Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 117/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 187

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 117/12
Verkündet am:

19. Dezember 2012

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 434 Abs. 1 Satz 1
Zur Haftung des Käufers für die Unfallfreiheit des bei einem Ankauf von einem [X.] in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens.

[X.], Urteil vom 19. Dezember 2012 -
VIII ZR 117/12 -
OLG Frankfurt in [X.]

[X.]

-
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-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November
2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen Dr.
Milger und [X.], den
Richter Dr.
[X.] sowie die Richterin Dr.
Fetzer
für Recht erkannt:
Auf die
Revision der Klägerin wird
das
Urteil des 15. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 21.
März 2012
-
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels -
im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als
hinsichtlich
des [X.] der Klägerin,
an sie 19.241,26

[X.] gegen Rückgewähr des Fahrzeugs [X.] mit der Fahrge-stellnummer W.

sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 859,80

nebst Zinsen
zu zahlen, zu
ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Insoweit wird die
Berufung des
Beklagten
gegen das Urteil der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 18.
Oktober 2010 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

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-

Tatbestand:
Die Klägerin, eine Autohändlerin, begehrt Schadensersatz wegen ver-schiedener Mängel eines vom Beklagten angekauften gebrauchten [X.] A
6.
Der Beklagte hatte dieses Fahrzeug selbst im Mai 2003 von einem Auto-haus gebraucht erworben und im Dezember 2003 damit einen Unfall erlitten, als
beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke der Unfallgegner seine Fahrzeugtür öffnete. Der entstandene [X.] an der hinteren rechten Tür und an der Seitenwand

Der Beklagte ließ das Fahr-
nicht fachgerecht -
reparieren.
Im Juli 2004 verkaufte die Klägerin
dem Beklagten

einen [X.] und nahm den [X.]

in Zahlung. Dabei wurde im [X.] unter der vorgedruckten Rubrik "Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten"
das Wort "keine"
eingekreist und unterstrichen.
Die Klägerin veräußerte
den [X.]

als "laut Vorbesitzer unfallfrei"
an den Kunden
D.

. [X.] nach der Über-gabe verlangte dieser wegen verschiedener Mängel Rückabwicklung des [X.]. Im nachfolgenden Prozess stellte der gerichtlich beauftragte
Sach-verständige fest, dass an dem Fahrzeug neben einem Schaden an der Seiten-wand hinten rechts auch ein schwerer Heckschaden repariert worden war.
Die Klägerin unterlag in dem vom Käufer
D.

gegen sie geführten Prozess und nahm das Fahrzeug gegen Zahlung

nebst Zinsen
in Höhe von zurück.
Die Klägerin hat [X.] gegen Rückgabe des Fahrzeugs Zahlung (Erstattung des an den Käufer D.

auf den Kaufpreis
zu-1
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rückgezahlten Betrages von 19.241,56

nebst Zinsen und Prozesskosten)
nebst Zinsen begehrt,
ferner Ersatz vorgerichtlicher
Anwaltskosten
in Höhe von 1.099

sowie weiterer Kosten des [X.] in Höhe von 10.441,30

, ebenfalls jeweils
nebst Zinsen.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin im Wege der Anschlussberufung zusätzlich die Feststellung be-gehrt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in
[X.] befinde. Das [X.] hat das Urteil des [X.]s abge-ändert, die Klage abgewiesen und
die Anschlussberufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Feststel-lung des Annahmeverzugs begehrt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat zum Teil Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen
ausgeführt:
Zutreffend habe das [X.] angenommen, dass das Fahrzeug im Hinblick auf den in der Besitzzeit des Beklagten erlittenen Unfallschaden an der Fahrzeugseite nicht die Beschaffenheit aufgewiesen habe, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und die der Käufer erwarten könne. Es habe sich auch nicht um einen bloßen Bagatellschaden in Form äußerer geringfügiger Lack-schäden gehandelt, sondern um einen darüber hinausgehenden Schaden, 6
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dessen ordnungsgemäße Instandsetzung einen
erheblichen
Reparaturaufwand t hätte.
Gewährleistungsansprüche der Klägerin wegen dieses Sachmangels
seien auch nicht wegen Kenntnis der Klägerin (§
442 Abs. 1 Satz 1 BGB)
ausgeschlossen. In der Beweisaufnahme habe nicht geklärt werden können, ob der Beklagte die Klägerin auf den Unfallschaden an der Fahrzeugseite hingewiesen habe.
Ansprüchen der Klägerin wegen des Unfallschadens
stehe
jedoch
der zwischen den Parteien stillschweigend
vereinbarte
Haftungsausschluss [X.], der
den besonderen Umständen des zwischen den Parteien abgeschlos-senen Geschäfts -
des Verkaufs
eines Pkw
durch
einen
Händler
unter Inzah-lungnahme
eines anderen Fahrzeugs
-
zu entnehmen sei. Der Kaufvertrag über den [X.] wäre nicht geschlossen worden, wenn der Beklagte nicht den [X.]
von der Klägerin erworben hätte. Für beide Parteien ersichtlich habe der Kaufvertrag über den [X.] nur bei endgültiger Veräußerung des [X.] des Beklagten Bestand haben sollen. Vor diesem Hintergrund verstoße die Annahme, die Parteien hätten die Sachmängelgewährleistung für den [X.] nicht ausschließen wollen, gegen die Interessen des Beklagten. Die Klägerin habe nicht erwarten können, dass das Fahrzeug als Gebraucht-fahrzeug im Alter von vier Jahren mit einer Laufleistung von 160.000 Kilometern in jeder Hinsicht mangelfrei sei. Vielmehr habe es nahe gelegen, dass das Fahrzeug einzelne Mängel aufweisen könne, die aber, wenn sie bekannt gewe-sen wären, dem Abschluss der beiden Kaufverträge nicht entgegengestanden hätten. Es
sei anzunehmen, dass die Klägerin bereit gewesen sei, auf die Sachmängelgewährleistung zu verzichten,
und die Parteien deshalb einen [X.] Gewährleistungsausschluss vereinbart hätten.
Dies gelte umso mehr, als die Klägerin ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, das zu erwer-bende Fahrzeug auf das Vorliegen von Mängeln zu untersuchen. Wenn sie [X.]
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von abgesehen habe, könne sie sich [X.] nicht darauf berufen, dass der Beklagte für sämtliche bei Übergabe vorhandenen Mängel hafte.
Für die Folgeschäden aus dem Prozess mit dem Käufer D.

müsse der
Beklagte im Übrigen schon deshalb nicht einstehen, weil diese darauf be-ruhten, dass
die Klägerin das Fahrzeug ohne eigene Untersuchung weiterver-kauft
und die gebotene Untersuchung nicht einmal im Zeitpunkt der vom Käufer
D.

erhobenen [X.] nachgeholt habe. Zumindest in jenem Zeit-punkt hätte sie das Fahrzeug in ihrer eigenen Werkstatt eingehend untersuchen müssen, wobei die Unfallschäden erkannt worden wären. Durch eine [X.] mit dem Käufer D.

hätte die Klägerin den aus-sichtslosen Prozess vermeiden können.
Die Anschlussberufung sei unbegründet, weil der Anspruch der Klägerin nicht bestehe und der Beklagte deshalb mit der
Rücknahme des Fahrzeugs nicht in Annahmeverzug geraten sei.
Darüber hinaus
stehe einem [X.] des Beklagten entgegen, dass
die Klägerin die Rückgabe des Fahr-zeugs
entgegen § 294 BGB nur gegen eine weit überhöhte [X.]-Leistung angeboten
habe.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein An-spruch der Klägerin auf Schadensersatz statt der Leistung

437 Nr. 3, § 311a
Abs. 2
BGB)
insoweit nicht verneint werden, als die Klägerin Rückerstattung
des an
den Käufer
D.

in Höhe von 1zurückgezahlten Kauf-preises
nebst Zinsen und Ersatz der darauf entfallenden
vorgerichtlichen
Kos-enn das Fahrzeug war im Hinblick auf den in der Be-sitzzeit des Beklagten erlittenen Unfallschaden ([X.]) mit einem an-11
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fänglichen unbehebbaren Sachmangel behaftet
und die Parteien haben
die Gewährleistung hierfür
-
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -
nicht durch
einen (stillschweigenden) Haftungsausschluss abbedungen. Zu Recht hat das
Berufungsgericht
hingegen angenommen, dass
dem Beklagten
die [X.] nicht mehr zugerechnet werden können,
die
erst dadurch entstanden sind, dass die Klägerin dem offensichtlich berechtigten Rückabwicklungsbegeh-ren des Käufers
D.

nicht alsbald nachgekommen ist. Ebenfalls zu
Recht
hat das Berufungsgericht einen Annahmeverzug des Beklagten mit der [X.] verneint, dass
die Klägerin die Rückgabe des Fahrzeugs nur gegen eine weit überhöhte Schadensersatzforderung
und deshalb nicht wie geschuldet (§
294 BGB)
angeboten hat.
1. Das der Klägerin verkaufte Fahrzeug war mit einem Sachmangel be-haftet, weil es bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Denn die Parteien haben im Kaufvertrag eine Be-schaffenheitsvereinbarung über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs getroffen, in-dem sie im Ankaufsformular ausdrücklich festgehalten haben, dass das Fahr-zeug keine Unfallschäden erlitten habe. Wie das Berufungsgericht im [X.] zutreffend angenommen hat, geht der
in der Besitzzeit des Beklag-ten entstandene [X.] an der rechten Fahrzeugseite über einen bloßen Bagatellschaden hinaus, so dass
das Fahrzeug als Unfallwagen anzusehen ist und somit ungeachtet
der erfolgten Reparatur einen
nicht behebbaren
Sach-mangel aufweist.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Haftung
des
Beklagten für die
fehlende
Unfallfreiheit
nicht durch einen (stillschweigenden)
Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen.
Ein Ausschluss der [X.] für etwaige Unfallschäden kommt hier schon
deshalb nicht in Betracht, weil die Parteien, wie oben ausgeführt, im Kaufvertrag eine Beschaffenheitsverein-14
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barung über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs getroffen haben. Nach der Recht-sprechung des [X.]s ([X.]surteil vom 29. November 2006 -
VIII ZR 92/06, [X.]Z 170, 86
Rn. 30 f.) kann im Falle einer vertraglichen Beschaffenheitsver-einbarung selbst ein
daneben ausdrücklich vereinbarter
Gewährleistungsaus-schluss nur dahin ausgelegt werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbar-ten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin [X.], dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Ver-wendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB)
beziehungsweise sich nicht
für die gewöhnliche Verwendung eignet
und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache
erwarten kann
(§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 BGB).
Für einen
stillschweigenden
Gewährleistungsausschluss
kann nichts anderes gelten.
3.
Das Berufungsgericht hat die Klage hingegen zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin Erstattung der Kosten des [X.] sowie der an
den Käufer
D.

gezahlten Zinsen begehrt.
Diese Schäden hat das Berufungs-gericht zu Recht als
nicht ersatzfähig angesehen, denn
sie beruhen
darauf, dass die Klägerin sich auf einen erkennbar aussichtslosen Prozess mit dem Käufer D.

eingelassen hat,
und können dem Beklagten deshalb nicht mehr zugerechnet werden. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass
in
Anbetracht der vom Käufer
D.

erhobenen Beanstandungen
eine einge-hende Untersuchung
durch einen Fachmann unerlässlich
war, so dass die Klä-gerin angesichts der bei einer solchen Untersuchung ohne weiteres erkennba-ren Unfallschäden
der vom Käufer
D.

begehrten Rückabwicklung des Kaufvertrages unverzüglich
hätte
zustimmen müssen. Auch die zusätzlichen Kosten, die der Klägerin durch die außergerichtliche Geltendmachung der [X.]
(unberechtigten)
Ansprüche gegenüber dem Beklagten entstanden sind, sind nicht ersatzfähig.
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Ohne Erfolg bleibt die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin
zur Untersuchung des
Fahrzeugs
anlässlich der
vom Käufer
D.

erhobenen Rügen
übergangen, denn dieses Vorbringen ist angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Unfallschäden bei der gebotenen Werkstattuntersuchung ohne weite-res zu erkennen waren, nicht erheblich. Auch mit der weiteren Rüge, das [X.] hätte gemäß
§ 139
ZPO auf die fehlende [X.] (Zure-chenbarkeit) der Kosten des aussichtslosen Prozesses gegen den Käufer D.

hinweisen müssen, dringt die Revision nicht durch.
Eines derartigen [X.] bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Beklagte diesen Gesichts-punkt in seiner Berufungsbegründung aufgegriffen und eingehend dargestellt hatte. Von einer weiteren Begründung zu den
von der Klägerin
erhobenen Ver-fahrensrügen sieht der [X.] gemäß
§ 564 ZPO ab.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil bezüglich der Entscheidung über die Kosten
und
den Anspruch auf Ersatz des an den Käufer D.

zurückge-zahlten Betrages von und darauf entfallender
vorge-richtlicher
Anwaltskosten (859,80

) keinen Bestand haben; es ist daher inso-weit
aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Die weitergehende Revision ist [X.].
Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Fest-stellungen bedarf (§
563 Abs. 3 ZPO). Der Klägerin steht aus § 437 Nr. 3, §
311a Abs. 2 Satz 1 BGB [X.] gegen Rückgewähr des Fahrzeugs ein Anspruch auf Erstattung des an den Käufer D.

auf den Kaufpreis zurück-geza

nebst Zinsen
zu. Denn
das
der Klägerin als unfallfrei verkaufte Fahrzeug war mit Rücksicht auf
den erlittenen und dem Beklagten bekannten Unfallschaden
([X.]) mit einem anfänglichen 17
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unbehebbaren Mangel behaftet; wegen dieses Mangels musste
die Klägerin den vom Käufer D.

erhaltenen Kaufpreis überwiegend zurückzahlen.
Da das [X.] des
Käufers
D.

schon wegen dieses [X.] begründet war, kommt es auf den weiteren Unfallschaden
(Heck-schaden)
und die Frage, ob dieser dem Beklagten unbekannt war (§
311a Abs.
2 Satz 2 BGB) nicht an.

l-gungskosten ebenfalls ersatzfähig.
[X.]
Dr. Milger
[X.]

Dr. [X.]
Dr. Fetzer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.10.2010 -
7 O 124/09 -

OLG Frankfurt in [X.], Entscheidung vom 21.03.2012 -
15 [X.] -

Meta

VIII ZR 117/12

19.12.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 117/12 (REWIS RS 2012, 187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 187

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 117/12

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