Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2018, Az. V ZR 100/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13477

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[X.]:[X.]:BGH:2018:220218BVZR100.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 100/17
vom

22. Februar 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Februar 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und die Richter Dr.
Kazele und Dr.
Hamdorf

beschlossen:

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 29. Zivilkammer des [X.] vom 2. März 2017 wird auf seine Kosten verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.071,85

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des [X.] zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr.
8 EGZPO). Das [X.] an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters bemisst der
Se-nat regelmäßig -
und auch hier -
nach dem klägerischen Anteil an dem restli-chen Verwalterhonorar (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 -
V [X.], [X.], 1884 Rn. 20; Beschluss vom 19. Januar 2017 -
V [X.], [X.], 635 Rn. 5), der nach Angaben des [X.] lediglich 814,37

1
-
3
-

Senat sieht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der [X.] keinen Anlass für eine Rechtsprechungsänderung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Stresemann Brückner Weinland

Kazele Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.03.2016 -
202 [X.]/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 02.03.2017 -
29 [X.]/16 -

Meta

V ZR 100/17

22.02.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2018, Az. V ZR 100/17 (REWIS RS 2018, 13477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13477

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