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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 237/11
vom
2. August
2011
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2011 ein-stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin
I.
dazu, ihr Ehemann habe "keine Ängste vor dem Angeklag-ten" gehabt und insbesondere seine Drohungen nicht ernst genommen, richtig mangels bestimmter Behauptung einer konkreten (äußeren) [X.] im Sinne des § 244 Abs.
3 Satz
2 StPO zurückgewiesen. Gegenstand des [X.] können nur solche Umstände und Geschehnisse sein, die mit dem benannten Beweismittel unmittelbar bewiesen werden. Soll aus den Wahr-nehmungen des Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises. Die Schlüsse aus den Wahrnehmungen -
hier auf das innere Erleben des Ehemanns der Zeugin -
hat
das Gericht zu ziehen ([X.], Urteil vom 6. Juli 1993 -
5
StR
279/93, -
3
-
[X.]St
39, 251, 253). Das gilt auch für die im Antrag geschilderte Motivation des Ehemanns, er habe die "wahre Geschichte" nicht mitteilen wollen, weil er dem Angeklagten versprochen habe, ihn zu schonen. Auf die weiteren Erwä-gungen des [X.] zur Konnexität von [X.] und Beweismittel kommt es nicht an.
[X.]von
Lienen Schäfer
Mayer
Menges
Meta
02.08.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2011, Az. 3 StR 237/11 (REWIS RS 2011, 4245)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4245
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 309/04 (Bundesgerichtshof)
1 StR 497/10 (Bundesgerichtshof)
3 StR 218/10 (Bundesgerichtshof)
3 StR 179/08 (Bundesgerichtshof)
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Beweisantrag im Strafverfahren: Darlegung der Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung
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