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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:220218BVZR100.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 100/17
vom
22. Februar 2018
in dem Rechtsstreit
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2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Februar 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und die Richter Dr.
Kazele und Dr.
Hamdorf
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 29. Zivilkammer des [X.] vom 2. März 2017 wird auf seine Kosten verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.071,85
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des [X.] zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr.
8 EGZPO). Das [X.] an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters bemisst der
Se-nat regelmäßig -
und auch hier -
nach dem klägerischen Anteil an dem restli-chen Verwalterhonorar (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 -
V [X.], [X.], 1884 Rn. 20; Beschluss vom 19. Januar 2017 -
V [X.], [X.], 635 Rn. 5), der nach Angaben des [X.] lediglich 814,37
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3
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Senat sieht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der [X.] keinen Anlass für eine Rechtsprechungsänderung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.03.2016 -
202 [X.]/15 -
LG [X.], Entscheidung vom 02.03.2017 -
29 [X.]/16 -
Meta
22.02.2018
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2018, Az. V ZR 100/17 (REWIS RS 2018, 13477)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 13477
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