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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 209/12
vom
2.
August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schwerer räuberischen Erpressung u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 2.
August 2012 gemäß §
349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24.
Januar 2012, soweit es ihn betrifft, im Straf-ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen (besonders) schwerer räu-berischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter (besonders) schwerer [X.] Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu der Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, wirk-sam auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Sachbeschwerde gestütz-te Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Die Strafzumessung hält der Nachprüfung nicht stand. Zwar begegnet die Entscheidung der [X.], wegen der Schwere der Schuld sei die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich (§
17 Abs. 2 Alt. 2 [X.]), keinen rechtlichen Bedenken. Indes kann die konkrete Bemessung der Jugendstrafe 1
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nicht bestehen bleiben. Die rechtsfehlerfreie Feststellung des [X.], schädliche Neigungen des Angeklagten lägen nicht mehr vor, da sich "sein Le-ben mit Aufgabe des Drogenkonsums und Aufnahme einer regelmäßigen Ar-beitstätigkeit stabilisiert"
habe, und der im Rahmen der konkreten Strafzumes-sung zu seinen Gunsten gewertete Umstand, dass sein "Leben inzwischen in geordneten Bahnen verläuft", boten hier -
auch wegen des nicht unerheblichen Abstandes zwischen der Tat und der Hauptverhandlung von rund einem Jahr und fünf Monaten -
mit Blick auf den Vorrang des Erziehungszwecks auch bei der Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (§
18 Abs. 2 [X.]; vgl. [X.]/Dölling, [X.] 12.
Aufl., §
18 Rn. 7
f., 10 mwN) Anlass zu der Prüfung, ob und ggf. welche Erziehungsdefizite bei dem zur Zeit der [X.] über 22 Jahre alten Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch vorlagen. Daran
fehlt es ebenso wie an der unter den gegebenen Umständen gebotenen Abwägung zwischen dem Tatunrecht und den Folgen der Verbüßung der ver-hängten unbedingten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Februar 2012 -
3 StR 15/12, [X.], 186 mwN).
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Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.
[X.]
Pfister
Hubert
Mayer
Ri'in [X.] Dr. Spaniol
befindet sich im Urlaub und
ist daher gehindert zu
unterschreiben.
[X.]
3
Meta
02.08.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2012, Az. 3 StR 209/12 (REWIS RS 2012, 4084)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4084
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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