Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2004, Az. 3 StR 115/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3528

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[X.] vom 22. April 2004 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. November 2003 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sach-rüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die der Verurteilung zugrunde liegende Tat wurde im August 1999 und damit vor einer anderweitigen Verurteilung des Angeklagten am 4. April 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, die nur zum Teil verbüßt ist, begangen. Nach Aufdeckung der vorliegenden Tat konnte der Angeklagte in [X.] festgenommen werden. In der [X.] ist die Zustimmung zu einer Gesamtstrafenbildung verweigert worden. - 3 - Das [X.] hat zwar zutreffend erkannt, daß die Bildung einer Ge-samtstrafe deshalb nicht möglich und ein Härteausgleich vorzunehmen ist. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil hierzu lassen jedoch nicht erkennen, auf welche Weise dies geschehen ist. Der festgesetzten Strafe von zwölf [X.] und sechs Monaten Freiheitsstrafe kann schon deswegen kein ausreichen-der Härteausgleich zugrunde liegen, weil die Summe aus dieser Strafe und der Gesamtstrafe von vier Jahren die in § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB normierte Höchstgrenze von 15 Jahren Freiheitsstrafe übersteigt. Damit wird der Ange-klagte schlechter gestellt, als wenn eine Gesamtstrafenbildung erfolgt wäre. Entgegen der Auffassung des [X.] kann der Senat nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe von elf Jahren erken-nen, da dies zu der höchstmöglichen Summe der Strafen von 15 Jahren führen würde, es jedoch dem Tatrichter überlassen werden muß, ob er nicht einen noch weitergehenden Härteausgleich für angemessen hält. Daß dieser im Er-gebnis zu einer Freiheitsstrafe führen kann, die nicht mehr in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat zu stehen scheint, ist jedoch Folge der schwer nachvollziehbaren Ablehnung des [X.] der niedrigen Beweggründe bei der Hinrichtung eines Drogenschuldners durch Steinigung. - 4 - Bei der Neufestsetzung der Strafe wird auch Gelegenheit bestehen, die bislang unterlassene Bestimmung eines Maßstabes für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 StGB) zu treffen; diese Entscheidung muß in der Urteilsformel zum Aus-druck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). [X.] Pfister von Lienen

Becker

[X.]

Meta

3 StR 115/04

22.04.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2004, Az. 3 StR 115/04 (REWIS RS 2004, 3528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3528

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