Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2008, Az. 5 StR 514/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 586

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5 [X.][X.] vom 27. November 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. November 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der An-geklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Raum Brause Schaal

Dölp

Meta

5 StR 514/08

27.11.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2008, Az. 5 StR 514/08 (REWIS RS 2008, 586)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 586

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