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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 27. November 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. November 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der An-geklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Raum Brause Schaal
Dölp
Meta
27.11.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2008, Az. 5 StR 514/08 (REWIS RS 2008, 586)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 586
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 480/11 (Bundesgerichtshof)
2 StR 514/10 (Bundesgerichtshof)
4 StR 480/11 (Bundesgerichtshof)
Erpressung: Mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat; Ende der rechtlichen Bewertungseinheit
5 StR 513/08 (Bundesgerichtshof)
3 StR 433/12 (Bundesgerichtshof)
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