Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2023, Az. 2 StR 392/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4122

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die zu Gunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2022 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit ein 250 € übersteigender Betrag eingezogen wurde; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und die Einziehung des Wertes von [X.]n in Höhe von 8.350 € angeordnet. Mit ihrer zu Gunsten des Angeklagten eingelegten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts in Bezug auf die Einziehungsentscheidung.

2

1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist ausweislich seiner Begründung auf die Einziehungsentscheidung beschränkt, soweit diese einen Betrag von 250 € übersteigt, und hat in diesem Umfang Erfolg. Hierzu hat der [X.] zutreffend ausgeführt:

Die „Feststellungen tragen die angeordnete Einziehung des Wertes von [X.]n in Höhe von 8.350,- Euro nicht. Wie die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführen, handelt es sich bei den dem Angeklagten von den Hintermännern zur Verfügung gestellten Geldern für Miete und Kaution [der zum Betrieb einer Cannabisplantage angemieteten Räumlichkeiten] über insgesamt 8.100,- Euro nicht um [X.], sondern um sogenannte Tatmittel, deren Einziehung sich nach den Vorschriften der §§ 74 ff. [X.] bestimmt. Darüber hinaus hat das [X.] übersehen, dass die Einziehung des Wertes von [X.] nach § 74c Abs. 1 [X.] nur möglich ist, wenn der Angeklagte die Einziehung der ihm zustehenden Tatmittel vereitelt hat. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Tatmittel kann jedoch nicht zugleich als Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 [X.] angesehen werden, da das eingesetzte Geld hier erst durch die funktionale Verwendung für Kaution und Miete zum Einziehungsgegenstand geworden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Februar 2022 – 2 StR 444/21 –, juris, m. w. Nachw.).“

3

Der Senat kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungsbetrag auf 250 € herabsetzen, den der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen als Belohnung für seine Tatbeteiligung erhielt.

4

2. [X.] beruht auf §§ 467, 473 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 1964 – 3 StR 55/63, [X.]St 19, 226).

Franke     

  

Eschelbach     

  

Meyberg

  

Grube     

  

[X.]     

  

Meta

2 StR 392/22

10.05.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: 2 StR 392/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2023, Az. 2 StR 392/22 (REWIS RS 2023, 4122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4122

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 392/22 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Einziehung des Wertes von Tatmitteln


2 StR 444/21 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten einer Bande: Strafzumessung und Einziehung sichergestellter Gegenstände und Bargeld; Behandlung gezahlter Beträge …


2 StR 46/22 (Bundesgerichtshof)

Notwendige Feststellungen zur Anordnung einer Wertersatzeinziehung


1 StR 261/23 (Bundesgerichtshof)


3 StR 278/22 (Bundesgerichtshof)

Strafrecht: Vermögensabschöpfung beim Hawala-Banking; Konkurrenz zwischen Besitz und Führen von Schusswaffen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 236/22

2 StR 444/21

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.