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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 78/05 vom 30. März 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1060 Für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse bestehen, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 78/05 - KG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Mai 2005 aufge-hoben. Der Schiedsspruch des Schiedsrichters Dr. R. Hoffmann-Theinert vom 28. Februar 2005 (DIS-SV-B-36/04) wird insgesamt für voll-streckbar erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 110.000 • Gründe: I. Die Antragsgegnerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der K. GmbH. Gestützt auf Si-cherungsabtretungen der Gemeinschuldnerin und eines Zwischenerwerbers der Forderung macht der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin ein Absonde-rungsrecht geltend. In einem DIS-Schiedsverfahren erwirkte 1 - 3 - er den Schiedsspruch vom 28. Februar 2005, durch den die Antragsgegnerin wie folgt verurteilt wurde: "1. Die Schiedsbeklagte <= Antragsgegnerin> wird verurteilt, an den Schiedskläger <= Antragsteller> 50.000 • abzüglich der Kosten gemäß § 171 InsO nebst 5 % Zinsen über dem Basis-zinssatz hieraus seit dem 1. Februar 2003 zu zahlen. 2. Die Schiedsbeklagte wird ferner verurteilt, a) dem Schiedskläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Beträge die K.
GmbH i.In. aus der Geschäftsbeziehung mit der D. GmbH nach Einleitung des Insolvenzverfahrens erhalten hat sowie die entsprechenden Abrechnungsunterlagen hierüber vorzulegen. b) die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern. c) an den Schiedskläger die vereinnahmten Gelder unter Be-rücksichtigung der Zahlung gemäß Ziffer 1 bis zu einem Höchstbetrag von 117.298,50 • abzüglich des Kostenbei-trages gemäß § 171 InsO nebst 5 % Zinsen über dem Ba-siszinssatz hieraus seit dem Tag, an dem die Schiedsbe-klagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat, auszuzahlen. 3. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens. Die Festsetzung der Höhe der Kosten erfolgt durch einen gesonderten Schiedsspruch." Der Antragsteller begehrt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklä-ren. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch bezüglich Nr. 2 Buchst. a und b des Tenors für vollstreckbar erklärt und den weitergehenden Antrag ab-gewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Gesuch, den Schiedsspruch insgesamt für vollstreckbar zu erklären, weiter. 2 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses und zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in vollem Umfang. 3 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, soweit die Vollstreckbarerklärung von Nr. 1, 2 Buchst. c und Nr. 3 der schiedsgerichtlichen Verurteilung begehrt werde, fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Dieser Teil des Schieds-spruchs sei nicht vollstreckbar. Die in Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c des Tenors ge-nannte gesetzliche Vergütung gemäß § 171 InsO sei keineswegs festgelegt sondern offen; das gelte entsprechend für die Kostenentscheidung in Nr. 3 Satz 1 des Tenors. Dass der Schiedsspruch - im vorgenannten Umfang - nicht vollstreckungsfähig sei, müsse im Verfahren der Vollstreckbarerklärung berück-sichtigt werden. Diese setze entgegen der Auffassung des Bayerischen Ober-sten Landesgerichts (NJW-RR 2003, 502, 503) voraus, dass aus dem Schieds-spruch tatsächlich die Zwangsvollstreckung betrieben werden könne. 4 2. Die - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) zulässige - Rechtsbe-schwerde ist begründet. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag zu Unrecht teilweise das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen. 5 a) Der Schiedsspruch ist allerdings hinsichtlich der Verurteilungen zu Nr. 1, 2 Buchst. c und Nr. 3 nicht vollstreckbar. 6 aa) Die Antragsgegnerin ist verurteilt worden, 50.000 • "abzüglich der Kosten gemäß § 171 InsO" nebst Zinsen (Nr. 1 des Tenors) sowie "die
Meta
30.03.2006
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. III ZB 78/05 (REWIS RS 2006, 4204)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4204
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Zur Vollstreckbarerklärung eines inländischen Prozessschiedsspruchs
19 Sch 11/14 (Oberlandesgericht Köln)
Vollstreckbarerklärung eines keine Ortsangabe enthaltenden Schiedsspruchs
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs
Vollstreckbarerklärung inländischen Schiedsspruchs
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