Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2017, Az. 2 StR 576/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11576

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:030517U2STR576.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 576/15

vom
3.
Mai 2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 3.
Mai
2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Krehl

als Vorsitzender,

die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
die [X.]in am [X.]
[X.],
der [X.] am [X.]
Dr. [X.],

Oberstaatsanwältin beim
[X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger,
Rechtsanwältin

als Vertreterin für den Nebenkläger V.

C.

,
Rechtsanwältin

als Vertreterin für den Nebenkläger L.

K.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:-
3
-

Die Revision
des Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] vom 10.
September 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer
hat die Kosten des Rechtsmittels
und die den [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexu-ellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

I.
Nach den Feststellungen des [X.]s lebte der Angeklagte mit [X.] und seinem [X.] in einem Mehrparteienhaus in [X.]

, in dem
auch das Tatopfer L.

K.

mit seiner Mutter wohnte. L.

besuchte den
1
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-
Angeklagten ab Frühjahr 2013 regelmäßig in dessen [X.], in dem sich dieser eine Werkstatt eingerichtet hatte und Laptops reparierte. Dabei
kam es zu zahl-reichen sexuellen Übergriffen.
1.
An einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 1.
Juni 2013 und dem 7.
Juli 2013 zog der Angeklagte dem damals 10-jährigen L.

anläss-
lich eines Besuchs im [X.]

hinter ihm stehend

Hose und Unterhose herun-ter, rieb [X.] und [X.] mit einem Gleitmittel ein und führte sodann einen Finger in dessen Anus ein. Nach kurzer Zeit zog er ihn heraus und kleidete L.

wieder
an. L.

sagte nichts zu dem Angeklagten und setzte seine Arbeiten fort.
2.
Am 11.
Juni 2014 besuchte L.

mit seinem im August 2004 gebore-
nen Freund V.

C.

wie schon einige Male zuvor

den Angeklagten in
seinem [X.]. Beide verließen ihn zunächst, bevor V.

allein zurückkehrte
und dem Angeklagten bei seinen Arbeiten zuschaute. Nach einiger Zeit spielte der Angeklagte über den [X.] ein Sexvideo ab, in dem ein Paar beim vaginalen Geschlechtsverkehr zu sehen war. V.

hatte kein Interesse und schaltete
das Video ab, blieb aber im [X.]. Plötzlich und ohne zuvor etwas zu sagen, zog der Angeklagte V.

Hose und Unterhose aus. V.

reagierte
nicht;
der Angeklagte begann sodann, an dem Penis des Jungen zu manipulie-ren. Dieser wollte nach unten schauen, um zu sehen, was der Angeklagte [X.], und sagte ihm, er wolle das nicht. Der Angeklagte forderte ihn auf, nicht hinzuschauen, und schob die Hose des Jungen mit einer Hand nach oben. V.

war die Berührung unangenehm und zog seine Hose nach kurzer Zeit
wieder hoch. Der Angeklagte ließ von ihm ab. Der Junge blieb weiter im [X.]. Der Angeklagte begann sodann, eine Hand hinten in den Hosenbund von V.

zu stecken, der zwar nichts sagte, aber seinerseits versuchte, die Hand
wieder herauszuziehen. Dem Angeklagten gelang es gleichwohl, seine Hand so weit hineinzustecken, dass er den Jungen im Bereich der [X.]backen und auch 3
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-
dazwischen anfassen und streicheln konnte. Auch führte er einen Finger in den Anus ein, was V.

als unangenehm empfand. Schließlich ließ der Ange-
klagte von dem Jungen ab.
Beide verließen, ohne über die vorangegangenen
Ereignisse gesprochen zu haben, den [X.].
3.
Das Verfahren wegen weiterer
Tatvorwürfe

schwerer sexueller Missbrauch von Kindern zum Nachteil von L.

am 8./9.
Juni 2014 bzw.
11.
Juni 2014

hat die [X.] in der Hauptverhandlung im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe eingestellt.

II.
Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Die Revision rügt die Verletzung des §
243 Abs.
4 Satz
2 StP[X.] Sie macht geltend, es habe vor dem letzten [X.] ein Gespräch zur Einstellung von Tatvorwürfen nach §
154 Abs.
2 [X.] zwischen der [X.] [X.]in und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft ohne Beteiligung der Verteidigung und ohne, dass dies zu irgendeinem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht worden sei, stattgefunden. Es fehle an einer Protokollierung des [X.] dieses Gespräches wie
an jeglicher anderweitiger Dokumentation. Die damit geltend gemachte Verletzung von Dokumentations-
und Transparenz-pflichten greift nicht durch.
a) Ihr liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:

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-
6
-
Am ersten Verhandlungstag, dem 4.
August 2015, teilte die Vorsitzende der [X.] mit, dass im Vorfeld der Hauptverhandlung keine Gespräche mit dem Ziel geführt worden seien, eine verfahrensbeendende Absprache im Sinne des §
257c [X.] herbeizuführen. Am letzten [X.], dem 10.
September 2015, erhielt der Angeklagte Hinweise nach §
265 [X.] (hinsichtlich der später abgeurteilten Taten).
Zugleich regte die [X.] an, das Verfahren hinsichtlich der Tatvorwürfe Ziffer
2 und 4 der Anklageschrift vom 12.
September 2014 gemäß §
154 Abs.
2 [X.] einzustellen. Es bestand [X.] zur Stellungnahme; der [X.] der Staatsanwaltschaft
bean-tragte sodann eine entsprechende Verfahrenseinstellung. Nach Beratung am Tisch beschloss die
[X.], die Fälle Ziffer 2 und 4 der Anklageschrift vom 12.
September 2014 im Hinblick auf die beiden verbleibenden Fälle gemäß §
154 Abs.
2 [X.] einzustellen. Anschließend wurde festgestellt, dass keine Gespräche mit dem Ziel einer verfahrensbeendenden Absprache geführt und eine Absprache im Sinne des §
257c [X.] nicht getroffen worden seien.
Nachdem die Beweisaufnahme geschlossen und die Schlussvorträge gehalten worden waren, wurde noch am gleichen Tag das Urteil verkündet.
Der [X.] hat auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung dienstliche Erklärungen der Vorsitzenden [X.]in, der Berichterstatterin und des beteiligten Staatsanwalts eingeholt. Danach steht fest, dass die Berichter-statterin und die Vorsitzende der [X.] im Rahmen der Vorberatung vor dem letzten Hauptverhandlungstermin zu dem Ergebnis gelangt waren, einen Teil der Anklagevorwürfe nach §
154 Abs.
2 [X.] einzustellen. Es war [X.], dies am folgenden [X.] anzuregen. Um dem Sit-zungsvertreter der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, sich hierzu [X.] zu machen, rief die Vorsitzende im Beisein der Berichterstatterin den Staatsanwalt an. Sie teilte ihm mit, welche [X.] sie am folgenden 10
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-
[X.] anregen werde. Sie erklärte ihm hierzu, ihm dies vorab mitzuteilen, damit er bis zum nächsten [X.] überlegen könne, ob er den hierfür erforderlichen Antrag stellen wolle. Im Rahmen des Telefonats wurde weiter darüber gesprochen, dass eine hinreichende Verurteilungssicher-heit hinsichtlich der schließlich nach §
154 Abs.
2 [X.] eingestellten [X.] noch nicht gegeben sei, weshalb gegebenenfalls eine weitere Vernehmung der geschädigten Kinder notwendig werden könne.
b)
Der von der Revision behauptete Verstoß einer Verletzung der Mittei-lungspflicht nach §
243 Abs.
4 Satz
2 [X.] liegt nicht vor. Gespräche, die auf eine Einstellung von Taten während laufender Hauptverhandlung nach §
154 Abs.
2 [X.] hinzielen, lösen grundsätzlich keine Mitteilungspflicht gemäß §
243 Abs.
4 Satz
2 [X.] aus. An seiner gegenteiligen Rechtsauffassung (vgl. Urteil
vom 17.
Juni 2015

2
StR 139/14, [X.], 171 m. [X.]. [X.]. [X.] und [X.]. [X.]. [X.] 2016, 146) hält der [X.] nicht mehr fest.
aa)
Die Hinweispflicht des §
243 Abs.
4 Satz
2 [X.] betrifft Erörterun-gen, die auf die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne von §
257c Abs.
2 [X.] bezogen sind. Durch die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.
Juli 2009 ([X.] I S.
2353 ff.) sollen nicht nur jegliche informelle Absprachen über das Prozessverhalten unterbun-den, sondern gegenüber der Öffentlichkeit schon der Anschein geheimer Erör-terungen über das Beratungsergebnis vermieden werden. Daher hat das [X.] umfassende Transparenz-
und Dokumentationspflichten aufgestellt. Sie zielen darauf, nicht nur Verständigungen im eigentlichen Sinne, sondern bereits Vorgespräche, die mit Blick auf das Verfahrensergebnis geführt werden, in die Hauptverhandlung einzuführen, auch wenn dort eine Verständi-gung im Sinne von §
257c Abs.
3 Satz
4 [X.] nicht zustande kommt. Diese Pflichten greifen ein, sobald bei im Vorfeld oder neben der
Hauptverhandlung 13
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-
geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum stehen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in [X.] zum [X.] gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahe liegt. Diese Mitteilung ist sodann gemäß §
273 Abs.
1a Satz
2 [X.] zu protokollieren (vgl. [X.], Urteil vom 19.
März 2013

2
BvR 2628 u.a., [X.]E 133, 168, 215 ff.). Diese Pflicht muss mit Blick auf das Re-gelungsziel des Gesetzgebers, der außerhalb des Anwendungsbereichs des n-n-digungen gelten (vgl. [X.], aaO, [X.]E 133, 168, 212
f.); werden diese, was regelmäßig nahe liegt, nicht mitgeteilt und dokumentiert, kann dies mit der Rüge einer Verletzung von §
243 Abs.
4 [X.] geltend gemacht werden.
[X.])
Eine [X.] gemäß §
154 Abs.
2 [X.],
eine Verfahrensbe-schränkung nach §
154a Abs.
2 [X.] oder eine Einstellung nach den §§
153, 153a [X.] können grundsätzlich ohne Verletzung des Verbots der Verständi-gung über den Schuldspruch gemäß §
257c Abs.
2 Satz
1 [X.] (krit. [X.], [X.],
26.
Aufl., §
257c Rn.
29) Gegenstand einer förmlichen Verständigung sein (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
April 2016

2
BvR 1422/15, [X.], 221; s. auch [X.], Urteil vom 23.
Juli 2015

3
StR 470/14, [X.], 513, 517). Erforderlich ist aber, dass die [X.], die Verfahrensbeschränkung oder Einstellungen nach den §§
153, 153a [X.] aus Gründen der Opportunität Teil [X.] Gespräche sind und in einen [X.] zu Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten gebracht werden. Hierfür reicht es im Zusammenhang mit §
154 Abs.
2 [X.] etwa noch nicht, dass zwischen den Verfahrensbeteiligten Gespräche geführt werden, die allein auf die Möglichkeit einer [X.] gerichtet sind. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die Entscheidung nach §
154 Abs.
2 [X.] durch das Gericht oder der 15
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-
darauf gerichtete Antrag der Staatsanwaltschaft als notwendige Voraussetzung Verfahrensbeteiligten in Aussicht gestellte oder zugesagte Leistung darstellt.
Gemessen daran löste die von der [X.] außerhalb der [X.] gegenüber der Staatsanwaltschaft angeregte Verfahrenseinstel-lung zweier Taten nach §
154 Abs.
2 [X.] keine Mitteilungs-
und Dokumentati-onspflichten aus.
Gegenstand des außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gesprächs war alleine der Hinweis des Gerichts, dass es im folgenden [X.] die [X.] zweier Taten anregen wolle. Dies geschah, um dem [X.] der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Überlegung zu geben, ob er den hierfür erforderlichen Antrag stellen wolle. Anhaltspunkte [X.], dass die bei der Staatsanwaltschaft ins Gespräch gebrachte Mitwirkung erkennbar in Beziehung zu einem bestimmten Verfahrensergebnis gesetzt [X.] wäre, sind nicht zutage getreten. Sie ergeben sich im Übrigen auch nicht daraus, dass jede [X.] nach §
154 Abs.
2 [X.] unausgesprochen voraussetzt, dass es wegen übrig bleibender Taten zu einer Verurteilung kommt (vgl. §
154 Abs.
1 Nrn.
1 und 2 [X.]). Die verbindliche Zusage eines bestimm-ten [X.] liegt darin

wie die Möglichkeit der [X.] nach §
154 Abs.
2 [X.] eingestellter Verfahren zeigt

nicht. Es fehlt damit an dem erforderlichen [X.] zwischen dem ins Auge gefassten Prozessver-halten der Staatsanwaltschaft und dem Verfahrensergebnis.
Für die Zulässigkeit künftiger [X.] nach §
243 Abs.
4 [X.] im Zu-sammenhang mit [X.]en nach §
154 Abs.
2 [X.] weist der [X.] darauf hin, dass nach
dem
oben genannten Maßstab das [X.], es habe Gespräche zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft über eine Teilein-16
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stellung außerhalb der Hauptverhandlung gegeben, an denen die Verteidigung nicht beteiligt worden sei, nicht den Zulässigkeitsanforderungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] entspricht. Erforderlich ist ein nicht ins Blaue hinein ge-machter Vortrag, der die schlüssige Behauptung enthält, es habe ein [X.] zwischen der angefragten Mitwirkung bei der [X.] und dem Verfah-rensergebnis,
etwa durch Zusage einer Strafe in einer bestimmten Höhe, gege-ben.
2.
Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt. Hinsichtlich der von der Revision im Einzelnen erhobenen Einwendungen wird auf die Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift ver-wiesen.
Krehl [X.] [X.]

Bartel

[X.]

19

Meta

2 StR 576/15

03.05.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2017, Az. 2 StR 576/15 (REWIS RS 2017, 11576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11576

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 576/15

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