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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:050917BXZR119.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 119/15
vom
5. September 2017
in dem Rechtsstreit
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 5.
September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.], Dr.
Grabinski und [X.] sowie die Richterin Dr.
Kober-Dehm
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revision gegen den Beschluss des 16.
Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 1.
September 2015 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung zugelassen.
Mit der Annahme, es sei bei der Entscheidung über die
im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachten Herausgabe-
und Zahlungsansprüche
an sein Urteil vom 11.
Dezember
2013 (16
U
80/13) in Bezug auf den Auskunftsanspruch gebunden, ist das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des [X.] zur Bindungswirkung von Entscheidungen auf der ersten Stufe einer Stu-fenklage abgewichen. Im Revisionsverfahren wird der Senat zu prüfen haben, ob er die vom Berufungsgericht in dem angefochtenen Be-schluss im Hinblick auf die angenommene Bindungswirkung unterlas-sene Auslegung des [X.] vom 19.
April
2007 selbst vornehmen kann. Nach dem gegenwärtigen Sach-
und Streitstand sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass
das Testament abweichend von der
Beurteilung durch das [X.] in seinem Schlussurteil vom 29.
Oktober
2014 auszulegen
wäre.
Meier-Beck
[X.]
Grabinski
[X.]
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.10.2014 -
32 O 424/12 -
O[X.], Entscheidung vom 01.09.2015 -
16 U 177/14 -
Meta
05.09.2017
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2017, Az. X ZR 119/15 (REWIS RS 2017, 5771)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5771
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
X ZR 119/15 (Bundesgerichtshof)
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