Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2024, Az. 3 StR 394/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2024, 354

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2023 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Kokainmenge von 495,36 g eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Während der Schuldspruch und der Einziehungsausspruch des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat seiner Strafzumessung einen hinsichtlich sowohl der Mindest- als auch der Höchststrafe rechtsfehlerhaft bestimmten Strafrahmen zugrunde gelegt. Im Einzelnen:

3

Die Strafkammer ist unter Abwägung der allgemeinen Strafzumessungsgründe von einem minderschweren Fall der bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG ausgegangen, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnet. Sie hat sodann im Hinblick auf die gefundene Mindeststrafdrohung geprüft, ob die Strafvorschrift der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG Sperrwirkung entfaltet. Dies hat sie mit der Erwägung verneint, auch insoweit sei ein minderschwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG anzunehmen, allerdings nur unter Verbrauch des vertypten [X.] gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.

4

Unerörtert bleibt demgegenüber, ob der angenommene Strafmilderungsgrund gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB zu einer nochmaligen Verschiebung des Strafrahmens des § 30a Abs. 3 BtMG führt, mit der Folge, dass sich dieser auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu von sieben Jahren und sechs Monaten reduziert. Wäre diese Frage zu bejahen gewesen, hätte sich angesichts der Ausführungen zur Sperrwirkung des minderschweren Falles nach § 30 Abs. 2 StGB im konkreten Fall ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten ergeben.

5

Angesichts dessen kann entgegen den Ausführungen des [X.] nicht ausgeschlossen werden, dass die - für sich genommen unauffällige - Strafbemessung auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese von der Gesetzesverletzung nicht betroffen werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich.

Schäfer     

      

Paul     

      

Hohoff

      

Anstötz     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 394/23

10.01.2024

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Krefeld, 26. Juni 2023, Az: 22 KLs 5/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2024, Az. 3 StR 394/23 (REWIS RS 2024, 354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 354

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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