Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.08.2019, Az. VIII ZR 255/18

8. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 4280

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Gegenstand

Mieterhöhungsverlangen bei Vorlage des Mietspiegels einer Nachbargemeinde


Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Vergleichbarkeit zweier Gemeinden, wenn der Vermieter zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens auf den Mietspiegel der Nachbargemeinde Bezug nimmt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] - 7. Zivilkammer - vom 3. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin war Vermieterin, die Beklagte Mieterin eines großen Anwesens in der [X.] [X.], die unmittelbar an das westliche Gemeindegebiet der [X.] Nürnberg angrenzt. Die monatliche Nettokaltmiete betrug seit Mietbeginn im Jahr 2004 unverändert 3.000 €.

2

Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24. Oktober 2013 wurde die Beklagte aufgefordert, einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete auf 3.450 € ab dem 1. Januar 2014 zuzustimmen. Zur Begründung nahm die Klägerin Bezug auf den dem Schreiben beigefügten Mietspiegel der [X.] Fürth.

3

Die auf Zustimmung zu der verlangten Mieterhöhung gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die Berufung sei unbegründet. Eine Vergleichbarkeit der Gemeinden [X.] und [X.] sei offensichtlich nicht gegeben, so dass das unter Heranziehung des Mietspiegels der [X.] [X.] begründete Mieterhöhungsverlangen der Klägerin nicht formell ordnungsgemäß gewesen sei (§ 558a Abs. 4 Satz 2 BGB).

7

Die Beurteilung, ob eine Vergleichbarkeit zweier Gemeinden gegeben sei oder nicht, habe aufgrund einer Zusammenschau aller relevanten Kriterien des jeweiligen Einzelfalls und einer sich daran anschließenden Abwägung zu erfolgen.

8

Bei der [X.] [X.] handele es sich um eine Großstadt, die im Vergleich zur [X.] [X.] eine deutlich besser ausgebaute wirtschaftliche, kulturelle und [X.] Infrastruktur aufweise. Dabei bestünden auch erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Erschließung und der Anbindung an Versorgungszentren. Zwar gehörten beide Städte zum [X.], allerdings befänden sich im [X.]gebiet [X.] im Gegensatz zu [X.] weder eine U-Bahn- noch eine S-Bahn-Haltestelle. Hinsichtlich des kulturellen Angebots verfügten beide Städte zwar über ein Erlebnisbad, allerdings gebe es in [X.], anders als in [X.], weder ein Kino, noch ein Theater, sondern lediglich ein Museum. [X.] verfüge auch nicht über ein Krankenhaus, während die [X.] [X.] ein [X.] vorhalte. Die in diesem Zusammenhang seitens der Klägerin angeführte "S.   -Klinik" liege bereits innerhalb der [X.]grenze von [X.]. Bei der [X.] [X.] handele es sich außerdem um ein sogenanntes "Oberzentrum", während die [X.] [X.] keine örtliche Versorgungsfunktion für mindestens eine andere Gemeinde wahrnehme.

9

Beide Städte hätten zudem eine unterschiedliche Einwohnerzahl. In der [X.] [X.] lebten circa 125.000 Einwohner, in [X.] hingegen lediglich circa 15.000 Einwohner. Dieses Kriterium spreche entscheidend gegen eine Vergleichbarkeit im Sinne des § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB. Hinzu komme die unterschiedliche Bevölkerungsdichte der beiden Städte. [X.] habe eine Bevölkerungsdichte von 768 Personen pro Quadratkilometer, [X.] hingegen eine um das 2,5-fache höhere, nämlich 1.960 Personen pro Quadratkilometer.

An diesem Ergebnis ändere sich auch nichts dadurch, dass beide Gemeinden - [X.] und [X.] - an der [X.]grenze zu [X.] lägen und [X.] von beiden Städten aus gleich gut zu erreichen sei. Zwar sei auch die örtliche Nähe zur Großstadt [X.] ein Merkmal, das im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen sei. Allerdings komme diesem Kriterium letztlich nicht ein solcher Rang zu, dass die Vergleichbarkeit zu bejahen sei. Insbesondere könne nicht bereits deshalb davon ausgegangen werden, dass die oben angeführten wirtschaftlichen, kulturellen und infrastrukturellen Unterschiede durch eine Inanspruchnahme von Angeboten der [X.] [X.] aufgewogen würden.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Mietspiegel der [X.] [X.] zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens für das in der [X.] [X.] gelegene streitgegenständliche Mietobjekt der Klägerin nicht geeignet ist und das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 24. Oktober 2013 daher den formellen Anforderungen des § 558a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 BGB an eine Begründung nicht genügt.

1. Gemäß § 558a Abs. 1 BGB ist das Erhöhungsverlangen dem Mieter zu erklären und zu begründen. Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen, um überflüssige Prozesse zu vermeiden (vgl. Senatsurteile vom 24. April 2019 - [X.], [X.], 324 Rn. 25; vom 17. Oktober 2018 - [X.], NJW 2019, 303 Rn. 54; vom 13. November 2013 - [X.], NJW 2014, 1173 Rn. 10; vom 12. Juli 2006 - [X.], [X.], 569 Rn. 13). Dabei dürfen an das Begründungserfordernis im Hinblick auf das Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 GG keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. insoweit [X.] 49, 244, 249 f.; Senatsurteile vom 13. November 2013 - [X.], aaO; vom 12. November 2003 - [X.], NJW 2004, 1379 unter [X.] b - noch zu § 2 Abs. 2 MHG). Allerdings muss das Erhöhungsverlangen - in formeller Hinsicht - Angaben über die Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können (Senatsurteile vom 13. November 2013 - [X.], aaO; vom 12. Dezember 2007 - [X.], [X.], 573 Rn. 12 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier bei dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 24. Oktober 2013 durch die Bezugnahme auf den Mietspiegel der Nachbarstadt [X.] nicht erfüllt.

2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin ihr Mieterhöhungsverlangen nicht formell ordnungsgemäß nach § 558a BGB begründet hat. Der Mietspiegel einer anderen Gemeinde ist gemäß § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB nur dann ein taugliches Mittel zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens, wenn es sich um den Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde handelt. Entgegen der Auffassung der Revision war die Bezugnahme auf den Mietspiegel der Nachbarstadt [X.] gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 BGB zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens für die streitgegenständliche Wohnung in der [X.] [X.], für die kein Mietspiegel erstellt worden ist, nicht ausreichend. Die Städte [X.] und [X.] sind, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entschieden hat, keine vergleichbaren Gemeinden im Sinne von § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB.

a) Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei den Städten [X.] und [X.] um vergleichbare Gemeinden im Sinne von § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB handelt, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter. Die hierzu vom Tatrichter vorzunehmende Gewichtung und Würdigung ist revisionsrechtlich regelmäßig nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende rechtliche Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungsgrundsätze hinreichend beachtet hat oder ob ihm von der Revision gerügte [X.] unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 15. März 2017 - [X.], NJW 2017, 1474 Rn. 24; vom 25. Juni 2008 - [X.], [X.], 564 Rn. 21; jeweils mwN). Einer an diesem Maßstab ausgerichteten Prüfung hält die Beurteilung des Berufungsgerichts stand.

b) Das Berufungsgericht hat die wesentlichen Beurteilungsgrundlagen in rechtlich zutreffender Weise herausgearbeitet, gewichtet und gewürdigt. Es hat insbesondere beachtet, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Vergleichbarkeit zweier Gemeinden gegeben ist oder nicht, aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Kriterien des jeweiligen Einzelfalls und deren anschließender Gewichtung und Abwägung zu treffen ist. Damit hat es die rechtlich erforderlichen Prüfungspunkte zutreffend erfasst und umgesetzt. Soweit die Revision demgegenüber meint, das Berufungsgericht habe einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt und gewichtige Kriterien übersehen, gelingt es ihr nicht, einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Vielmehr setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts; dies ist revisionsrechtlich unbehelflich.

aa) Das Berufungsgericht ist von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen, indem es unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls geprüft hat, ob die Gemeinden [X.] und [X.] vergleichbar sind. Anders als die Revision unter Bezugnahme auf einen älteren Rechtsentscheid des [X.] (NJW 1982, 945) und eine im [X.] daran auch in der Literatur vertretene Auffassung (vgl. [X.]/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl., § 558a BGB Rn. 45 mwN) meint, ist dieses Erfordernis nicht schon dann erfüllt, wenn die Auffassung des Vermieters, es handele sich um vergleichbare Gemeinden, nicht "offensichtlich unbegründet" ist. Denn mit einem solchen Maßstab könnte der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen auch mit dem Mietspiegel einer nicht vergleichbaren Gemeinde begründen, solange die fehlende Vergleichbarkeit nicht "offensichtlich" ist. Für eine dahingehende Absenkung der ohnehin nicht hohen Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens besteht kein Anlass.

bb) Bei der Anwendung dieses Maßstabes hat das Berufungsgericht zutreffend insbesondere darauf abgestellt, dass in der [X.] [X.] etwa 125.000 Einwohner leben, während die [X.] [X.], in der das streitgegenständliche Mietobjekt liegt, nur circa 15.000 Einwohner hat. Auch stellt die [X.] [X.] ein sogenanntes Oberzentrum im Sinne des [X.] dar, in dem über die zentralörtlichen Einrichtungen der Grundversorgung hinaus für die Einwohner ihres [X.] auch weitere Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs vorgehalten werden. Demgegenüber handelt es sich bei der [X.] [X.] nicht um einen solchen zentralen Ort mit überörtlich relevanten Einrichtungen (etwa Theatern, Kinos, Krankenhäusern). Zudem befinden sich im [X.]gebiet von [X.] im Gegensatz zu [X.] weder eine U-Bahn- noch eine S-Bahn-Haltestelle, was für die Erreichbarkeit der infrastrukturellen Angebote sowohl innerhalb der [X.] als auch in der Gesamtregion für die Einwohner von Bedeutung ist.

In hinreichender Weise hat das Berufungsgericht dabei - entgegen der Auffassung der Revision - beachtet und gewürdigt, dass die beiden Gemeinden [X.] und [X.] jeweils an der [X.]grenze zu [X.] liegen und [X.] mit seinem vielfältigen kulturellen, infrastrukturellen und wirtschaftlichen Angebot von beiden [X.] aus aufgrund des gemeinsamen Verkehrsverbunds des Großraums [X.] - mit der oben dargestellten Ausnahme - gut zu erreichen ist. Insbesondere ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden, dass das Berufungsgericht der stark divergierenden Einwohnerzahl (vgl. auch Senatsurteil vom 13. November 2013 - [X.], aaO Rn. 11) in Verbindung mit der unterschiedlichen Bevölkerungsdichte von [X.] und [X.] unter Gesamtwürdigung der übrigen Umstände des Einzelfalls das ausschlaggebende Gewicht zugemessen hat, um die Nachbargemeinden [X.] und [X.] als nicht vergleichbare Gemeinden im Sinne von § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB anzusehen.

cc) Soweit die Revision meint, die Mieten von [X.] und [X.] seien schon aus dem Grund vergleichbar, weil beide Gemeinden unmittelbar an [X.] angrenzten und sich dies auch bei den Grundstückspreisen niederschlage, die einen Faktor der Mietpreisgestaltung darstellten, verkennt sie, dass die Entwicklung der Grundstückspreise verlässliche Rückschlüsse auf eine ortsübliche (Vergleichs-)Miete (§ 558 Abs. 1 BGB) nicht zulässt, und setzt wiederum lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Beurteilung. Soweit das Berufungsgericht ein von der Klägerin beantragtes Sachverständigengutachten über die Verkehrsanbindungen und die allgemeine wirtschaftliche Lage beider Städte nicht eingeholt hat, fällt ihm - entgegen der Auffassung der Revision - ein Verfahrensfehler nicht zur Last, denn diese Umstände konnte das Berufungsgericht aufgrund seiner offensichtlichen Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten selbst beurteilen.

Dr. Milger     

        

RinBGH Dr. Hessel ist wegen
Erkrankung an der Unterschrift
verhindert.

        

Dr. [X.]

                 

Dr. Milger, 20. August 2019

                 
        

Dr. Bünger     

        

     Kosziol     

        

Berichtigungsbeschluss vom 24. September 2019

Das Urteil des Senats vom 21. August 2019 wird dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 3 im ersten Satz der Entscheidungsgründe richtig heißen muss:

"Die Revision hat keinen Erfolg."

Dr. Milger     

      

Dr. [X.]     

      

Dr. Bünger

      

Kosziol     

      

Dr. Schmidt     

      

Meta

VIII ZR 255/18

21.08.2019

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 3. Juli 2018, Az: 7 S 2965/17

§ 558a Abs 4 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.08.2019, Az. VIII ZR 255/18 (REWIS RS 2019, 4280)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1500-1501 NJW 2019, 3515 REWIS RS 2019, 4280


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 255/18

Bundesgerichtshof, VIII ZR 255/18, 21.08.2019.


Az. 7 S 2965/17

LG Nürnberg-Fürth, 7 S 2965/17, 03.07.2018.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 413/12

VIII ZR 62/18

VIII ZR 94/17

VIII ZR 270/15

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