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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 30. März 2006 in dem Verfahren auf Vollstre[X.]kbarerklärung eines S[X.]hiedsspru[X.]hs Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 1060 Für die Vollstre[X.]kbarerklärung eines S[X.]hiedsspru[X.]hs kann au[X.]h dann ein re[X.]htli[X.]h anzuerkennendes Interesse bestehen, wenn der S[X.]hiedsspru[X.]h ni[X.]ht vollstre[X.]kbar ist. [X.], Bes[X.]hluss vom 30. März 2006 - [X.]/05 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2006 dur[X.]h [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] bes[X.]hlossen: Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des Antragstellers wird der Bes[X.]hluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2005 aufge-hoben. Der S[X.]hiedsspru[X.]h des S[X.]hiedsri[X.]hters [X.] vom 28. Februar 2005 ([X.]) wird insgesamt für voll-stre[X.]kbar erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wert des [X.]: 110.000 • Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der [X.]GmbH. Gestützt auf Si-[X.]herungsabtretungen der Gemeins[X.]huldnerin und eines Zwis[X.]henerwerbers der Forderung ma[X.]ht der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin ein Absonde-rungsre[X.]ht geltend. In einem [X.]erwirkte 1 - 3 - er den S[X.]hiedsspru[X.]h vom 28. Februar 2005, dur[X.]h den die Antragsgegnerin wie folgt verurteilt wurde: "1. Die S[X.]hiedsbeklagte <= Antragsgegnerin> wird verurteilt, an den S[X.]hiedskläger <= Antragsteller> 50.000 • abzügli[X.]h der Kosten gemäß § 171 [X.] nebst 5 % Zinsen über dem [X.] hieraus seit dem 1. Februar 2003 zu zahlen. 2. Die S[X.]hiedsbeklagte wird ferner verurteilt, a) dem [X.] darüber zu erteilen, wel[X.]he Beträge die K.
GmbH i.In. aus der Ges[X.]häftsbeziehung mit der [X.] na[X.]h Einleitung des Insolvenzverfahrens erhalten hat sowie die entspre[X.]henden Abre[X.]hnungsunterlagen hierüber vorzulegen. b) die Ri[X.]htigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versi[X.]hern. [X.]) an den S[X.]hiedskläger die vereinnahmten Gelder unter Be-rü[X.]ksi[X.]htigung der Zahlung gemäß Ziffer 1 bis zu einem Hö[X.]hstbetrag von 117.298,50 • abzügli[X.]h des Kostenbei-trages gemäß § 171 [X.] nebst 5 % Zinsen über dem [X.] hieraus seit dem Tag, an dem die [X.] den Antrag, die Streitigkeit einem S[X.]hiedsgeri[X.]ht vorzulegen, empfangen hat, auszuzahlen. 3. Die S[X.]hiedsbeklagte trägt die Kosten des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens. Die Festsetzung der Höhe der Kosten erfolgt dur[X.]h einen gesonderten S[X.]hiedsspru[X.]h." Der Antragsteller begehrt, den S[X.]hiedsspru[X.]h für vollstre[X.]kbar zu erklä-ren. Das [X.] hat den S[X.]hiedsspru[X.]h bezügli[X.]h Nr. 2 Bu[X.]hst. a und b des Tenors für vollstre[X.]kbar erklärt und den weitergehenden Antrag ab-gewiesen. Mit der Re[X.]htsbes[X.]hwerde verfolgt der Antragsteller sein Gesu[X.]h, den S[X.]hiedsspru[X.]h insgesamt für vollstre[X.]kbar zu erklären, weiter. 2 - 4 - I[X.] Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Bes[X.]hlusses und zur Vollstre[X.]kbarerklärung des S[X.]hiedsspru[X.]hs in vollem Umfang. 3 1. Das [X.] hat ausgeführt, soweit die Vollstre[X.]kbarerklärung von [X.], 2 Bu[X.]hst. [X.] und [X.] der s[X.]hiedsgeri[X.]htli[X.]hen Verurteilung begehrt werde, fehle dem Antrag das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis. Dieser Teil des S[X.]hieds-spru[X.]hs sei ni[X.]ht vollstre[X.]kbar. Die in [X.] und Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] des Tenors ge-nannte gesetzli[X.]he Vergütung gemäß § 171 [X.] sei keineswegs festgelegt sondern offen; das gelte entspre[X.]hend für die Kostenents[X.]heidung in [X.] Satz 1 des Tenors. Dass der S[X.]hiedsspru[X.]h - im vorgenannten Umfang - ni[X.]ht vollstre[X.]kungsfähig sei, müsse im Verfahren der Vollstre[X.]kbarerklärung berü[X.]k-si[X.]htigt werden. Diese setze entgegen der Auffassung des Bayeris[X.]hen Ober-sten Landesgeri[X.]hts (NJW-RR 2003, 502, 503) voraus, dass aus dem S[X.]hieds-spru[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h die Zwangsvollstre[X.]kung betrieben werden könne. 4 2. Die - jedenfalls unter dem Gesi[X.]htspunkt der Si[X.]herung einer einheit-li[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) zulässige - Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde ist begründet. Das [X.] hat dem Antrag zu Unre[X.]ht teilweise das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis abgespro[X.]hen. 5 a) Der S[X.]hiedsspru[X.]h ist allerdings hinsi[X.]htli[X.]h der Verurteilungen zu [X.], 2 Bu[X.]hst. [X.] und [X.] ni[X.]ht vollstre[X.]kbar. 6 aa) Die Antragsgegnerin ist verurteilt worden, 50.000 • "abzügli[X.]h der Kosten gemäß § 171 [X.]" nebst Zinsen ([X.] des Tenors) sowie "die
Meta
30.03.2006
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. III ZB 78/05 (REWIS RS 2006, 4204)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4204
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19 Sch 11/14 (Oberlandesgericht Köln)
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III ZB 92/12 (Bundesgerichtshof)
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