Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2023, Az. 2 StR 392/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4121

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Gegenstand

Strafverfahren: Einziehung des Wertes von Tatmitteln


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2022

a) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit ein 250 € übersteigender Betrag eingezogen wurde; die weitergehende Einziehung entfällt;

b) im Strafausspruch aufgehoben; die zugrundeliegenden Feststellungen haben Bestand.

Im Umfang der unter 1b) ausgesprochenen Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und die Einziehung des Wertes von [X.]n in Höhe von 8.350 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler erbracht.

3

2. Indes kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das [X.] hat – wie der [X.] zutreffend angemerkt hat – bei der Bestimmung des Strafrahmens die Prüfungsreihenfolge für das Vorliegen eines minder schweren Falles nicht beachtet, sondern einen solchen allein unter Berücksichtigung allgemeiner Strafzumessungserwägungen abgelehnt, ohne sodann den [X.] des § 27 Abs. 2 [X.] in den Blick zu nehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. September 2022 – 2 [X.]). Der [X.] kann letztlich nicht ausschließen, dass die Strafe – wenngleich für sich genommen sehr maßvoll – auf diesem Rechtsfehler beruht.

4

Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die auch ansonsten rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind vom [X.] nicht betroffen und haben Bestand.

5

3. Auch die Einziehungsentscheidung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Hierzu hat der [X.] zutreffend ausgeführt:

Die „Feststellungen tragen die angeordnete Einziehung des Wertes von [X.]n in Höhe von 8.350,- Euro nicht. Wie die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführen, handelt es sich bei den dem Angeklagten von den Hintermännern zur Verfügung gestellten Geldern für Miete und Kaution [der zum Betrieb einer Cannabisplantage angemieteten Räumlichkeiten] über insgesamt 8.100,- Euro nicht um [X.], sondern um sogenannte Tatmittel, deren Einziehung sich nach den Vorschriften der §§ 74 ff. [X.] bestimmt. Darüber hinaus hat das [X.] übersehen, dass die Einziehung des Wertes von [X.] nach § 74c Abs. 1 [X.] nur möglich ist, wenn der Angeklagte die Einziehung der ihm zustehenden Tatmittel vereitelt hat. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Tatmittel kann jedoch nicht zugleich als Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 [X.] angesehen werden, da das eingesetzte Geld hier erst durch die funktionale Verwendung für Kaution und Miete zum Einziehungsgegenstand geworden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Februar 2022 – 2 StR 444/21 –, juris, m. w. Nachw.).“

6

Der [X.] kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungsbetrag auf 250 € herabsetzen, den der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen als Belohnung für seine Tatbeteiligung erhielt.

Franke     

  

Eschelbach     

  

Meyberg

  

Grube     

  

Schmidt     

  

Meta

2 StR 392/22

10.05.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: 2 StR 392/22, Beschluss

§ 74c Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2023, Az. 2 StR 392/22 (REWIS RS 2023, 4121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4121

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