Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 208/06 vom 13. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juni 2007 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsurteil ist nicht als Teil-Endurteil zu verstehen, sondern als Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung insgesamt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 420.398,13 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.11.2005 - 2 O 1049/02 - [X.], Entscheidung vom 05.07.2006 - 3 [X.]/05 -
Meta
13.06.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2007, Az. IV ZR 208/06 (REWIS RS 2007, 3459)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3459
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.