Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2018, Az. 3 StR 571/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12608

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:080318U3STR571.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
3 StR
571/17
vom
8. März 2018
in der Strafsache
gegen

1.
2.

3.

4.

5.

wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

zu 2. -
5.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. März
2018, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Becker,

[X.] am Bundesgerichtshof
Gericke,
[X.],
Hoch,
Dr. Leplow

als [X.],

Richterin am [X.]

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten D.

M.

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.]s Hannover vom 4.
Juli 2017, soweit es den Angeklagten B.

betrifft, mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die durch dieses Rechtsmittel entstandenen Kosten, an eine andere Straf-kammer des [X.]s zurückverwiesen.

2.
Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

Insoweit fallen die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten D.

M.

, B.

M.

,

[X.]

und M.

M.

entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten D.

M.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Besitz von [X.]
-
4
-
teln in nicht geringer Menge,
unter Einbeziehung einer weiteren Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; zudem hat es bestimmt, dass ein Jahr und neun Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel

eingezogen. Die Angeklag-ten B.

M.

, [X.]

und M.

M.

hat es wegen Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Frei-heitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten (B.

M.

), zwei Jahren ([X.]

) und einem Jahr (M.

M.

) verurteilt, deren Vollstreckung es [X.] zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten B.

hat das [X.] vom Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen, mit denen sie sich gegen den Freispruch des Ange-klagten B.

wendet und die hinsichtlich der Angeklagten B.

M.

, [X.]

und M.

M.

auf den Strafausspruch und hinsichtlich des Angeklagten D.

M.

weiter auf den Ausspruch der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt beschränkt sind, die Verletzung materiellen Rechts. Hinsichtlich des Angeklagten B.

hat die Revision Erfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.
[X.] Der Freispruch des Angeklagten B.

im Fall I[X.]1. der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des [X.]s ver-äußerte der Angeklagte D.

M.

an den gesondert verfolgten

Bu.

953,4 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 102 g THC für 4.400

2
3
4
-
5
-
fuhren die Angeklagten B.

und D.

M.

in dessen Pkw
Opel Antara zu einem [X.], aus dem D.

M.

das in einer undurchsichtigen Folie verpackte Rauschgift holte und in einem Geheimfach, das er in der Mulde des [X.] des Fahrzeuges hatte einbauen lassen, versteckte. Der [X.]

, der das Fahrzeug führte, kannte das Geheimversteck im Pkw
des Angeklagten. Nach Ankunft am Übergabeort half er dem Angeklagten D.

M.

beim Öffnen des erst nach Umklappen der Rücksitze und dem [X.] eines am Beifahrersitz eingebauten Seilzuges zugänglichen Geheimfachs. Dabei sah er das Folienpäckchen, das unmittelbar darauf an den Käufer über-geben wurde. Das [X.] vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte B.

Kenntnis von dem Drogengeschäft hatte und den Angeklagten D.

M.

dabei unterstützen wollte.
2. Der Freispruch beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.
a) Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so
ist dies vom [X.] regelmäßig
hinzunehmen; denn die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 [X.]). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das [X.] ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem
Erfahrungswissen nicht in Einklang steht, an die Überzeu-gung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt ([X.], Urteile vom 9. Juni 2005
-
3 [X.]
, NJW 2005, 2322, 2326; vom 18.
September 2008
-
3 StR 296/08, juris Rn.
4) oder
die Beweise nicht er-schöpfend würdigt ([X.], Urteile vom 21. November 2006 -
1 [X.], juris
5
6
-
6
-
Rn.
13;
vom 10. August 2011
-
1 [X.], NStZ
2012, 110, 111).
Lückenhaft und damit rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung insbesondere dann, wenn es an der Auseinandersetzung mit einem für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkt, der geeignet ist, das Beweisergebnis zu beeinflussen, fehlt und dessen Erörterung sich aufdrängt (vgl. [X.], [X.], 7. Aufl., § 261 Rn. 82 mwN; [X.], Urteile vom 22.
Mai 2007 -
1
StR 582/06, juris
Rn.
24; vom 5.
Dezember 2013 -
4
StR
371/13, juris Rn.
8).
b) So liegt es hier. Das [X.] hat nicht alle von ihm festgestellten, den Angeklagten potentiell belastenden Indiztatsachen, die einen Schluss auf dessen Gehilfenvorsatz erlauben, in seine Beweiswürdigung einbezogen. Es hat als gegen den Angeklagten sprechend lediglich erwogen, dass die konspi-rativen Umstände der Übergabe des Rauschgifts an den Käufer auf dem Werk-stattgelände, die Art der Verpackung des [X.], die auf sei-nen Inhalt schließen ließ, sowie die fehlende Nachfrage des Angeklagten nach dem Inhalt des Pakets bei dem Mitangeklagten, als er es mit diesem dem [X.] in dem Pkw entnahm, auf eine Kenntnis von dem Betäubungsmittelge-schäft des Mitangeklagten hindeuten könnten. Einen daraus zu ziehenden Schluss auf einen Gehilfenvorsatz des Angeklagten hat es sodann aber für "keineswegs zwingend" erachtet und sich an der Verurteilung des Angeklagten gehindert gesehen, weil nicht festzustellen sei, dass der
Angeklagte den Dro-genbunker "in seiner Funktion" gekannt und das Verbringen des Marihuanas aus dem [X.] in das Versteck im Pkw selbst beobachtet habe. Dabei hat es jedoch nicht erwogen, dass schon die gemeinsame Fahrt mit dem [X.] zu dem
[X.], die Kenntnis von dem in den Pkw einge-bauten Versteck und das "zielgerichtet und eingespielt" wirkende Öffnen des nur schwer zugänglichen Verstecks auf dem Werkstattgelände ebenfalls dafür sprechen können, dass der Angeklagte in das Gesamtgeschehen eingeweiht 7
-
7
-
war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich dem Urteil kein An-halt dafür entnehmen lässt, der Angeklagte könne sich nach der Fahrt zum [X.] von dem Fahrzeug entfernt und der Mitangeklagte außer [X.] des Angeklagten das Rauschgift von dem Bunker in das Versteck ver-bracht haben. Der [X.] gebietet nicht, insoweit zugunsten des Ange-klagten einen Sachverhalt zu unterstellen, für den es nach dem Beweisergebnis keinen Anknüpfungspunkt gibt und der eher fernliegt, nur weil es für die [X.] an dem [X.] keinen unmittelbaren beweismäßigen Beleg gibt. Hinzu kommt, dass -
entgegen missverständlicher Formulierungen im Urteil -
Beihilfe auch mit Eventualvorsatz geleistet werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Januar 2011 -
3 [X.], juris Rn. 13).
3. Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entschei-dung.
8
-
8
-
I[X.] Die weitergehenden -
wirksam auf den [X.] bezüglich des Angeklagten D.

M.

und auf die Strafzumessung betreffend die An-geklagten M.

und B.

M.

sowie [X.]

beschränkten -
Revisionen der Staatsanwaltschaft sind aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].
Becker Gericke

Berg

Hoch Leplow
9

Meta

3 StR 571/17

08.03.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2018, Az. 3 StR 571/17 (REWIS RS 2018, 12608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12608

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 114/11

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