Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2017, Az. 5 StR 586/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15163

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220217B5STR586.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 586/16

vom
22. Februar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2017
gemäß § 349 Abs. 2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge des Verstoßes gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 [X.], weil sich die Revision nicht dazu verhält, welche zusätzlichen Ausführungen bei Schlussvorträgen in nicht öffent-licher Sitzung gemacht worden wären (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Febru-ar
2016

4 StR 493/15 mwN; vgl. auch zu § 171a [X.]: [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 171a [X.] Rn. 4 mwN). Die Rüge ist aber jedenfalls aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift angeführ-ten Erwägungen unbegründet, weil auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht.
[X.] Schneider

Berger Mosbacher

Meta

5 StR 586/16

22.02.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2017, Az. 5 StR 586/16 (REWIS RS 2017, 15163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15163

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