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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 2. Juli 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen erpresserischen [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. Juli 2003beschlossen:1. Die Revision des [X.]gegen das [X.] [X.] vom 2. Oktober 2002 [X.] § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. [X.] hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.2. Soweit das genannte Urteil den Angeklagten [X.], wirda) im [X.] der Urteilsgründe die Verfolgung mit Zu-stimmung des [X.] gemäß § 154aAbs. 2 StPO auf den Vorwurf des [X.] beschränkt,b) auf die Revision dieses Angeklagten das Urteil nach§ 349 Abs. 4 StPOaa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte [X.]in den [X.] und 2 der Urteils-gründe wegen erpresserischen Menschenhandelsin Tateinheit mit erpresserischem [X.] ist,bb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den [X.] und 2 der Urteilsgründe und im Ausspruchüber die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben, fernerhinsichtlich der Anordnung des Verfalls; diese An-ordnung [X.]) Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Ange-klagte hat die im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.d) Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung zur Festsetzung der Einzelstrafe (Fall [X.]/2 [X.]) und der Gesamtstrafe, auch über [X.] des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den [X.] wegen [X.] gemeinsam mitdem Angeklagten [X.]und dem insoweit bereits rechtskräftig [X.]begangenen [X.] erpresserischen [X.] zu einer Frei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren [X.] zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten [X.]hat es wegenschweren Menschenhandels in Tateinheit mit Menschenhandel, Zuhälterei,Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Ne-benklägerin ([X.] der Urteilsgründe = Fall 1 der Anklage), ferner wegen (tat-einheitlichen) schweren Menschenhandels (in zwei Fällen) ([X.] der Urteils-gründe = Fall 2 der Anklage) und wegen erpresserischen [X.]in Tateinheit mit Vergewaltigung (in zwei tateinheitlichen Fällen) ([X.] [X.] = Fall 3 der Anklage) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonacht Jahren verurteilt. Es hat gegen ihn ferner den Verfall von 2000 Euro unddie Einziehung eines PKW [X.] angeordnet.1. Die Revisionen des [X.] und die des Angeklagten[X.][X.] soweit sich diese gegen Schuld- und Strafausspruch im [X.] 2 der- 4 -Urteilsgründe richtet [X.] erweisen sich als unbegründet im Sinne von § 349Abs. 2 StPO.2. a) Die weitergehende, gegen den Schuldspruch wegen schweren [X.] (in zwei tateinheitlichen Fällen) und erpresserischen [X.] ([X.] und 2 der Urteilsgründe) gerichtete Revision des Ange-klagten [X.], die auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. [X.] undsachlichrechtliche [X.] gestützt wird, bleibt insoweit [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, weil das [X.] dieden Aussagen der Verhörspersonen entnommenen belastenden Umständedurch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb deren Aussagen [X.] bestätigt sah (vgl. [X.]St 46, 93, 106; 42, 15, 25; [X.]R StPO § 261Zeuge 13). Indes hat das Vorbringen zur Verfahrensrüge dem Senat im [X.], 109, 110 Anlaß gegeben, durch Anwendung von § 154aAbs. 2 StPO die Verurteilung wegen (zweifacher) Vergewaltigung entfallenzu lassen.b) Hinsichtlich der Bestimmung der Konkurrenz der genannten Fälle führtdie Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs. Das Vorgehen des [X.] ist in diesen Fällen entgegen der Auffassung des [X.] alseine einzige Tat im Rechtssinne nach den Grundsätzen einer natürlichenHandlungseinheit (vgl. [X.]St 43, 312, 315; 381, 386 f.) zu bewerten. [X.] Anwerben der beiden [X.] zur Ausübung der [X.], deren Unterbringung in einer vom Angeklagten (siehe [X.] 2) un-terhaltenen Prostituiertenwohnung und der Entführung einer der [X.] mit dem Ziel des [X.] nach verweigerter Ausübung der [X.] besteht ein enger zeitlicher, räumlicher und sachlicher Zusammenhangauf der Grundlage eines einheitlichen Willens im Sinne derselben ausbeute-rischen Willensrichtung (vgl. [X.]St 43, 312, 315). Die Vorschrift des§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch den Senat nichtentgegen; der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf, die Delikte tatein-heitlich begangen zu haben, nicht anders als geschehen verteidigen [X.] 5 -c) Die schon angesichts der Verfahrensweise nach § 154a Abs. 2 StPOunerläßliche Änderung des Schuldspruchs zieht den Wegfall der beiden inden [X.] und 2 der Urteilsgründe gebildeten Einzelstrafen und der Ge-samtfreiheitsstrafe nach sich. Der Senat schließt aus, daß die Einzelstrafe im[X.] 2 der Urteilsgründe bei entsprechender Bewertung milder bemessenworden wäre.3. Die Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Insoweit hat das[X.] nicht bedacht, daß die durch die [X.] des [X.] im [X.] 2 betroffene Nebenklägerin als Verletzte im Sinnedes § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB anzusehen ist, der gegen den Angeklag-ten Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit§ 181a StGB, der auch dem Schutz der Prostituierten dient und sie vorfinanzieller Abhängigkeit und Ausbeutung durch den Zuhälter bewahren will(vgl. [X.]St 42, 179, 180 f.), zustehen ([X.], [X.]. vom 7. Mai 2003[X.] 5 StR 536/02) und daß allein die rechtliche Existenz dieser Ansprücheeine solche Maßnahme hindert (vgl. [X.]R StGB § 73 [X.] 1;[X.] NStZ 1996, 332).4. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue [X.] wird die neue Einzelstrafe auf der Grundlage der bestehenden Fest-stellungen, aber ohne Rückgriff auf die nach § 154a Abs. 2 StPO ausge-schiedenen Tatbestände zu bemessen haben. Hierbei und auch bei der dann- 6 -mit der aus der Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ([X.] der Urteils-gründe) zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe können aber zusätzliche Fest-stellungen, die freilich den bisherigen nicht widersprechen dürfen, getroffenund erwogen werden.[X.] Basdorf [X.]
Meta
02.07.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2003, Az. 5 StR 182/03 (REWIS RS 2003, 2510)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2510
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