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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen [X.] vom 20. April 2004 in der Strafsache gegen 1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. April 2004 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. November 2003 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Einer Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an den Nebenkläger bedarf es nicht, da das [X.] mit Beschluß vom 27. Juni 2003 Rechtsanwalt [X.]rechtswirksam ge-mäß § 397 a Abs. 1 StPO zum Beistand des [X.] bestellt hat und dieser Beschluß ungeachtet einer zusätzlichen Gewährung von Prozeßkostenhilfe in der Hauptverhandlung vom 28. Juli 2003 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt.
[X.] Kolz He-benstreit
Elf
Graf
Meta
20.04.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. 1 StR 123/04 (REWIS RS 2004, 3618)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3618
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