Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. 1 StR 123/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3618

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 20. April 2004 in der Strafsache gegen 1.

2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. April 2004 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. November 2003 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Einer Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an den Nebenkläger bedarf es nicht, da das [X.] mit Beschluß vom 27. Juni 2003 Rechtsanwalt [X.]rechtswirksam ge-mäß § 397 a Abs. 1 StPO zum Beistand des [X.] bestellt hat und dieser Beschluß ungeachtet einer zusätzlichen Gewährung von Prozeßkostenhilfe in der Hauptverhandlung vom 28. Juli 2003 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt.
[X.] Kolz He-benstreit

Elf

Graf

Meta

1 StR 123/04

20.04.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. 1 StR 123/04 (REWIS RS 2004, 3618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3618

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.