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PDF anzeigen 5 [X.]/08 [X.] vom 19. August 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. August 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2008 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-det verworfen, dass die Anordnung des [X.] ent-fällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e
1 Die Anordnung über die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel hat keinen Bestand. Das [X.] ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass die Therapie beim Angeklagten zwei Jahre [X.] wird. Den [X.] hat es auf ein Jahr bestimmt, um nach der The-rapie die Bewährungsaussetzung des dann verbleibenden Strafrests zu er-möglichen. Hierbei hat es aber rechtsfehlerhaft nicht auf den für diese Ent-scheidung gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB maß-geblichen Vollstreckungsstand der Halbstrafenverbüßung abgestellt, sondern auf die Verbüßung von drei Vierteln der Gesamtdauer der beiden gegen ihn zu vollstreckenden Freiheitsstrafen. Im Hinblick auf die bisher verbüßte [X.] würde jeder weitere [X.] der [X.] darüber hinaus aber auch der Strafaussetzung nach zwei Dritteln der verbüßten Strafe [X.] zuwider laufen. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO kann - 3 - der Senat selbst auf den Wegfall der Anordnung über den [X.] entscheiden (vgl. [X.], 213). [X.] Raum [X.]
[X.]
Meta
19.08.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2008, Az. 5 StR 300/08 (REWIS RS 2008, 2351)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2351
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