Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 14/12
vom
28. Februar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 1. und 3. auf dessen Anträge -
am 28. Februar 2012 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-schlossen:
1.
Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13.
September 2011 auf seinen Antrag Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des [X.] vom 22.
November 2011, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räu-berischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Mona-ten verurteilt sowie bestimmt, dass von dieser Strafe "als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer" zwei Monate als vollstreckt gelten.
Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des [X.] deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Der Rechtsfolgen-ausspruch hält indes materiellrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Das [X.] hat auf den Angeklagten als Heranwachsenden ge-mäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Jugendstrafrecht angewendet, schädliche [X.] im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt.
1
[X.] verneint und die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 Alt.
2
[X.] auf die Schwere der Schuld gestützt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
[X.] rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die [X.], mit denen die [X.] die Höhe der Strafe begründet
hat. Auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe bemisst sich deren
Höhe gemäß § 18 Abs. 2 [X.] vorrangig nach
erzieherischen [X.]. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass
dem Erzie-hungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei [X.] der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere
Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist ([X.], Beschluss vom 21. Juli 1995 -
2 StR 309/95, [X.]R [X.] § 18 Abs. 2 Erziehung 10). Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägun-gen des angefochtenen Urteils nicht.
1
2
3
4
-
4
-
Das [X.] hat zwar ausgeführt, es habe sich bei der Bemessung der konkreten Höhe der Jugendstrafe vorrangig am Erziehungszweck orientiert ([X.]). Nachfolgend werden jedoch ausschließlich Zumessungserwägun-gen mitgeteilt, die auch im Erwachsenenstrafrecht maßgeblich sind. Auch an anderer Stelle des Urteils finden sich keine Hinweise darauf, dass die Jugend-kammer bei der Bemessung der Jugendstrafe den Vorrang des [X.] beachtet hat.
Lediglich am Ende der [X.] hat das [X.] ausgeführt,
es habe auf die konkrete Strafe "unter besonderer Beachtung der Persönlichkeitsentwicklung und des noch bestehenden Erzie-hungsbedarfs des Angeklagten" erkannt ([X.]), ohne dies allerdings näher zu substantiieren. Eine derartige, lediglich formelhafte Erwähnung des Erzie-hungsgedankens in den Urteilsgründen genügt grundsätzlich nicht ([X.], [X.] vom 19.
November 2009 -
3 [X.], [X.], 281).
Den Urteilsgründen ist auch in ihrem Zusammenhang nicht zu entneh-men, dass
bei dem
Angeklagten ein Erziehungsbedürfnis vorliegt, welches die Verhängung einer lang dauernden und zu verbüßenden Haftstrafe erfordert. Dies versteht sich hier auch nicht von selbst, sondern hätte einer eingehenden Erörterung bedurft. Nach den getroffenen Feststellungen trat der Angeklagte bisher nur geringfügig und zuletzt im Jahre 2004 strafrechtlich in Erscheinung. Er begann nach unauffälliger, mit der Fachhochschulreife abgeschlossener Schulausbildung ein Studium, das er im Zeitpunkt der Hauptverhandlung im 5.
Semester fortsetzte. Das [X.] hat nicht auszuschließen vermocht, dass der Angeklagte aufgrund einer zur Tatzeit bestehenden hirnorganischen Beeinträchtigung wegen der Folgen einer im Oktober 2008 erlittenen massiven Kopfverletzung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Mit diesen Umständen hätte sich die [X.] bei der Bemessung der [X.] des Tatunrechts gegen die 5
6
-
5
-
Folgen einer längeren Haftverbüßung für die weitere Entwicklung des
Ange-klagten abwägen müssen.
2. Die Aufhebung des Strafausspruchs bedingt hier auch den Wegfall der [X.]. Das neue Tatgericht hat über die [X.] deshalb insgesamt neu zu entscheiden.
3. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht be-troffen; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergän-zende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
[X.]Hubert
Schäfer
Mayer Menges
7
8
Meta
28.02.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2012, Az. 3 StR 14/12 (REWIS RS 2012, 8786)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8786
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 14/12 (Bundesgerichtshof)
Jugendstrafe gegen einen Heranwachsenden wegen besonders schwerer Erpressung: Begründung der Strafhöhe bei Verhängung wegen Schwere …
2 StR 413/13 (Bundesgerichtshof)
2 StR 413/13 (Bundesgerichtshof)
Jugendstrafverfahren wegen versuchten Totschlages und gefährlicher Körperverletzung: Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei der Strafzumessung
3 StR 353/11 (Bundesgerichtshof)
1 StR 95/16 (Bundesgerichtshof)