Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. VI ZR 334/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1174

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 25. Oktober 2005 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 8 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4; 105 Abs. 1 Satz 3, 104 Abs. 3; [X.] § 116 a) Nach §§ 104 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 1 Satz 3 [X.] verbleiben beim Geschä-digten die Ansprüche gegen den ihn schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäf-tigten, die wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] von der [X.] nicht erfasst werden. b) Maßgebend für die Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.] von einem Unfall auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] ist nicht allein, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm - 2 - und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 [X.] besteht. Hingegen ist für die Einordnung als Betriebsweg letztlich nicht entschei-dend, ob die Örtlichkeit der [X.] unterliegt. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2005 - [X.] - [X.] [X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 24. September 2004 wird auf [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, verlangt von der [X.], ei-nem Kfz-Haftpflichtversicherer, die Erstattung von Aufwendungen, die ihr aus Anlass eines Verkehrsunfalls entstanden sind. [X.], die Fahrerin des bei der [X.] haftpflichtversicherten unfallbeteiligten Fahrzeugs, und die Geschä-digte [X.] sind Arbeitskolleginnen. Sie verrichten seit mehreren Jahren Reinigungsarbeiten in einem Hotel, das außerhalb des Firmensitzes ihrer Ar-beitgeberin, einer Gebäudereinigungsfirma, gelegen ist. Am 10. Juli 2001 gegen 13.00 Uhr hatten beide Arbeitskolleginnen das Hotel verlassen, um die Heim-fahrt anzutreten. Sie begaben sich mit weiteren Mitarbeiterinnen zum [X.] - 4 - parkplatz des Hotels, der auch von den Reinigungskräften zum Abstellen ihrer Fahrzeuge benutzt wurde. Beim Rückwärtsausparken fuhr [X.] mit dem auf ihren Vater zugelassenen Pkw [X.] an. Diese wurde erheblich verletzt. Die Klägerin erbrachte zum Ausgleich des Personenschadens der Geschädigten Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 37.113,60 •. 2 Die auf Ersatz dieser Zahlungen gerichtete Klage blieb in den [X.] erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein Anspruch der Klägerin ge-gen die Beklagte infolge gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. den §§ 823 BGB, 7 ff., 18 StVG, 3 Nr. 1 [X.] nicht. Die Schädigerin [X.] sei nach § 105 Abs. 1 Satz 1 [X.] von der Haftung befreit, da sich der Unfall als Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.] und nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] versicherten Weg ereignet habe. Nach den aufgrund der gerichtli-chen Augenscheinseinnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen gehöre der [X.] eindeutig zum Betriebsgelände des Hotels. Er sei nur über einen von der öffentlichen Straße aufwärts führenden Weg zugänglich, der im oberen Bereich für die Allgemeinheit durch eine Beschilderung mit dem Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gesperrt sei. Dort befinde sich der [X.], auf dem sich der Unfall ereignet habe. Bei - wie hier - "ausgelagerten" Tätigkei-ten von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätze außerhalb des Sitzes ihres [X.] - 5 - bers sei auf die konkreten Verhältnisse an der auswärtigen Arbeitsstätte [X.]. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn die unfallbeteiligten [X.] schon jahrelang - wie hier - im Bereich des "ausgelagerten" Hotelbe-triebs zum Einsatz gekommen seien. Der Hotelbetrieb sei für die Unfallbeteilig-ten zur Betriebsstätte geworden, so dass auf dessen räumliche und örtliche Verhältnisse bei der Frage der Haftungsbefreiung gemäß § 105 Abs. 1 [X.] abzustellen sei. Es könne letztlich dahinstehen, ob der ausreichend große und mit einem eigenen Personaleingang versehene [X.], der den [X.] zur Verfügung stehe, auch von den Arbeitnehmerinnen der Gebäude-reinigungsfirma genutzt werden durfte. Entscheidend sei, dass nach der tat-sächlichen Übung unstreitig die Reinigungskräfte der Gebäudereinigungsfirma stets dort geparkt haben. Wegen der Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Be-triebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.] und einem versicherten Weg im Sin-ne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. 4 I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg. Allerdings kommt es auf die Frage, ob es sich nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalls um einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 [X.] oder um einen Unfall auf ei-nem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] handelt (vgl. hierzu [X.], [X.], 1439 ff.), nicht an. 5 1. Auch die Revision geht davon aus, dass jedenfalls ein versicherter Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] gegeben sei. Die [X.] - 6 - erwiderung weist mit Recht darauf hin, dass mangels eines [X.] nach § 116 Abs. 1 [X.] der Klägerin der von ihr geltend gemachte [X.] auch dann nicht zustünde. In diesem Fall findet nach § 105 Abs. 1 Satz 3, 104 Abs. 1 Satz 2 [X.] ein Übergang der der Geschädigten verblei-benden Ansprüche auf die Klägerin nach § 116 [X.] nicht statt ([X.]. 13/2004 S. 100 zu § 104 [X.]; vgl. hierzu [X.], [X.], 393, 395; Ricke, [X.] Kommentar § 104 [X.] Rdn. 14; [X.], [X.], 2. Aufl. § 104 Rdn. 20, Kater in Kater/[X.] Gesetzliche Unfallversicherung [X.], 1997, § 104 Rdn. 41, 42). Nach diesen Vorschriften verbleiben dem Geschädigten die Ansprüche gegen den ihn schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, die wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines [X.] auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] von der Haftungsbeschränkung nicht erfasst werden. Dadurch soll [X.] werden, dass der Unternehmer, der sich und die bei ihm Beschäftigten durch die Beitragszahlungen in die Unfallversicherung von der Haftung grund-sätzlich befreit, weiterhin den [X.] oder anderen [X.] Ersatz zu leisten hätte. Dies widerspräche dem "Finanzie-rungsargument" für die Unfallversicherungspflicht (vgl. [X.] 34, 118, 128 ff.; [X.]surteil, [X.] 148, 214, 219). Die Inanspruchnahme der nach §§ 104, 105, 106 [X.] haftungsprivilegierten Personen für die Folgen eines Unfalls auf einem Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] durch den Sozial-versicherungsträger ist deshalb auf dessen originäre Ansprüche nach § 110 [X.] beschränkt ([X.], [X.], [X.]O). Um in einem solchen Fall Doppelleistungen an den Geschädigten zu vermeiden, vermindern sich dessen Ersatzansprüche gegen den Schädiger, soweit der Sozialversicherungsträger mit dem Schaden kongruente Leistungen erbringt (§§ 105 Abs. 1 Satz 3, 104 Abs. 3 [X.]). - 7 - 2. Im übrigen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.] angenommen hat, so dass wegen des [X.] der §§ 104, 105 [X.] kein Anspruch gegen die Unfallverursacherin besteht, der gemäß § 116 [X.] auf die Klägerin hätte übergehen können. 7 a) Außer Streit steht zwischen den Parteien, dass die im selben Betrieb wie die Geschädigte beschäftigte Fahrerin den Verkehrsunfall zwar schuldhaft verursacht hat, jedoch ohne vorsätzlich zu handeln. 8 b) Die Revision wendet sich auch nicht gegen den zutreffenden rechtli-chen Ansatz des Berufungsgerichts, wonach zwischen [X.] als ver-sicherter Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.] mit der Folge des [X.] und anderen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die kein Haftungsprivileg besteht ([X.] [X.] 157, 159, 162 f.; [X.] 145, 311, 313 f.). Diese Beurteilung ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt über-prüfbar (vgl. [X.]surteile [X.] 157, 159, 163; vom 13. März 1973 - [X.] ZR 12/72 - [X.], 467, 469 und vom 12. März 1974 - [X.] ZR 2/73 - [X.], 784, 785). Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehlerfreien Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht. Das ist hier der Fall. 9 c) Die von der Revision nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen rechtfertigen die Annahme der Voraussetzungen des Haftungsausschlusses. 10 [X.]) Zutreffend zieht das Berufungsgericht für die Abgrenzung, ob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.] oder einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach 11 - 8 - § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 [X.] privilegierten und nicht privilegierten Wegen - nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind (vgl. [X.]surteil [X.] 157, 159, 163 f. m.w.N.). Zur Abgrenzung der Unfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. [X.] fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.], bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, ist zu [X.], ob nach der ratio legis der §§ 104 ff. [X.] eine Haftungseinschränkung geboten ist, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemein-schaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Un-ternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- und Erstattungsansprü-che grundsätzlich befreit werden soll. Maßgebend ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger (vgl. [X.]surteile vom 21. November 1958 - [X.] ZR 255/57 - [X.], 52, 53 und vom 9. März 2004 - [X.] ZR 439/02 - [X.], 788, 789; [X.] 17, 65, 66 f.; 33, 339, 349 f.; 64, 201, 203; 121, 131, 136 und vom 27. November 2003 - [X.]/03 - [X.], 473, 474), ob sich also im Unfall das betriebliche Verhältnis zwi-schen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (vgl. [X.]surteil vom 19. Januar 1988 - [X.] ZR 199/87 - [X.], 391 f. m.w.N.). Im ersten Fall gelten die Haftungsbefreiungen, die §§ 104, 105 [X.] an das betriebsbezo-gene Verhältnis zwischen dem Verletzten und dem Schädiger knüpfen. Fehlt es jedoch an diesen besonderen Voraussetzungen, so steht der Versicherte jedem anderen Verkehrsteilnehmer gleich, so dass es unbillig wäre, ihn gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern durch eine Beschränkung seiner Ansprüche zu benachteiligen. Deshalb ist nicht allein maßgebend, wo sich der Unfall [X.] hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des [X.] zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung [X.] 9 - schen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 [X.] besteht (vgl. [X.]surteile vom 19. Januar 1988 - [X.] ZR 199/87 - [X.]O; vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 349/02 - [X.], 379 m.w.N.; [X.], [X.], 1047, 1048). 12 [X.]) Das gilt auch für die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.] und einem Unfall auf ei-nem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.], [X.], 1439 f.). Zwar ist die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen grundsätzlich keine betriebliche Tätigkeit, weil normalerweise jeder Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen hat, dass er zur Arbeitsstelle und von dort nach Hause kommt (vgl. hierzu [X.]surteile vom 13. Januar 1976 - [X.] ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674 und vom 19. Januar 1988 - [X.] ZR 199/87 - [X.], 391 f.). Andererseits stellt das Verlassen des Ar-beitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor wegen des engen Zusammenhanges mit der Arbeitsleistung noch eine betrieb-liche Tätigkeit dar, weil der Arbeitnehmer hier in enger Berührung mit der [X.] anderer Arbeitnehmer des Betriebs steht, sich in der Herrschafts-sphäre des Arbeitgebers aufhält und dessen Ordnungsgewalt unterliegt. (vgl. [X.], [X.], 720). Hierfür ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass im Streitfall der Unfallort außerhalb des firmeneigenen Betriebsgeländes gelegen ist. Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.] ist nicht der Sitz des Unternehmens, sondern der Ort, an dem die versicherte Tätigkeit tatsäch-lich verrichtet wird. Hat ein Versicherter seinen Arbeitsplatz ständig außerhalb des Betriebsgeländes, ist dieser Platz Ort seiner Tätigkeit (vgl. [X.], [X.], 2. Aufl. § 8 Rdn. 138). Deshalb ist auch der Weg vom Unternehmen zur Arbeit auf einer ausgelagerten Arbeitsstätte ein Betriebsweg (vgl. [X.]surteil vom 9. März 2004 - [X.] ZR 439/02 - [X.], 788, 789). - 10 - cc) Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich im vorliegenden Fall ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko auf einem Betriebsweg verwirklicht hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Unfallbeteiligten haben sich zum Unfallzeitpunkt noch im [X.] ihrer gemeinsamen Arbeitsstätte bewegt. Der von ihnen benutzte [X.] gehört zwar zum Betriebsgelände des Hotels und nicht zu dem ihres Arbeitsgebers, doch handelte es sich bei dem Hotel um die Arbeitsstätte der Unfallbeteiligten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts stellten die Reinigungskräfte ihre Fahrzeuge auf dem [X.] ab, um sich von dort aus unmittelbar in das Hotel zu ihrer Arbeit zu bege-ben. Ohne ihre [X.] hätten sie sich zur Unfallzeit aller Wahr-scheinlichkeit nach nicht gemeinsam auf dem [X.], der für den allgemei-nen Verkehr gesperrt ist und abseits der öffentlichen Straße liegt, aufgehalten. Vor Beginn und Beendigung der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit entstand auch eine Gefahrensituation, die der des [X.] auf dem [X.] vergleichbar ist. Die Beteiligten unterlagen deshalb nicht lediglich dem all-gemeinen [X.], sondern es bestand eine betriebseigentümliche [X.], solange sich die Arbeitskolleginnen nach Beendigung ihrer Arbeit auf dem Betriebsparkplatz aufhielten, um die Heimfahrt anzutreten. 13 [X.]) Dagegen wendet die Revision erfolglos ein, angesichts der alleinigen Organisationsmacht der Hoteleigentümerin habe die Arbeitgeberin weder [X.] noch Art und Weise des Zugangs zum Hotel bestimmen können. Ob die Örtlichkeit der [X.] unterliegt, ist für die Einordnung als Betriebsweg letztlich nicht entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, ob sich der Arbeitnehmer in einem [X.] begeben hat, der auch zur [X.] seines Unternehmens gehört. Erleidet er dort einen Verkehrs-unfall ist dieser Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, deretwegen das Haftungsprivileg der 14 - 11 - §§ 104, 105 [X.] besteht. Er bewegt sich innerhalb dieses [X.]es im Verhältnis zu seinem Unternehmen nicht nur als "normaler [X.]". Dies war im Streitfall gegeben, zumal Zeit, Ort und Umfang der Tätigkeit der Unfallbeteiligten durch ihren Arbeitgeber bestimmt worden sind. Daraus er-gaben sich aber auch Dauer und nähere Umstände des gemeinsamen Aufent-halts der Beschäftigten auf dem Hotelgelände mit dem dazugehörigen Park-platz. Mit dem Unfall verwirklichte sich deshalb für [X.] ein betriebsbezoge-nes Haftungsrisiko aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemein-schaft. - 12 - 3. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der [X.] selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. 15 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. [X.] [X.]

[X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.04.2004 - 10 O 5837/03 - [X.], Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 U 832/04 -

Meta

VI ZR 334/04

25.10.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. VI ZR 334/04 (REWIS RS 2005, 1174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1174

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