Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2007, Az. 3 StR 419/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1424

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[X.] vom 16. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2007 aufgehoben, soweit eine Ent-scheidung gemäß § 67 Abs. 2 StGB nF über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. 1 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Den Einsatz der Schreckschusspistole als gefährliches Werkzeug (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB durch den Mitangeklagten [X.]hat ihm das [X.] zu Recht 2 - 3 - nach den Grundsätzen über die sukzessive Mittäterschaft zugerechnet (vgl. [X.]/[X.], StGB 54. Aufl. § 25 Rdn. 21). Auch die Anordnung der Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält rechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere hat das [X.] die hinreichend konkrete Erfolgsau-sicht für eine Therapie (vgl. [X.]/[X.] aaO § 64 m. w. N.) mit [X.] Begründung bejaht. Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsrei-henfolge von Strafe und Maßregel einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung. Das [X.] hat es insofern - ohne weitere Ausführungen - bei der in § 67 Abs. 1 StGB aF vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die Maßregel regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen ist. Dies war zum Entschei-dungszeitpunkt rechtsfehlerfrei. 3 Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch am 20. Juli 2007 das [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] 1327) in [X.] getreten, das hinsichtlich der [X.] eine neue Regelung enthält, welche das Revisionsgericht gemäß § 354 a StPO anzuwenden hat. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu voll-ziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über
4 - 4 - die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Der Angeklagte ist durch die Nichtanwendung des geänderten [X.] beschwert, weil nach der Gesetzesbegründung (vgl. [X.]. 16/1110 S. 11) die neu geregelte [X.] der Sicherung des Thera-pieerfolges dient. [X.] von [X.] [X.]

Meta

3 StR 419/07

16.10.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2007, Az. 3 StR 419/07 (REWIS RS 2007, 1424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1424

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