser Mangel im Eröffnungsbeschluss nicht behoben [X.] ([X.] Bl. 120), haftet er auch dem Beschluss selbst an ([X.], [X.], 109). Die hieraus folgende Unwirksamkeit von Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss muss zur Einstellung des Verfahrens führen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 200 Rn. 26).
2
-
4
-
Hinzu kommt, dass die abgeurteilten Taten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln am 7., 11. und 13. Ju-ni
2015 ([X.]. [X.]) nicht [X.] waren, weil sie weder Gegenstand der durch den Eröffnungsbeschluss zu-gelassenen Anklage noch einer Nachtragsanklage gegen den Angeklagten D.

waren. Der vom [X.] er-teilte rechtliche Hinweis nach § 265 Abs. 1 [X.] ([X.]. 106) steht der Anklageerhebung nicht gleich (vgl. [X.],

Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend, dass ein neu verhan-delndes Tatgericht eine Annahme gewerbsmäßigen Handelns
29 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 BtMG) sowie die Frage der Regelwirkung nach § 29 Abs. 3 Satz
1 BtMG sorgfältiger zu begründen haben wird, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist.

[X.]

Dölp

König Berger

3

Meta

5 StR 108/17

31.05.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2017, Az. 5 StR 108/17 (REWIS RS 2017, 10142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10142

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