Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.07.2011, Az. 28 W (pat) 37/11

28. Senat | REWIS RS 2011, 4277

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "UNIFORMITY IN SEED TESTING INTERNATIONAL SEED TESTING ASSOCIATION (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die [X.] 897 907

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 29. Juli 2011. durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] und Schell

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 31 IR des [X.] vom 24. November 2008 und 25. Februar 2011 werden aufgehoben

Gründe

I.

1

Das [X.] hat mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 31 [X.] vom 24. November 2008 das Schutzersuchen der Inhaberin der international für die Waren und Dienstleistungen

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registrierten Bildmarke [X.] 897 907

Abbildung

nach Art. 6

Mit ihrer Beschwerde macht  die Markeninhaberin im Wesentlichen geltend, die Schutz suchende Marke sei schutzfähig, weil ihre Wortbestandteile, die ähnlichen eingetragenen [X.] entspräche, die beanspruchten Waren nicht beschrieben; darüber hinaus ließe das in sich geschlossene Bildelement die Kennzeichnung auch optisch markenmäßig wirken.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 31 [X.] des [X.] vom 24. November 2008 und 25. Februar 2011 aufzuheben.

II.

Die nach § 66 [X.] zulässige Beschwerde ist begründet. Die angemeldete Kennzeichnung ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist nach der verbindlichen Rechtsprechung des [X.] auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen; danach soll diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. [X.] WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] – [X.]/[X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; [X.], 229, 230 [Rz. 27] - BioID). Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. [X.] [X.], 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung nur zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. [X.] GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] – [X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 24] – SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – [X.]/[X.]; [X.] 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; [X.] 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

Nach diesen Grundsätzen lässt sich die Unterscheidungskraft der hier zu beurteilenden international registrierten Bildmarke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen letztlich nicht verneinen. Dabei spielt es allerdings keine Rolle, ob es, wie die Markeninhaberin geltend macht, bereits Eintragungen von vergleichbaren [X.] gibt; denn aus der Schutzgewährung für andere  Marken lässt sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich kein Anspruch auf Eintragung ableiten (vgl. [X.], [X.], 667, 668 [Rz. 15 ff.] -

Unabhängig davon lässt sich das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft der schutzsuchenden [X.]-Marke vorliegend nach Auffassung des Senats aber schon wegen ihrer grafischen Gestaltung nicht verneinen. Dabei kann dahinstehen, ob, wie die Markenstelle gemeint hat, die Wortelemente der schutzsuchenden [X.]-Marke nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt haben (vgl.[X.], 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – [X.]; [X.], [X.], 162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Auch wenn hierfür einiges sprechen mag, werden die angesprochenen Verkehrskreise den erforderlichen Herkunftshinweis aber ohne Weiteres zumindest der grafischen Gestaltung der schutzsuchenden Marke entnehmen. Etwas Anderes gälte nur, falls die darin enthaltenden grafischen Elemente wegen ihrer Werbeüblichkeit einen Schutz der angemeldeten Kennzeichnung nicht begründen könnten (vgl. [X.] WRP 2001, 1201, 1202 - anti-KALK), wenn sie sich in der bildlichen Wiedergabe der im [X.] genannten Waren und Dienstleistungen erschöpften (vgl. [X.] WRP 1997, 755 - [X.]; [X.], 526 - Etiketten, mit weiteren Nachw.) oder wenn sie nur einfache geometrische Formen oder einfache graphische Gestaltungselemente enthielten, die - wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist - in der Werbung, auf der Ware, ihren Verpackungen oder auf Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden (vgl. [X.] GRUR 2000, 502, 503 – [X.]; [X.], 734, 735 - Jeanshosentasche; [X.] 2001, 273, 275 – M-förmige Steppnähte). Solche, eine Herkunftsfunktion der Grafik ausschließende Umstände, können nach Ansicht des Senats bei der hier zu beurteilenden konkreten Bildmarke aber nicht festgestellt werden. Zwar mögen - worauf die Markenstelle abgestellt hat - siegelartige Darstellungen als allgemeine Gütehinweise ohne individualisierende Herkunftsfunktion durchaus üblich sein, zu beachten ist aber, dass der bildlichen Gesamtdarstellung der schutzsuchenden Bildmarke eine aufwändige Gestaltung zugrunde liegt, die in der ganz konkreten Verbindung der einzelnen Darstellungsmittel, auch wenn diese für sich genommen (werbe-) üblich sein mögen, der Bildmarke das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft noch zu vermitteln imstande sind.

Da sich das Schutzersuchen der Inhaberin der [X.]-Marke somit nicht wegen des [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen werden kann, waren auf ihre Beschwerde die anderslautenden Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Meta

28 W (pat) 37/11

29.07.2011

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.07.2011, Az. 28 W (pat) 37/11 (REWIS RS 2011, 4277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4277

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