Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. 4 StR 536/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7792

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:190717B4STR536.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 536/16
vom
19. Juli 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen [X.] und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach
Anhörung der Beschwerdeführer
am 19.
Juli 2017
einstimmig beschlossen:

Die Revisionen
der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3.
Mai 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der
von beiden Angeklagten überein-stimmend erhobenen Verfahrensrüge unter II.
2.
b der [X.], soweit damit
Verstöße
gegen §
243 Abs.
4 Satz
2 [X.] und §
257c [X.] ("un-zulässige informelle Verständigung") beanstandet werden:
Bedenken gegen die
Zulässigkeit
der [X.]

344 Abs.
2 Satz
2 [X.]) ergeben sich schon aus der unvollständigen Wiedergabe des Vermerks des Vorsitzenden vom 29.
Juli 2015. Vor allem aber haben die Beschwerdeführer
-
im Hinblick auf die gerügten
Verstöße
-
nicht die von ihnen zurückgenomme-nen Beweisanträge vorgetragen; daher kann der Senat die von den
Revisionen
-
in Anlehnung an den Beschluss des [X.] vom 21.
April 2016 (2
BvR
1422/15, [X.], 422)
-
behauptete synallagmatische Ver--
3
-
knüpfung mit der Einstellung einer Vielzahl angeklagter Taten
nach §
154 Abs.
2
[X.] nicht abschließend prüfen.
Im Übrigen wären die [X.] auch unbegründet:
Soweit sich das [X.] in der Hauptverhandlung er-eignet hat, bedurfte es keiner
gesonderten Mitteilung nach §
243 Abs.
4 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Januar
2017 -
5
StR
607/16, [X.], 299).
Auch liegt die Sachverhaltskonstellation, zu der die Entscheidung des [X.] vom 21.
April 2016
ergangen ist, hier -
soweit dies nach dem [X.] beurteilt werden kann
-
nicht vor.
Dort ergab sich die wechselseitige Verknüpfung "insbesondere aus dem Hinweis des [X.] auf die -
seines Erachtens bestehende
-
Möglichkeit der Staatsan-waltschaft, ihre Zustimmung zu einer Verfahrensbeschränkung zurückzuneh-men, wenn es nicht zu der erhofften Beschleunigung komme, und auf die Mög-lichkeit der Verteidigung, zurückgenommene Beweisanträge erneut zu stellen, wenn es umgekehrt nicht zu der erhofften Verfahrensbeschränkung komme"
(aaO Rn.
22). Eine
solche beabsichtigte gegenseitige Zweckbindung liegt hier nicht vor: Äußerungen des Vorsitzenden in Richtung auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach §
154 Abs.
4 und 5 [X.] sind nicht gefallen. Die [X.] der Angeklagten stimmten der von der Staatsanwaltschaft beantragten
-
und mit ebenfalls nicht vorgelegter Zuschrift vom 12.
Januar 2016 bereits an-gekündigten
-
Einstellung nach §
154 Abs.
2 [X.] ausdrücklich zu. Nachdem angesprochen worden war, dass die Beweisanträge sich wohl damit erledigt haben dürften (so das [X.]), kündigten beide [X.] an, dass diese Anträge zu gegebener [X.] zurückgenommen werden; sie
erklärten unmittelbar nach der Beschlussfassung durch das Gericht die Zurück-nahme. Es ist nicht ersichtlich, worin hierbei ein Entgegenkommen der Verteidi--
4
-
gung im
Sinne eines "do ut des" liegen könnte. Der Senat geht
in Übereinstim-mung mit
dem
Generalbundesanwalt davon aus,
dass sich die gestellten und später wieder zurückgenommenen Beweisanträge gerade auf den ausgeschie-denen Verfahrensstoff bezogen haben
(so auch
die örtliche Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung). Die
zunächst gestellten
Beweisanträge waren wegen des zwischenzeitlichen Verfahrensgeschehens quasi überholt und der
recht-lichen
Bedeutungslosigkeit anheimgefallen. Ein Zusammenhang mit weiterem Verfahrensgeschehen oder gar mit der abschließenden Sachentscheidung im Urteil stand nicht im Raum.
Anders als in dem Beschluss des [X.] vom 10.
September 2014 (5
StR
351/14, [X.], 153), auf den sich die Revision ebenfalls bezieht, äußerte
der Vorsitzende sich in diesem Zusammen-hang auch nicht zu einer Straferwartung.
Franke
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Paul

Meta

4 StR 536/16

19.07.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. 4 StR 536/16 (REWIS RS 2017, 7792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7792

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