Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2007, Az. VIII ZR 330/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1572

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.]/06 Verkündet am: 10. Oktober 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] er-warten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "[X.]" gekommen ist. b) Zur Abgrenzung zwischen einem "Bagatellschaden" und einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]. c) Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "[X.]" gekommen ist, ist auch dann nicht frei von [X.] im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.], wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist. [X.], Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2007 - [X.]/06 - [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden [X.], den [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und die Richterin Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 4 des [X.] vom 6. Oktober 2006 aufgehoben. Die [X.] wird verurteilt, an die Klägerin 9.000 • [X.] um [X.] gegen Rückgewähr des PKW [X.] mit der [X.] zu zahlen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der [X.]n die Rückabwicklung eines Kauf-vertrags über einen Gebrauchtwagen. Mit [X.] erwarb die Klägerin von der [X.]n einen gebrauchten [X.], [X.], Laufleistung 54.795 Kilometer, zu einem Kaufpreis von 9.000 •. Das Bestellformular enthält folgende Rubriken, die keine Eintra-gungen der [X.]en aufweisen: 1 - 3 - O Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer: _____________________ O Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt O ja O nein O wenn ja, folgende: _____________________________________________________ 2 Mit Anwaltsschreiben vom 9. Mai 2005 erklärte die Klägerin die Anfech-tung ihrer auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung und begründete dies damit, dass das Fahrzeug an der linken Tür und dem lin-ken hinteren Seitenteil einen [X.] habe, der von der [X.]n auf zweimalige Nachfrage nicht offenbart worden sei. Die [X.] widersprach der Anfechtung mit Anwaltsschreiben vom 13. Mai 2005 und erklärte, dass sie, sollte ein Sachmangel an der linken Tür vorhanden sein, einen Austausch der Tür veranlassen werde und dass sie, sofern weitere Mängel vorliegen sollten, auch insoweit zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung bereit sei. Die Klägerin teilte mit Anwaltsschreiben vom 18. Mai 2005 mit, dass sie einen Austausch der Unfalltür nicht akzeptiere, und erklärte hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Klägerin hat für die Zulassung des [X.] 38,90 • und für das Kfz-Kennzeichen 5,60 • gezahlt. Für die Kfz-Steuer und die Haftpflichtversiche-rung hat sie 56,00 • und 436,77 • entrichtet. Für [X.] hat sie 252,76 • aufgewandt. Für den Kfz-Einstellplatz, auf dem sie das von ihr nicht genutzte Fahrzeug untergestellt hat, sind ihr für vier Monate Kosten in Höhe von 102,24 • entstanden. Die Gesamtkosten der Klägerin betragen damit 892,27 •. 3 Die Klägerin hat beantragt, die [X.] zu verurteilen, an sie 9.000 • nebst Zinsen [X.] um [X.] gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie weitere 892,27 • zu zahlen, und festzustellen, dass die [X.] sich mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4 - 4 - Das [X.] hat die Klage - nach Einholung eines Sachverständi-gengutachtens und Vernehmung von Zeugen - abgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. 5 [X.] Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist [X.] durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die [X.] in der mündli-chen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der [X.]n, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. [X.] 37, 79, 81 f.). [X.] Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] im [X.] ausgeführt: 7 Die Klägerin könne die [X.] nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 123 Abs. 1 Alt. 1, § 142 Abs. 1 [X.] auf Rückzahlung des Kaufpreises in [X.] nehmen. Sie sei nicht berechtigt, die auf den Abschluss des [X.] gerichtete Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Die [X.] habe sie nicht über die Freiheit von Unfallschäden getäuscht. Dabei sei es ohne Belang, ob die [X.], indem sie in dem Kaufvertragsformular die Zeile "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer" und die Zeile "Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" offen gelassen habe, konkludent erklärt habe, der Wagen weise keinen Unfallschaden auf. Denn die Klägerin habe nur erwarten dürfen, über erhebliche Unfallschäden aufgeklärt zu werden. Das Fahrzeug habe jedoch keinen über einen [X.] hinausgehenden Unfallschaden erlitten. 8 - 5 - Aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass der PKW mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen streifenden Anstoß gegen die Tür links und das Seitenteil links erhalten habe; dabei seien die Tür und das Seitenteil eingebeult worden, wobei die [X.] mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursprünglich tiefer als die bis zu 5 mm starke Schichtstärke des [X.] gewesen sei. Die damit feststehenden Beeinträchtigungen an der Fahrzeugkarosserie begründe-ten indes noch keinen erheblichen Unfallschaden. Denn eine Einbeulung von wenigen Millimetern lasse sich nach den Feststellungen des Sachverständigen rückstandsfrei beseitigen. Es bestehe auch nicht die entfernte Möglichkeit, dass eine oberflächliche Beschädigung von kleinflächigen Bereichen der Tür und des hinteren [X.] die Fahr- oder Verkehrstüchtigkeit des PKW beeinträchti-ge. Ein erheblicher Unfallschaden sei nicht allein mit Blick auf die [X.] zu bejahen, weil andernfalls auch aufgrund erheblicher Instandsetzungskos-ten zur Beseitigung bloßer Lackschäden oder kleinster Dellen in der Karosserie ein erheblicher Unfallschaden bejaht werden könnte. 9 Die Klägerin könne auch nicht gemäß § 437 Nr. 2, § 440, § 323 und § 326 Abs. 5 [X.] von dem Vertrag zurücktreten. Denn sie habe der [X.]n entgegen § 440, § 323 Abs. 1, § 326 Abs. 5 [X.] keine Frist zur Nachbesse-rung der nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht sachgerecht ausgeführten Reparaturarbeiten gesetzt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei eine Fristsetzung nicht gemäß § 281 Abs. 2 [X.] entbehrlich gewesen. [X.] habe die [X.] sie nicht über Unfallschäden getäuscht. 10 - 6 - I[X.] 11 Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision, die es hinnimmt, dass das [X.] der Klägerin keinen [X.] auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zuerkannt hat, macht zutreffend geltend, dass dieser Anspruch, entgegen der Auffassung des [X.]s, nach den Regeln über die kaufrechtliche Sachmängelhaftung begründet ist. 1. Die Klägerin konnte gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1 [X.] von dem [X.] zurücktreten, weil das Fahrzeug mangelhaft ist. 12 Das [X.] hat offenbar angenommen, die Klägerin habe den Man-gel des Fahrzeugs, der sie zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige, darin ge-sehen, dass die [X.] an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil des Fahrzeugs nicht fachgerecht repariert worden waren. Dies ergibt sich daraus, dass das [X.] gemeint hat, die Klägerin könne von dem Vertrag nicht zurücktreten, weil sie der [X.]n keine Frist zur Nachbesse-rung der nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht sachgerecht ausgeführten Reparaturarbeiten gesetzt habe. 13 Das [X.] hat damit verkannt, dass die Klägerin den zum Rücktritt berechtigenden Mangel des Fahrzeugs nicht in der unfachmännischen Repara-tur der [X.], sondern in der wegen dieser [X.] - selbst bei fachgerechter Reparatur - fehlenden Unfallfreiheit des Fahrzeugs gesehen hat. Das [X.] hat deshalb nicht geprüft, ob die aufgrund der [X.] an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil fehlen-de Unfallfreiheit des Fahrzeugs einen zum Rücktritt vom [X.] darstellt. Diese Prüfung kann der Senat selbst vornehmen, da insoweit keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind. 14 - 7 - a) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Unfallfreiheit allerdings nicht zum Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 [X.] geworden. 15 16 Das [X.] hat zwar in anderem Zusammenhang ausgeführt, es sei ohne Belang, ob die [X.], indem sie in dem Kaufvertragsformular die Zeile "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer" und die Zeile "Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" offen gelassen habe, konkludent erklärt habe, der Wagen weise keinen Unfallschaden auf. Anders als die Revision meint, ist deshalb aber nicht für die revisionsgerichtliche Beur-teilung davon auszugehen, dass im Offenlassen dieser Rubriken eine solche Erklärung zu sehen ist. In der Revisionsinstanz sind der rechtlichen Beurteilung bei Fehlen tatrichterlicher Feststellungen zwar die von der [X.] behaupteten Tatsachen zugunsten der Revision als zutreffend zugrunde zu legen. Soweit die Vorinstanz jedoch - wie hier - die rechtliche Beurteilung festgestellter Tatsa-chen offen gelassen hat, darf das Revisionsgericht nicht die der Revision güns-tige Beurteilung als richtig unterstellen, sondern muss es diese Tatsachen, so-weit sie entscheidungserheblich sind, selbst rechtlich zutreffend würdigen. Die [X.]en haben im Hinblick auf Unfallschäden des Fahrzeugs keine - auch keine konkludente - Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Die Unfall-schäden betreffenden Rubriken des Formulars enthalten keine Eintragungen der [X.]en; deshalb fehlt es an einer positiven Beschaffenheitsvereinbarung, ob und inwieweit es sich bei dem Fahrzeug um ein Unfallfahrzeug handelt oder ob das Fahrzeug unfallfrei ist. Da die Frage nach "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer" nicht mit "keine" oder "nicht bekannt" und die Frage "Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" nicht mit "nein" beantwortet ist, kommt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, dass 17 - 8 - das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, weil es dem Verkäufer unbe-kannte Unfallschäden hat, gleichfalls nicht in Betracht. 18 b) Da es somit hinsichtlich von Unfallschäden an einer Beschaffenheits-vereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 [X.]) fehlt und die in Rede stehende [X.] sich auch nicht aus der nach dem Vertrag vorausgesetzten Ver-wendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]) ergibt, ist das Fahrzeug nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] frei von [X.], wenn es sich für die gewöhnli-che Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraft-wagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 434 [X.]. 70). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das Fahrzeug weist jedoch nicht eine Be-schaffenheit auf, die bei einem Gebrauchtwagen üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Bei einem Gebrauchtwagen ist, sofern keine besonderen Umstände ge-geben sind, jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 - [X.] ZR 43/05, [X.], 434, unter [X.], m.w.[X.]). Welche Beschaffenheit üblich ist, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalles ab, wie [X.] dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung; für das, was der Käufer erwarten darf, kann [X.] der Kaufpreis oder der dem Käufer erkennbare Pflegezustand des Fahr-zeugs von Bedeutung sein ([X.], [X.] 2007, 32; Pa-landt/[X.], aaO, [X.]. 29 und 30; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., [X.]. 1236). Bei Beschädigungen des Fahrzeugs kann es für die [X.] - 9 - terscheidung, ob es sich um einen möglicherweise nicht unüblichen und daher hinzunehmenden "Bagatellschaden" oder um einen außergewöhnlichen, nicht zu erwartenden Fahrzeugmangel handelt, auf die Art des Schadens und die Höhe der Reparaturkosten ankommen. 20 Der Revision ist darin beizupflichten, dass zur Abgrenzung zwischen ei-nem "Bagatellschaden" und einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] auf die ständige Rechtsprechung des [X.] zur Offenbarungspflicht von Schäden und Unfällen beim Gebrauchtwagenkauf zu-rückgegriffen werden kann. Danach muss der Verkäufer eines Gebrauchtwa-gens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen [X.] er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrach-tungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige "Bagatellschäden" ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als "Bagatellschäden" hat der Senat bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der [X.] nur gering (in einem Falle aus dem Jahre 1961 332,55 DM) war (Senatsurteile vom 3. Dezember 1986 - [X.] ZR 345/85, [X.], 137, unter [X.] und vom 3. März 1982 - [X.] ZR 78/81, [X.], 511, unter [X.] a und b, jeweils m.w.[X.]; vgl. Senatsurteil vom 20. März 1967 - [X.] ZR 288/64, NJW 1967, 1222). Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1983 - [X.] ZR 92/82, [X.], 934, unter [X.]). Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] dar. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, - 10 - erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist. 21 Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall - wie die Revision zu Recht geltend macht - kein "Bagatellschaden", sondern ein Fahrzeugmangel vor. Nach den vom [X.] seiner Entscheidung - im Zusammenhang mit der Prüfung des [X.] - zugrunde gelegten Feststellungen des Sachverständigen handelt es sich bei den [X.] an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil des Fahrzeugs nicht nur um Lackschäden, sondern um Blechschäden, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursprünglich tiefer als die bis zu 5 mm starke Schichtstärke des [X.] waren. Der Kostenaufwand zur fachgerechten Beseitigung dieser Blech-schäden beträgt nach der Kalkulation des Sachverständigen 1.774,67 •. Ein solcher Schaden kann jedenfalls bei einem knapp fünfeinhalb Jahre alten Fahr-zeug mit einer Laufleistung von rund 54.000 km nicht als "Bagatellschaden" angesehen werden, mit dem ein Käufer vernünftigerweise rechnen muss. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, dass - wie das [X.] ausgeführt hat - sich eine Einbeulung von wenigen Millimetern rückstandsfrei beseitigen lässt und auch nicht die entfernte Möglichkeit besteht, dass eine oberflächliche Beschädigung von kleinflächigen Bereichen der Tür und des hin-teren [X.] die Fahr- oder Verkehrstüchtigkeit des PKW beeinträchtigt. Denn ein Gebrauchtwagen ist nicht schon dann mangelfrei, wenn er sich nur für die gewöhnliche Verwendung eignet, also zulassungsfähig und fahrtüchtig ist. Soweit das [X.] meint, ein erheblicher Unfallschaden sei nicht allein mit Blick auf die Reparaturkosten zu bejahen, weil andernfalls auch aufgrund er-heblicher Instandsetzungskosten zur Beseitigung bloßer Lackschäden oder kleinster Dellen in der Karosserie ein erheblicher Unfallschaden bejaht werden könnte, verkennt es, dass es hier nicht um bloße Lackschäden oder "kleinste 22 - 11 - Dellen" in der Karosserie, sondern um einen beträchtlichen Blechschaden geht. Dieser Schaden ist auch im Hinblick auf die Reparaturkosten von 1.774,67 • nicht als unerheblich anzusehen. 23 2. Da der Gebrauchtwagen bei Gefahrübergang nicht unfallfrei war, konnte die Klägerin gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5, § 323 [X.] vom Vertrag zurücktreten. Einer vorangehenden Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Nachbesserung der nicht fachgerecht ausgeführten Reparaturarbeiten bedurfte es nicht, weil der Mangel nicht behebbar ist (§ 326 Abs. 5 [X.]). Durch Nachbesserung lässt sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht korrigieren. Eine Ersatzlieferung ist bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwa-genkauf unmöglich (vgl. [X.] 168, 64, 71 ff.). Die in der Lieferung des [X.] liegende "Pflichtverletzung" ist schließlich nicht unerheb-lich, so dass dem Rücktritt auch nicht § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] entgegensteht. 3. Aufgrund des Rücktritts kann die Klägerin von der [X.]n gemäß § 346 Abs. 1, § 348 [X.] die Rückzahlung des Kaufpreises von 9.000 • [X.] um [X.] gegen Rückgewähr des Fahrzeugs verlangen. Ob die Ansprüche der Klä-gerin auf Zinszahlung und auf Feststellung des Annahmeverzugs begründet sind, kann mangels entsprechender Feststellungen des [X.]s zu den Voraussetzungen der § 346 Abs. 1 [X.] (Herausgabe von gezogenen [X.]), § 347 Abs. 1 [X.] (Wertersatz für nicht gezogene Nutzungen), §§ 286 ff. [X.] (Zahlungsverzug) und §§ 293 ff. [X.] (Annahmeverzug) nicht beurteilt werden. Gleiches gilt für den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Schadens bzw. ihrer Aufwendungen von insgesamt 892,27 •; insoweit fehlt es an Feststel-lungen des [X.]s dazu, ob die [X.] den Mangel des Fahrzeugs bei Vertragsschluss kannte oder ihre Unkenntnis zu vertreten hat (§ 311a Abs. 2 [X.]). 24 - 12 - II[X.] 25 Das die Klage abweisende Urteil des [X.]s ist somit aufzuheben. Soweit die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises von 9.000 • [X.] um [X.] ge-gen Rückgewähr des Fahrzeugs beansprucht, entscheidet der Senat abschlie-ßend, weil die Sache in diesem Umfang zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insoweit ist der Klage aus den unter I[X.] dargelegten Gründen statt-zugeben. Im Übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, da es insoweit weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 1 ZPO). Ball Wiechers [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 06.10.2006 - 4 O 722/05 -

Meta

VIII ZR 330/06

10.10.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2007, Az. VIII ZR 330/06 (REWIS RS 2007, 1572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1572

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